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BVerwG - Entscheidung vom 28.03.2020

4 VR 5.19

Normen:
EnWG § 43e Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 28.03.2020 - Aktenzeichen 4 VR 5.19

DRsp Nr. 2020/6649

Anspruch einer nordrhein-westfälischen Gemeinde auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; Fehlende Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Das im Energiewirtschaftsgesetz niedergelegte Abwägungsgebot verlangt, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 2. Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde in Folge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 43e Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Antragstellerin, eine nordrhein-westfälische Gemeinde, begehrt Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 7. November 2012 (PFB) in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. Juni 2019 (PEB) stellt den Plan für den Neubau der 380 kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt Fellerhöfe - Punkt St. Tönis, Bauleitnummer (Bl.) 4571 fest. Die Leitung ist ein Abschnitt des Vorhabens Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) ("Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV"). Gegenstand des Beschlusses ist die Errichtung und der Betrieb einer rund 7,4 km langen 380 kV-Höchstspannungsfreileitung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Die planfestgestellte Trasse beginnt am Punkt Fellerhöfe unter Anschluss an die Höchstspannungsfreileitung Bl. 4123. Sie kreuzt aus südöstlicher Richtung kommend die Bundesautobahn A 44 und wird dann weitgehend parallel zu dieser geführt, berührt bei Mast 5 das Gebiet des "Campus F.", kreuzt an der Anschlussstelle F. die Landesstraße L 382 und verläuft weiter in weitgehend westlicher Richtung bis zu einer stillgelegten, nach Norden führenden Eisenbahntrasse. Parallel hierzu wird sie zum Edelstahlwerk geführt. Dort verschwenkt sie leicht nach Westen und endet am Punkt St. Tönis. Auf dem letzten, etwa 2,9 km langen Teilstück befindet sich die rückzubauende Freileitung Bl. 2339. Die planfestgestellte Trasse verläuft hier am Ortsrand der Antragstellerin, dem sie sich bis auf knapp 30 m von der Trassenmitte nähert. Über die gesamte Strecke wird die Trasse parallel zur bestehenden Freileitung Bl. 2388 geführt. Insgesamt sollen 23 Masten unterschiedlichen Bautyps neu errichtet, zugleich 17 Masten demontiert werden. Die Masten sind zwischenzeitlich überwiegend errichtet, der Bau von drei Masten, die Beseilung und die Inbetriebnahme stehen aus.

Ein Antrag der Antragstellerin auf Eilrechtsschutz gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 7. November 2012 blieb erfolglos (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 ). Auf ihre Klage stellte der Senat durch Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353 ) die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses fest, weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war (Urteil vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 35), dieser Fehler aber in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann (Urteil vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 42). Im Übrigen wies der Senat die mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage ab.

Der Antragsgegner holte im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit, aber ohne Erörterungstermin nach. Mit Planergänzungsbeschluss vom 28. Juni 2019, der Antragstellerin zugestellt am 3. September 2019, stellte er fest, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung keine neuen, abwägungsrelevanten Belange ermittelt und zu keiner anderen Bewertung dieser Belange geführt habe. Das Abwägungsergebnis könne erhalten bleiben, die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses blieben unverändert. Die Antragstellerin hat am 2. Oktober 2019 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses erhoben (4 A 9.19) und diese fristgerecht begründet.

Mit ihrem Antrag begehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Nach ihrer Auffassung hätte ein Erörterungstermin durchgeführt werden müssen. Sie verlangt, die Trasse zwischen dem Edelstahlwerk und St. Tönis auf der Alternativtrasse B 2, westlich der fortbestehenden Leitung Bl. 2388 und damit in größerer Entfernung zu Wohnsiedlungen zu führen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen. Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses.

II

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO , § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. Nr. 14 der Anlage zum EnLAG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3 , § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.

Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG sofort vollziehbar ist. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen Masten errichtet oder die von den Schutzstreifen des Vorhabens erfasst werden, und daher entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 21 und Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 7). Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten wird auch nicht offensichtlich und eindeutig durch die Rechtskraft des Senatsurteils vom 17. Dezember 2013 (a.a.O.) ausgeschlossen. Ob jeder der geltend gemachten Gründe eine Antragsbefugnis begründen könnte, kann dahinstehen. Denn § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die unterschiedlichen Antragsgründe mit der Folge aufzuspalten, einzelne dieser Gründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des Vorbringens auf die verbleibenden Gründe zu beschränken (stRspr, BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 21 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 15).

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegen.

Dem Vollzugsinteresse kommt nach der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244>, vom 6. März 2014 - 9 VR 1.14 - juris Rn. 7 und vom 5. Juli 2018 - 9 VR 1.18 - NVwZ 2018, 1653 Rn. 10). Eine längere Dauer des vorangegangenen Planfeststellungsverfahrens einschließlich ergänzender Verfahren schmälert dieses Gewicht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 7 VR 7.19 - juris Rn. 9). Dieses Vollzugsinteresse hat Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin, weil ihre Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, soweit sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und - hilfsweise - die Feststellung anstrebt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Die Prüfung im Eilverfahren ist dabei nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG auf die innerhalb der am 4. Oktober 2019 endenden Antragsbegründungsfrist vorgebrachten Einwände beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 9).

1. Die verfahrensrechtlichen Einwände führen voraussichtlich nicht zum Erfolg der Klage. Der Antragsgegner hat ohne Rechtsfehler von einem Erörterungstermin im ergänzenden Verfahren abgesehen.

a) Die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung konnte in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden. Dies steht zwischen den Beteiligten kraft des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353 Rn. 42) nach § 121 Nr. 1 VwGO fest und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 35 m.w.N. und vom 27. September 2018 - 7 C 24.16 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 28 Rn. 41).

Verwaltungsverfahrensrechtlich gilt für dieses ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW nach § 43d Satz 1 EnWG der § 76 VwVfG NRW mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 VwVfG NRW von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG NRW und des § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG abgesehen werden kann. § 43d Satz 1 EnWG bestimmt damit das für das ergänzende Verfahren maßgebliche Verfahrensrecht (vgl. Deutsch, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG , 2. Aufl. 2019, § 76 Rn. 14 f.). Anders als die Antragstellerin meint, ist § 43d Satz 1 EnWG nicht auf die Fälle wesentlicher Planänderungen nach § 76 Abs. 1 VwVfG NRW beschränkt. Die in § 43d Satz 1 EnWG geregelte Maßgabe für den Fall einer wesentlichen Planänderung nach § 76 Abs. 1 VwVfG NRW erlaubt es der Planfeststellungsbehörde vielmehr, auch in solchen Fällen von einem Erörterungstermin abzusehen (Pielow, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 43d EnWG Rn. 1; Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG , 3. Aufl. 2015, § 43d Rn. 6) und beugt Streit um die Frage vor, ob eine Änderung wesentlich ist (vgl. BT-Drs. 16/54 S. 31, 40). Die Norm lässt aber schon nach ihrem Wortlaut nicht den Umkehrschluss zu, dass sie die in § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW eröffneten Möglichkeiten beschränken wollte, in Fällen unwesentlicher Änderung von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach Absatz 2 abzusehen oder nach Absatz 3 kein Anhörungsverfahren und damit keinen Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG NRW durchzuführen. Systematisch läge es auch fern, in Fällen wesentlicher Planänderungen einen Erörterungstermin für verzichtbar, in Fällen unwesentlicher Planänderungen dagegen für geboten zu halten.

Nach § 43d Satz 1 EnWG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG NRW bedarf es auch dann keines Anhörungsverfahrens und damit keines Erörterungstermins, wenn ein ergänzendes Verfahren nicht auf eine Änderung des regelnden Teils des Plans gerichtet ist. In einem solchen Fall erweist sich § 43d Satz 1 EnWG als Rechtsfolgeverweisung (vgl. BT-Drs. 16/54 S. 25: "partielle[n] Rechtsgrund- und Rechtsfolgeverweisung"). Das ergänzende Verfahren ist nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW darauf gerichtet, erhebliche Mängel der Abwägung oder Verletzungen von Form- und Verfahrensvorschriften zu beheben. Es muss nicht zu einer Änderung des Plans führen. Vielmehr darf der Vorhabenträger in einem ergänzenden Verfahren das Ziel verfolgen, an einer als vorzugswürdig erkannten Gestaltung eines Vorhabens festzuhalten (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 37). Auch für diese, in der Praxis nicht seltenen Fälle verweist § 43d Satz 1 EnWG auf § 76 VwVfG NRW , der - gegebenenfalls nach Maßgabe des § 43d Satz 1 EnWG - weder für wesentliche noch für unwesentliche Planänderungen einen Erörterungstermin fordert. Aus systematischer Sicht spricht nichts dafür, hiervon abweichend einen Erörterungstermin zu verlangen, wenn das ergänzende Verfahren nicht einmal auf eine unwesentliche Änderung des Plans gerichtet ist (zu § 17d FStrG mglw. a.A. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 126).

b) Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung gebot nicht die Durchführung eines Erörterungstermins.

