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BVerwG - Entscheidung vom 19.08.2020

1 C 32.18

Fundstellen:
ZAR 2020, 436

BVerwG, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen 1 C 32.18

DRsp Nr. 2020/12844

Aufrechterhaltung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses; Fortbestehende Ungeklärtheit von Vorlagefragen auch nach dem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs; Zeitpunkt der Beurteilung der Minderjährigkeit; Familienzusammenführung

Tenor

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 15. August 2019 wird aufrechterhalten.

Gründe

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 15. August 2019 wird aufrechterhalten, da die in ihm an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Fragen durch dessen Urteil vom 16. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 (B. M. M. u.a./Belgischer Staat) aus Sicht des Gerichts nicht (eindeutig) beantwortet worden sind.

Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof eine Auslegung unter anderem von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 S. 12) (im Folgenden: RL 2003/86/EG ) vorgenommen. Gegenstand des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses vom 15. August 2019 ist demgegenüber Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167 S. 58) bei der Anwendung einer nationalen Regelung, die das Recht auf Wahrung des im Aufnahmemitgliedstaat bereits wiederhergestellten Familienverbands gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU umsetzt. Es bedarf weiterhin der Klärung unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Situation und der Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU, ob die aus der Minderjährigkeit folgende, mit Eintritt der Volljährigkeit wegfallende besondere Schutz- und Betreuungsbedürftigkeit Bedeutung für die Frage hat, nach welchem Zeitpunkt sich die Minderjährigkeit der schutzberechtigten Person in diesem Zusammenhang beurteilt. Außer dem Zeitpunkt der Asylantragstellung des Familienangehörigen können hier weitere Zeitpunkte von Bedeutung sein, etwa der Zeitpunkt der Asylantragstellung des Schutzberechtigten, der Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus und der Zeitpunkt, in dem die Familieneinheit im Aufnahmemitgliedstaat wiederhergestellt worden ist (vgl. Vorlagefrage 1). Bei alledem kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Schutzberechtigte kein anerkannter Flüchtling ist, sondern nur subsidiären Schutz erhalten hat, mithin der Gedanke einer rein deklaratorischen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ungeachtet dessen nicht direkt greift, dass deren Prüfung nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes nach der Durchführung einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung zu erfolgen hat.

3 Die Auslegung, die Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG durch das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 erfahren hat, beseitigt aus Sicht des Gerichts auch nicht den Klärungsbedarf in Bezug auf die Vorlagefragen 2 bis 4.

Fundstellen
ZAR 2020, 436