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BVerwG - Entscheidung vom 24.09.2020

6 C 20.19

Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 6 C 20.19

DRsp Nr. 2020/15364

Auferlegen der Kosten des in der Revisionsinstanz anhängigen Teils des Klageverfahrens nach billigem Ermessen bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits (hier: Zulassung zum Studium der Humanmedizin)

Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 und des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 16. November 2016 sind wirkungslos, soweit sie die Klage auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin auf einem Teilstudienplatz für die Lehreinheit Vorklinische Medizin betreffen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend). Die vorinstanzlichen Urteile sind für wirkungslos zu erklären, soweit die Vorinstanzen die von dem Kläger mit dem Hilfsantrag angestrebte Verpflichtung der Beklagten zur Studienzulassung auf einem Teilstudienplatz für Vorklinische Medizin abgelehnt haben (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ). Nur insoweit ist das Klageverfahren in der Revisionsinstanz anhängig geworden, sodass der Senat über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden hat (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ). Soweit die Vorinstanzen die mit dem Hauptantrag des Klägers angestrebte Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung auf einem Vollstudienplatz für Humanmedizin kostenpflichtig abgelehnt haben, sind die Urteile rechtskräftig geworden.

Billigem Ermessen entspricht es, dem Kläger auch die Kosten des in der Revisionsinstanz anhängigen Teils des Klageverfahrens aufzuerlegen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kläger eines Kapazitätsrechtsstreits, der mit der Klage das Ziel verfolgt, die beklagte Hochschule zur Zuteilung eines freien Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang für ein bestimmtes Studiensemester zu verpflichten, die Kosten des Klageverfahrens zu tragen, wenn er sein Klageziel auf andere Weise erreicht hat. Hierzu gehört in erster Linie die Annahme eines Studienplatzes an einer anderen Hochschule. Das Klageziel wird aber auch erreicht, wenn der Kläger das Studium an der beklagten Hochschule aufgrund einer einstweiligen Anordnung absolviert hat.

Die Kostenpflicht des Klägers entspricht auch bei offenem Ausgang des Klageverfahrens aus folgenden Gründen der Billigkeit im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO : Ein Kapazitätsrechtsstreit ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Erfolgsaussichten der Kläger in aller Regel auf eine Chance auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes reduzieren, die im Falle der Aufdeckung von nicht ausgewiesenen Kapazitäten durch Losentscheid oder Verteilung nach Zuteilungskriterien realisiert wird. Hinzu kommt, dass die Kläger zur Erhöhung ihrer Chancen regelmäßig Verfahren gegen mehrere Hochschulen anstrengen, in denen sie jeweils den gleichen materiellen Anspruch auf Studienzulassung erheben und geltend machen, die Kapazitäten der jeweiligen Hochschule seien durch die zur Verfügung gestellten Studienplätze nicht erschöpft (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1982 - 7 C 89.78 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 4 und vom 16. Januar 1990 - 7 C 11.88 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 45; zuletzt Beschluss vom 9. Juli 2020 - 6 C 13.19 [ECLI: DE: BVerwG: 2020: 090720B6C13.19.0] - Rn. 3). Die mit der mehrfachen Geltendmachung ein und desselben Zulassungsanspruchs erzielte prozessuale "Chancenmaximierung" hat für den Kläger seinen Preis in der Kostenlast.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Göttingen, vom 16.11.2016
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LC 313/16