Anwendbar ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 , im Folgenden: UVPG a.F.). Dies folgt aus § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG , weil bereits vor dem genannten Zeitpunkt die Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. vorgelegt worden waren. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen zu beteiligen. Nach Satz 3 der Vorschrift muss das Beteiligungsverfahren den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Diese Vorschrift verweist zwar nicht auf die Ausnahmeregelungen des § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG und des § 43d Satz 1 EnWG i.V.m. § 76 Abs. 1 VwVfG . § 43a Nr. 4 und § 43d Satz 1 Halbs. 2 EnWG zeigen indes, dass mit einem verwaltungsverfahrensrechtlich zulässigen Unterlassen eines Erörterungstermins zugleich die Notwendigkeit eines Erörterungstermins nach dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt.

Dieses Ergebnis steht mit Unions- und Völkerrecht in Einklang (vgl. zu § 17a Nr. 5 FStrG BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 9 A 1.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 238 Rn. 18), insbesondere gebieten weder Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 S. 1, UVP-Richtlinie), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, noch Art. 8 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (BGBl. 2006 II S. 1251 , Aarhus-Übereinkommen) eine mündliche Erörterung im Rahmen einer Verfahrensbeteiligung vor Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses bzw. Planergänzungsbeschlusses.

c) Der Antragsgegner hat nicht ermessensfehlerhaft von einem Erörterungstermin abgesehen.

Der Erörterungstermin dient zur Ermittlung des Sachverhalts und soll möglichst zu einer Einigung mit den Planbetroffenen führen. Hierfür muss die Genehmigungsbehörde eine Prognose im Hinblick darauf anstellen, ob ein Erörterungstermin zu neuen Erkenntnissen führen könnte, die für die Planänderung zur Abhilfe von Abwägungsmängeln von Bedeutung sind (Gaentzsch, FS Sellner, 2010, S. 219 <222>. Die Anhörungsbehörde ist im Sinne der Befriedungsfunktion des Erörterungstermins zudem beauftragt zu entscheiden, ob eine Erörterung geeignet und nötig ist, Konflikte auszuräumen und Gerichte zu entlasten (BR-Drs. 363/05 S. 41; BT-Drs. 16/54 S. 26; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 35 und vom 25. März 2015 - 9 A 1.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 238 Rn. 18).

Hiervon ausgehend lassen die Erwägungen des Antragsgegners weder einen Verstoß gegen den Zweck des eingeräumten Ermessens noch ein Überschreiten der gesetzlichen Grenzen erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO ). Er hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass eine Durchführung eines Erörterungstermins zur angemessenen Berücksichtigung der (schriftlich) geäußerten öffentlichen und privaten Belange bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Die Beigeladene habe ausführlich zu den Einwendungen Stellung genommen. Auf dieser Grundlage ergäben sich keine maßgeblichen Änderungen oder Ergänzungen im Hinblick auf das Gesamtvorhaben (PEB S. 24 f.). Diese Prognose ist auf der Grundlage der Stellungnahmen der Antragstellerin sowie der entsprechenden Gegenäußerungen des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen nicht zu beanstanden.

Die erhobenen Einwände der Antragstellerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung als Trägerin öffentlicher Belange betrafen in weiten Teilen Fragen, über die der Senat im Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353 ) bereits rechtskräftig entschieden hatte. Es war nach Lage der Dinge nicht zu erwarten, dass im Erörterungstermin eine Einigung erzielt werden könnte. Auch die Antragstellerin zeigt nicht auf, welcher Kompromiss aus ihrer Sicht in einem Erörterungsverfahren hätte erreicht werden können.

d) Damit bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Erörterungstermin auch nach § 43b Nr. 1 EnWG entfallen konnte und ob gegen diese Norm verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken bestehen, wie sie die Antragstellerin geltend macht.

