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BVerwG - Entscheidung vom 30.01.2020

8 PKH 1.20 (8 PKH 8.19)

Normen:
VwGO § 152a

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 8 PKH 1.20 (8 PKH 8.19)

DRsp Nr. 2020/3802

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung; Vorliegen einer verfassungswidrige Überraschungsentscheidung

Es begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG , wenn das Gericht das Vorbringen einer Partei in Erwägung gezogen, sich aber der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Partei nicht angeschlossen hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 9. Januar 2020 werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers haben keinen Erfolg.

1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2020 das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ).

a) Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zu der Frage, ob das Berufungsurteil eine verfassungswidrige Überraschungsentscheidung darstellt, zur Kenntnis genommen, ist ihm aber im Ergebnis nicht gefolgt. Das gilt auch im Hinblick auf die Auslegung der Verfügung des Finanzamts vom 4. Februar 2011. Unter der in dem Beschluss vom 9. Januar 2020 (Rn. 11) angesprochenen Auffassung des Beklagten ist dessen - vom Berufungsgericht geteilte - Annahme zu verstehen, die Verfügung vom 4. Februar 2011 ordne nur die Pfändung der Grundschuld, nicht aber eine Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert an. Soweit in dem Berufungsurteil von einer "keine Rechtsfolgen zeitigenden Worthülse" die Rede ist, bezieht sich dies allein auf die Überschrift dieser Verfügung. Die an diese Passage anknüpfenden Ausführungen des Klägers und dessen weitere Kritik an der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gehen an dem Beschluss des Senats und an dem Berufungsurteil vorbei und führen nicht auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG .

b) Das Verfahren des Senats ist frei von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG . Die Vermutung des Klägers, der Senat habe die Übersendung des Prozesskostenhilfeantrags an den Beklagten unterlassen, ist unzutreffend. Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.

c) Soweit der Kläger beanstandet, der Senat habe der von ihm angekündigten Anhörungsrüge und der Rüge der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes keine zureichende Erfolgsaussicht beigemessen, wendet er sich gegen die Anwendung des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO , die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein können.

d) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die - in der Sache unzutreffende - Behauptung des Klägers, der Senat habe zu seinen Lasten die Darlegungspflichten eines anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren verkannt. Der Senat hat das gesamte Vorbringen des Klägers in Erwägung gezogen. Dass er sich der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch den Kläger nicht angeschlossen hat, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG .

e) Das Vorbringen des Klägers zu der vermeintlich fehlerhaften Anwendung der §§ 133 , 157 BGB in dem Berufungsurteil und zu der zu den genannten Vorschriften ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Senat zur Kenntnis genommen und in dem Beschluss vom 9. Januar 2020 (Rn. 5) ausdrücklich dahingehend beschieden, dass es auf keinen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO führt.

2. Die Gegenvorstellung gegen den angegriffenen Beschluss hat ebenfalls keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist. Auch kann offenbleiben, ob die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der formell rechtskräftigen Versagung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe - wie mit dem hier angegriffenen Beschluss des Senats - mit Blick darauf in Betracht gezogen werden kann, dass Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 PKH 48.18 - juris Rn. 2).

Der Vortrag des Klägers gibt jedenfalls keine Veranlassung, den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2020 zu ändern. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beachtung der Vorgaben des Prozessrechts und des Verfassungsrechts beschieden.

Die erneute Kritik des Klägers an dem Berufungsurteil führt weder auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot noch auf einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO , dessen Vorliegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .