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BVerwG - Entscheidung vom 08.01.2020

6 B 72.19

Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2

BVerwG, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 6 B 72.19

DRsp Nr. 2020/2364

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich Vertretungszwangs

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2019 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die nicht zugelassene, vom Kläger persönlich eingelegte Berufung durch Beschluss vom 3. Dezember 2019 verworfen. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II

Die von dem nicht postulationsfähigen Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass als Bevollmächtigte nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen sind.

Demzufolge unterliegt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO ) dem Vertretungszwang. Nachdem der Kläger nicht zu dem gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personenkreis zählt, ist die von ihm persönlich eingelegte Beschwerde unzulässig. Das Vorbringen des Klägers, mit dem dieser u.a. auf hier nicht anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verweist und zudem Postulations- und Prozessfähigkeit miteinander vermengt, ist insoweit unbehelflich. Unionsrechtliche Zweifelsfragen, die Anlass zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV geben könnten, stellen sich nicht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 LB 360/19