2. Soweit die Antragstellerin die Feststellungen in der Umweltverträglichkeitsstudie als fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar beanstandet, macht sie keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG geltend. Denn Verfahrensfehler in diesem Sinne sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (vgl. § 9 VwVfG NRW ) (BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29 und Beschluss vom 31. Januar 2019 - 4 B 9.17 - juris Rn. 23). Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung, die vor allem in den § 6 Abs. 2 bis 4 , § 11 UVPG a.F. bzw. den §§ 16 , 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG n.F. ihren Niederschlag finden. Hierunter fällt auch die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. angeordnete Variantenprüfung, deren Ergebnis und Verarbeitung im Planfeststellungsbeschluss die Antragstellerin für rechtswidrig hält.

3. Die materiell-rechtlichen Einwände führen voraussichtlich nicht zum Erfolg der Klage. Die Entscheidung des Antragsgegners für die Vorzugstrasse und gegen eine Trasse im Trassenkorridor B 2 erweist sich nach summarischer Prüfung nicht zu Lasten der Antragstellerin als abwägungsfehlerhaft (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).

Das im Energiewirtschaftsgesetz niedergelegte Abwägungsgebot (§ 43 Abs. 3 EnWG n.F./§ 43 Satz 4 EnWG a.F.) verlangt, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insofern kann offenbleiben, ob das bei Erlass des Planergänzungsbeschlusses geltende Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706 ) oder die vorher geltende Fassung Anwendung findet (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 21 und vom 27. Juni 2019 - 7 C 22.17 - NuR 2019, 846 Rn. 14), da § 43 Abs. 3 EnWG n.F. und § 43 Satz 4 EnWG a.F. wortgleich sind.

Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).

Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde in Folge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82).

Die Antragstellerin als von der Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 23 m.w.N.). Sie ist hinsichtlich des Abwägungsgebots darauf beschränkt, eine fehlerhafte Abwägung ihrer eigenen Belange zu rügen. Die so beschränkte Abwägungskontrolle kann hinsichtlich fremder Belange insoweit eine gewisse Ausdehnung erfahren, als gleichgerichtete Interessen, wie die Belange benachbarter Anlieger, die nur einheitlich mit den entsprechenden Belangen eines Antragstellers gewichtet werden können, in die Prüfung einzubeziehen sind (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 5 Rn. 47 m.w.N.). Gemessen hieran zeigt die Antragstellerin keine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten auf.

a) Der Verlauf der kleinräumigen Variante B 2 weicht ab dem südlich der Bundesstraße B 57 stehenden Mast 15 von der planfestgestellten Trasse ab. Die planfestgestellte Trasse verläuft von hier östlich und parallel zu der Höchstspannungsfreileitung Bl. 2388 auf der Trasse der bisherigen Freileitung Bl. 2339 und damit unmittelbar entlang des Kleingartengebiets T. sowie der sich anschließenden Wohngebiete bis zum Punkt St. Tönis bei Mast 23. Die kleinräumige Variante B 2 verschwenkt dagegen ab Mast 15 nach Westen und verläuft dort parallel, aber westlich der Höchstspannungsfreileitung Bl. 2388.

Der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses hat sich abwägend gegen die Variante B 2 entschieden. Die planfestgestellte Trasse verlaufe gebündelt mit der Leitung Bl. 2388 und auf einer mit der Leitung Bl. 2339 vorbelasteten Trasse, während die Variante B 2 zu erstmaligen Grundstücksbetroffenheiten führe mit umfangreicheren Flächeninanspruchnahmen unter Einschluss bislang unbelasteter Flächen. Der Inanspruchnahme einer neuen, nicht vorbelasteten Trasse stünden Abstandsregelungen des Landesentwicklungsplans NRW entgegen. Ferner schließt sich der Planergänzungsbeschluss Erwägungen der Beigeladenen an: Die Trasse B 2 kreuze die Leitung Bl. 2388. Dies erhöhe die Anzahl der Masten und verlange höhere Abspannmasten am Kreuzungspunkt. Die Variante B 2 habe zugleich Probleme in Form zusätzlicher Betroffenheit denkmalgeschützter Hoflagen zur Folge. Es sei die Beeinträchtigung einer Wasserleitung zu befürchten. Die Variante quere ferner fast über den gesamten Verlauf ein Wasserschutzgebiet der Zone III; gegen sie sprächen schließlich technische Gründe (PEB S. 94 f.).

b) Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass ihre Belange verkannt oder nicht ausreichend berücksichtigt sind.

