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BVerwG - Entscheidung vom 02.03.2020

6 KSt 1.20 (6 B 72.19)

Normen:
GKG § 19
GKG § 66 Abs. 6 S. 1
VwVfG § 2 Abs. 3 Nr. 1
VwVfG § 37
GKG § 19
GKG § 66 Abs. 6 S. 1
VwVfG § 2 Abs. 3 Nr. 1
VwVfG § 37
GKG § 19
VwVfG § 2 Abs. 3 Nr. 1
VwVfG § 37 Abs. 5 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 6 KSt 1.20 (6 B 72.19)

DRsp Nr. 2020/5895

Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf einen Gerichtskostenansatz; Kostenansatz als Justizverwaltungsakt; Kein Formfehler bei Erstellung des Kostenansatzes durch eine Datenverarbeitungsanlage ohne Unterschrift und Namensangabe

Der Kostenansatz nach § 19 GKG unterliegt als Justizverwaltungsakt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG . Wird er im Falle der Erstellung durch eine Datenverarbeitungsanlage ohne Unterschrift und Namensangabe erlassen, ist das gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht zu beanstanden.

Der Kostenansatz nach § 19 GKG unterliegt als (Justiz-)Verwaltungsakt den in § 37 VwVfG enthaltenen Formvorschriften. Danach begründet das Fehlen einer Unterschrift unter dem Kostenansatz als einem mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellten Verwaltungsakt keinen Formfehler.

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 19 ; VwVfG § 2 Abs. 3 Nr. 1 ; VwVfG § 37 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erhob der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht "Beschwerde" gegen die Kostenrechnung vom 7. Februar 2020. Dieses Begehren ist interessengerecht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 72.19 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 7. Februar 2020 ist materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weist weder Verfahrens- noch Formfehler auf.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 8. Januar 2020 - BVerwG 6 B 72.19 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2019 verworfen, ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses eine 2,0 Wertgebühr festzusetzen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Nach der Tabelle als Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG beträgt bei dem festgesetzten Streitwert von 5 000 € die einfache Gebühr 146 €. Die infolgedessen zutreffend festgesetzte Gebühr i.H.v. 292 € ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2 , § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden.

Soweit der Kläger rügt, die Kostenrechnung enthalte keine Unterschrift und lasse weder den Behördenleiter noch dessen Vertreter oder Beauftragten erkennen, verhilft das der Erinnerung nicht zum Erfolg. Da der Kostenansatz eines Verwaltungsgerichts als Tätigkeit der Gerichtsverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, ist der Rückgriff auf das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG eröffnet. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Form enthalten, sind mithin die Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze anwendbar. Seiner Rechtsnatur nach ist der Kostenansatz nach § 19 GKG ein (Justiz-)Verwaltungsakt (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 5 KSt 1.16 [ECLI:DE: BVerwG:2016:270416B5KSt1.16.0] - juris Rn. 9; BFH, Beschluss vom 18. August 2015 - III E 4/15 - BFH/NV 2015, 1598 f.), so dass u.a. die in § 37 VwVfG enthaltenen Formvorschriften auf ihn anzuwenden sind. Danach begründet das Fehlen einer Unterschrift unter dem Kostenansatz als einem - wie hier aus dem Hinweis am Ende des Schreibens vom 7. Februar 2020 ersichtlich - mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellten Verwaltungsakt keinen Formfehler. Denn nach § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Ausreichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt. Dem wurde hier genügt.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers enthält das Schreiben vom 7. Februar 2020 auf der ersten Seite im letzten Absatz eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG .

Vorinstanz: VG Osnabrück, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 184/19
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 LB 360/19