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BVerwG - Entscheidung vom 05.02.2020

7 C 3.19

Normen:
VwGO § 55

BVerwG, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 7 C 3.19

DRsp Nr. 2020/3740

Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an einer Tonübertragung und Bildübertragung des Verkündungstermins aufgrund der bisherigen intensiven Medienberichterstattung

Aufgrund einer vorherigen intensiven Medienberichterstattung kann an einer Ton- und Bildübertragung des Verkündungstermins ein besonderes öffentliches Interesse bestehen.

Tenor

Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2020 ergehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.

Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der Bildung von Medienpools, angeordnet. Das Verfahren wird durch die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt. Es gelten die auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.

Normenkette:

VwGO § 55 ;

Gründe

Der Beschluss beruht auf § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 3 GVG .

Aufgrund der bisherigen intensiven Medienberichterstattung besteht an einer Ton- und Bildübertragung des Verkündungstermins ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Akkreditierungsauflage ist zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs geboten.