Der Antragsgegner hat festgestellt, dass es auf den im Eigentum der Antragstellerin stehenden und als Spielplatz genutzten Grundstücken B., Flur ..., Flurstücke ..., ... zu einer elektrischen Feldstärke von 2,8 kV/m kommt (PEB S. 47), die magnetische Flussdichte wird mit 17 µT prognostiziert. Diese Einwirkungen sind nicht belanglos, bleiben aber deutlich unterhalb der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV i.V.m. Anlage 1a sich ergebenden Grenzwerte von 5 kV/m und 100 µT, die für Orte gelten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Den Ausführungen des Senats im Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353 Rn. 36) kann nicht entnommen werden, dass Auswirkungen von diesem Gewicht eine Leitungstrasse ausschließen. Sie können vielmehr im Wege der Abwägung überwunden werden; in diesem Fall tritt das Interesse an einer Vermeidung jeglicher Belastung zu Gunsten anderer Belange zurück. Dass dem Spielplatz dabei etwa wegen seiner baulichen Gestaltung ein besonderes Gewicht zukommen müsste, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend.

Die Antragstellerin zeigt nicht substantiiert auf, inwieweit der Schutzbedarf für die in ihrem Eigentum stehenden und als Kleingärten genutzten Grundstücke in T. verkannt sein könnte, worin die behauptete hohe Bedeutung für die umliegenden Wohngebiete liegen soll und warum diese Funktion durch die planfestgestellte Leitung aus ihrer Sicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Die Schutzwürdigkeit der nur vorübergehend und in der Freizeit genutzten Flächen ist deutlich geringer als der Schutzbedarf von Wohnnutzungen.

Dem Interesse der Antragstellerin an gänzlicher Vermeidung einer Mehrbelastung durch elektromagnetische Felder der genannten Grundstücke kommt zudem ein geringeres Gewicht zu, weil sowohl der Kinderspielplatz als auch die Kleingartenanlage T. von der Antragstellerin in Kenntnis der Überschneidung mit dem Schutzstreifen von Höchstspannungsleitungen errichtet bzw. erweitert wurden, wie der Antragsgegner und die Beigeladene hinreichend glaubhaft gemacht haben. Denn die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks wird dadurch erheblich gemindert, dass die schutzwürdige Nutzung nach Errichtung einer Hochspannungsleitung in deren Einwirkungsbereich begründet wird. Auch das Interesse an der Vermeidung einer Mehrbelastung kann aus diesem Grund hinter anderen abwägungsrelevanten Belangen zurückstehen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - UPR 2011, 26 Rn. 40).

Der pauschale Verweis der Antragstellerin auf Einwirkungen elektromagnetischer Felder auf trassennahe Wohngebiete führt nicht auf einen eigenen abwägungserheblichen Belang. Die Anforderungen des Immissionsschutzrechts an den Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 17). Dies gilt gleichfalls für die Abwägung solcher Einwirkungen bei der Entscheidung zwischen verschiedenen Trassenalternativen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 52). Eine Beeinträchtigung ihres Eigentums und damit eines eigenen Belangs kann die Antragstellerin nur rügen, wenn insoweit Nutzer oder Bewohner ihrer eigenen Anlagen nicht ausreichend berücksichtigt worden wären (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 a.a.O.). Welche Grundstücke und Nutzungen sie für unzureichend berücksichtigt hält, legt die Antragstellerin in ihrem Eilantrag nicht dar. Einer solchen Darstellung hätte es aber schon deshalb bedurft, weil die prognostizierte magnetische Flussdichte weit und die elektrische Feldstärke jedenfalls deutlich unterhalb der Grenzwerte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV i.V.m. Anlage 1a bleiben und der Planergänzungsbeschluss die Abwägungserheblichkeit der Immissionen erkennt (PEB S. 47), auch wenn die zusammenfassende Bewertung insoweit missverständlich formuliert ist (PEB S. 76).

