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BVerwG - Entscheidung vom 30.09.2020

5 B 31.19

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
SGB VIII § 35a
VwGO § 133 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 5 B 31.19

DRsp Nr. 2020/16148

Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Erstattungsanspruch des Klägers als Träger der Sozialhilfe gegen den Beklagten als Schulträger bei Abdeckung von ursprünglich pädagogischen Bedarfen aus Mitteln der Eingliederungshilfe; Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Darlegungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

Mit der bloßen inhaltlichen Kritik an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der die Beschwerde ihre eigene abweichende Rechtsauffassung entgegensetzt, lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2019 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 597,76 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB VIII § 35a; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

1. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen.

Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

Die Beschwerde hat bereits keine Rechtsfrage formuliert, die sich in allgemeinverbindlicher Weise klären lässt. Soweit sie mit ihrem Vorbringen

"Ob und inwieweit sich ein solcher Erstattungsanspruch des Klägers als Träger der Sozialhilfe gegen den Beklagten als Schulträger bei Abdeckung von ursprünglich pädagogischen Bedarfen aus Mitteln der Eingliederungshilfe ergibt, hat grundsätzliche Bedeutung und betrifft im Übrigen auch Träger der Jugendhilfe im Rahmen ihrer Leistungen nach § 35a SGB VIII ." (Beschwerdebegründung S. 4)

nicht nur den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch wiederholt, sondern auch eine Rechtsfrage aufwerfen will, genügt diese in ihrer Allgemeinheit nicht dem Gebot, eine bestimmte, also hinreichend konkrete Frage zu benennen. Davon abgesehen sind die Darlegungsanforderungen auch deshalb nicht erfüllt, weil sich die Ausführungen der Beschwerde nach Art einer Revisionsbegründung in einer inhaltlichen Kritik an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erschöpfen, der die Beschwerde ihre eigene abweichende Rechtsauffassung entgegensetzt. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht begründen.

Soweit die Beschwerde eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rügen will, die nicht mit der Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht werden kann, könnte dies zwar ebenfalls im Wege der Grundsatzrüge verfolgt werden. Es setzt aber die Darlegung eines Rechtssatzes des Verwaltungsgerichtshofs voraus, mit dem dieser von einem ebenfalls zu benennenden Rechtssatz des Bundessozialgerichts abgewichen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 Rn. 11). Hieran fehlt es. Die Beschwerde verkennt im Übrigen, dass die von ihr zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sich nur zur Reichweite der Leistungspflichten des Sozialhilfeträgers verhält (vgl. BSG , Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 Rn. 30). Sie legt jedenfalls nicht dar, dass diese Rechtsprechung etwas über originäre und überleitungsfähige Leistungsansprüche gegen den Schulträger besagt.

Soweit in dem am 21. November 2019 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde erstmals auch auf den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt wird, ist sie mangels fristgerechter Darlegung unzulässig. Denn die Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO lief für den Kläger am 28. Oktober 2019 ab, so dass ab diesem Zeitpunkt keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte mehr vorgetragen, sondern nur fristgerecht vorgetragene Gesichtspunkte nachträglich erläutert und vertieft werden konnten. Die Mängel in der Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung können durch einen verspäteten Vortrag nicht geheilt werden, so dass auch eine Umdeutung der fristgerecht erhobenen Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge in Bezug auf die von der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Senats mangels Herausarbeitung eines divergenzfähigen Rechtssatzes nicht in Betracht kommt.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 16.480