BVerwG, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 1 AV 2.20
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. Übernahme des Asylverfahrens
Tenor
Das Verwaltungsgericht Potsdam wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 24. Februar 2020 das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen. Für den Antrag der in Griechenland aufhältigen Antragsteller zu 1 und 2, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ersuchen Griechenlands auf Übernahme seines Asylverfahrens stattzugeben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, sei das Verwaltungsgericht Ansbach gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO zuständig, für den entsprechenden Antrag der Antragstellerin zu 3, der auf ihren Asylantrag hin subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, hingegen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO nach deren Wohnsitz das Verwaltungsgericht Potsdam, so dass es einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedürfe. Nach den Grundsätzen, die der Senat in gefestigter Rechtsprechung für diese Fallkonstellation aufgestellt hat (vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - BVerwG 1 AV 2.19 -, vom 16. September 2019 - BVerwG 1 AV 4.19 -, vom 25. September 2019 - BVerwG 1 AV 5.19 - und vom 10. Februar 2020 - 1 AV 1.20 -) und auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird, hält es der Senat für zweckmäßig, das Verwaltungsgericht Potsdam als zuständiges Gericht zu bestimmen (so auch Schriftsatz der Beklagten vom 6. März 2020).