Die Antragstellerin legt ferner nicht dar, warum die Planung im Bereich des "Campus F." sie in eigenen Rechten betreffen soll. Der Standort der dort geplanten Masten 4 bis 6 bleibt von der Trassenvariante B 2 unberührt. Räumliche Alternativen in diesem Bereich benennt die Antragstellerin nicht. Dass sich der Antragsgegner jedenfalls abwägungsfehlerfrei gegen eine Führung der Leitung als Erdkabel entschieden hat, hat der Senat bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 62 ff.). Dass die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit neue Erkenntnisse erbracht hätte oder jedenfalls hätte erbringen müssen, macht die Antragstellerin nicht geltend.

Eine fehlerhafte Zurücksetzung des aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden Selbstverwaltungsrechts ist nicht ersichtlich, wie der Senat im Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353 Rn. 61) bereits rechtskräftig entschieden hat. Dass durch den Planergänzungsbeschluss ein weitergehender Eingriff in dieses Recht erfolgt, legt die Antragstellerin nicht dar und ist auch fernliegend, da sich der Trassenverlauf und die Schutzstreifen nicht geändert haben.

c) Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses die für den gewählten Trassenverlauf angeführten Umstände fehlerhaft ermittelt oder gewichtet hätte.

aa) Der planfestgestellte Trassenverlauf - in einem Abstand von 40 m parallel und im Gleichschritt zu der fortbestehenden Hoch- und Höchstspannungsleitung St. Tönis - Osterath, Bl. 2388 - erzielt einen Bündelungseffekt. Er verwirklicht damit das Gebot, linienförmige Infrastrukturen zu bündeln, wie es in verschiedenen Vorschriften des Planungsrechts Ausdruck gefunden hat (vgl. etwa § 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG , ferner § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG ; vgl. auch 8.2-1 Landesentwicklungsplan NRW 2017) (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35). Sinn und Zweck des Bündelungsgebots ist der Schutz von Natur und Landschaft vor weiterer Zerschneidung und deren Folgen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie die Vermeidung weiterer Flächeninanspruchnahme (BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 11 VR 16.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6 S. 7; OVG Münster, Urteil vom 24. August 2016 - 11 D 2/14. AK - juris Rn. 178). Der Begriff der Bündelung ist nicht gesetzlich definiert, umfasst aber nach Sinn und Zweck sowohl den Verlauf auf derselben Linie höhenversetzt als auch die Parallelführung von linienförmiger Infrastruktur. Inwieweit bei einer Parallelführung noch von einer Bündelung ausgegangen werden kann, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei ist neben naturräumlichen Gegebenheiten ebenso die Breite der Schutzabstände der vorhandenen Infrastruktur zu berücksichtigen.

Der Planergänzungsbeschluss hat der Variante B 2 einen solchen Bündelungseffekt abgesprochen (PEB S. 95). Dies ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin reklamiert für diese Variante einen Bündelungseffekt, wenn die Trasse "gespiegelt" zur geplanten Trasse auf der westlichen Seite der Leitung Bl. 2388 geführt würde, also am östlichen Rand des für B 2 betrachteten Trassenkorridors. Sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene halten eine solche Führung der Leitung wegen der dort verlaufenden Wasserleitungen für betriebstechnisch nicht möglich. Nach den Plankarten verlaufen in der von der Antragstellerin geforderten Trasse die Rohwasserleitung/SWK-Energie (Rohwasserleitung DN 500 GGG) und die Wasserleitung/SWK-Energie (DN 600 GGG). Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass diese Leitungen bei Mast 4 der Bl. 2388 nach Westen verschwenken und mit jeweils recht geringen Abständen zwischen Mast 3 der Bl. 2388 und Mast 22 der Bl. 4571 verlaufen. Sie beschränkt ihre Betrachtung indes auf eine Konfliktsituation im vorhandenen Bestand im nördlichen Bereich der Leitung. Ungeachtet dessen ist der Hinweis des Antragsgegners und der Beigeladenen schlüssig, dass eine "gespiegelte" Trasse südlich von Mast 21 bis zu Mast 16 direkt über oder doch in kurzer Entfernung zu den Wasserleitungen errichtet würde, die dort bis zum Wasserwerk "... Straße" der Stadtwerke K. verlaufen. Damit ist die Annahme plausibel, dass in diesem südlichen Bereich betriebstechnische Gründe gegen die Errichtung von insgesamt sechs Masten der Höchstspannungsfreileitung sprechen.

