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BVerwG - Entscheidung vom 05.05.2020

8 B 83.19

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 8 B 83.19

DRsp Nr. 2020/7845

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Der Kläger begehrt seine weitergehende Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die dagegen eingelegte Beschwerde, die sich allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen wirft keine klärungsbedürftige und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf. Wie sich aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt, erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 BerRehaG nicht auf Fälle, in denen nur eine vom Kläger so bezeichnete soziale Wahrscheinlichkeit für das Ergreifen eines bestimmten Berufs bestand, ohne dass dieser ausgeübt oder eine Ausbildung dazu begonnen worden wäre. Für die Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 17. Februar 2020 verwiesen, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf hat der Kläger auch seither nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2393/18