bb) Angesichts der technischen Hindernisse für eine "gespiegelte Variante" ist die Erwägung nicht zu beanstanden, dass eine Trasse im Korridor der Variante B 2 mehr Flächen in Anspruch nähme, die bislang nicht durch Schutzstreifen bereits belastet sind. Denn eine solche Trasse müsste von der Wasserleitung und damit zugleich von der Bl. 2388 abrücken, so dass die in Anspruch genommene Fläche vergrößert würde.

cc) Die Beigeladene hat unter Hinweis auf die Situation am Punkt St. Tönis plausibel gemacht, dass die dortige Anbindung an die Bl. 4539 und die Bl. 4540 die Errichtung neuer, weil tragfähigerer Masten erfordert und zu einer Verlängerung der Leitung führt. Diese Erwägungen werden durch die Antragstellerin nicht entkräftet, die allein auf die Länge der Leitung in der Parallellage zur Bl. 2388 bei möglichster Engführung beider Leitungen verweist.

Die Beigeladene hat erläutert, dass es bei einer Kreuzung der Leitung Bl. 2388 zwischen Mast 15 und 16 zu einer Erhöhung der Masten um 17 m bzw. 14 m kommen müsste und auf die Schwierigkeiten einer schleifenden Kreuzung verwiesen. Die Kreuzungssituation bei den niedrigeren Masten 13 und 14 lässt sich dem nicht entgegenhalten, weil die dort gekreuzte Leitung - ein Abzweig der Bl. 2388 - bereits im Bestand niedriger verläuft. Dass für die Masten 16 und 17 etwas Anderes gelten könnte, ist für den Senat ungeachtet des insoweit unklaren Vorbringens der Beigeladenen (Schriftsatz vom 29. Januar 2020 S. 29 f.) nicht erkennbar.

dd) Der Antragsgegner durfte die Vorbelastung durch die Freileitung Bl. 2339 zu Gunsten der planfestgestellten Trasse anführen (PEB S. 95 f.; PFB S. 50 ff.).

Die Berücksichtigung der Vorbelastung war geboten. Die Planfeststellungsbehörde ist verpflichtet, in ihrer Abwägung tatsächliche und rechtliche Vorbelastungen in den Blick zu nehmen und zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <357> und Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - UPR 2014, 106 Rn. 57), ohne dass sich die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung zwingend für eine vorbelastete Trasse entscheiden müsste (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35 a.E.). Die Vorbelastung reduziert im Grundsatz die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Schutzgüter aufgrund des bisherigen tatsächlichen Zustands und deren Gewicht in der Abwägung. Wenngleich der Planergänzungsbeschluss die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts falsch wiedergibt (PEB S. 96), nimmt er im Ergebnis zutreffend eine Vorbelastung an. Insbesondere schließt der Wegfall der plangegebenen Vorbelastung die Berücksichtigung der tatsächlichen Vorbelastung als Abwägungselement nicht aus, welche die Situationsgebundenheit der betroffenen Grundstücke mitbestimmt. Denn die tatsächliche Gebietsprägung entfällt nicht durch die Veränderung der rechtlichen Situation (Rubel, DVBl 2017, 585 <589 f.>).

Die bis zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vorhandene Leitung Bl. 2339 war danach als Vorbelastung zu berücksichtigen. Daran ändert das Schreiben des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 1962 nichts. Es verpflichtete nicht zum Abbau der Leitung, sondern erhob gegen den Abbau "keine Einwendungen". Hiervon unabhängig verbliebe es bei der tatsächlichen Vorbelastung. Denn Bau- und Nutzungsverhalten der betroffenen Grundstückseigentümer haben sich ebenso wie die Verkehrsanschauung und der Verkehrswert auf das Vorhandensein der Bestandstrasse eingestellt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35). Dass ein Schreiben aus dem Jahr 1962 diese Verkehrsanschauung bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Jahr 2012 oder des Planergänzungsbeschlusses aus dem Jahr 2019 noch beeinflusst haben könnte, ist nicht ersichtlich.

ee) Die weiteren Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Variante B 2 lassen nach summarischer Prüfung keinen erheblichen Abwägungsfehler erkennen.

Der Planergänzungsbeschluss erkennt, dass die Beeinträchtigung denkmalgeschützter Hoflagen durch die Variante B 2 nicht exakt beschrieben werden kann; dies bringt die - eher vage - Formulierung "Probleme in Form zusätzlicher Betroffenheit der denkmalgeschützten Hoflagen" zum Ausdruck (PEB S. 94 f.). Wegen der Breite des Korridors B 2 lag auf der Hand, dass die denkmalschutzrechtlichen Überlegungen je nach konkreter Trassenführung unterschiedliches Gewicht haben würden. Angesichts der weiteren, gegen die Variante B 2 sprechenden und vom Planergänzungsbeschluss ins Zentrum gerückten Gesichtspunkte war eine Ermittlung für einzelne Untervarianten indes nicht angezeigt.

Zutreffend beanstandet die Antragstellerin die Annahme des Planergänzungsbeschlusses, die Variante B 2 quere fast in ihrem gesamten Verlauf ein festgesetztes Wasserschutzgebiet der Zone III (PEB S. 94). Diese Feststellung trifft nach der in der Umweltverträglichkeitsstudie vorgelegten Karte "Schutzgut Wasser - Bestand und Konflikte im Ausgangszustand" nicht zu. Die Variante B 2 verliefe ebenso wie die planfestgestellte Trasse zwischen Mast 20 und 23 in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet (vgl. auch VV Bl. 3414). Im Übrigen verweist selbst die Beigeladene nur auf ein geplantes Wasserschutzgebiet und die Lage eines Mastes in diesem Gebiet. Auf einen nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW erheblichen Abwägungsfehler führt dies indes nicht. Denn es fehlt die konkrete Möglichkeit, dass die Planungsentscheidung ohne diesen Fehler anders, also für die Antragstellerin günstiger ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <379 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 105). Dies zeigen konkrete Anhaltspunkte in der Planungsentscheidung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23). Der Planergänzungsbeschluss verneint auch für die planfestgestellte Trasse negative Auswirkungen auf die Wasserqualität und das Grundwasser, obwohl er die Lage einiger Masten in dem festgesetzten Wasserschutzgebiet Horkesgath/Bückerfeld erkennt (PEB S. 61 ff., 84, 131). Angesichts dessen erscheint ausgeschlossen, dass eine fehlerhafte Annahme zum Bestehen eines festgesetzten Wasserschutzgebiets die Entscheidung des Antragsgegners beeinflusst haben könnte.

ff) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verlangte das Abwägungsgebot hinsichtlich der Trassenvarianten schließlich auch keine weitere und vertiefende Ermittlung der Belange oder etwa eine Bewertung weiterer Untervarianten innerhalb des Korridors B 2. Selbst das Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 1. Juni 2017 ging auf die räumlichen Varianten einer Freileitung eher knapp ein, während es den bereits im Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353 ) behandelten Fragen der Planrechtfertigung, des Selbstverwaltungsrechts, einer Erdverkabelung und des Immissionsschutzes breiten Raum einräumte. Ungeachtet der technischen Hindernisse (s.o.) waren weitergehende Ermittlungen zur "gespiegelten" Trasse auch deshalb nicht veranlasst, weil etwaige Vorteile einer auf der westlichen, der Ortslage abgewandten Seite der Bl. 2388 geführten Leitung abnehmen, je näher diese Leitung wiederum an die Bestandstrasse heranrückt.

gg) Es kann im Verfahren des Eilrechtsschutzes offenbleiben, ob die Erwägung des Planergänzungsbeschlusses zutrifft, dass im Falle der Planfeststellung der Variante B 2 der Plansatz 8.2-4 Landesentwicklungsplan NRW 2017 zur Anwendung gelangt und dieses Ziel der Raumordnung zwingend der Variante B 2 entgegenstünde (PEB S. 95). Denn der Planergänzungsbeschluss hat sich selbständig tragend und ohne erheblichen Abwägungsfehler zu Lasten der Antragstellerin gegen Variante B 2 entschieden. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob ein Vorkommen des Kiebitz ein artenschutzrechtliches Hindernis begründet, das eine Planfeststellung der Variante B 2 verbietet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG .