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BVerwG - Entscheidung vom 14.10.2020

4 B 33.20

Normen:
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 4 B 33.20

DRsp Nr. 2020/16968

Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung von Revisionszulassungsgründen; Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juni 2020 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 2 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung und Bezeichnung der Revisionszulassungsgründe stellt.

Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine Verletzung des Anspruchs der Beigeladenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO . Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist indes nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Wird - wie hier - eine Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42).

Die Beschwerde wirft dem Berufungsgericht vor, den Untersuchungsbericht zur Lärmminderung bei Anlagen zur Schrottaufbereitung des Landesamts für Umwelt und Natur des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom Juli 1988 nicht umfassend gewürdigt zu haben. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht bezeichnet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bericht ausweislich der Urteilsgründe zur Kenntnis genommen, als Ausgangspunkt für seine Gesamtbetrachtung aber die aktuelleren und auf den konkreten Einzelfall bezogenen Werte eines Schallschutzgutachtens gewählt (UA S. 11, 23). Die Beschwerde legt nicht dar, warum der Verwaltungsgerichtshof sich dennoch mit dem Inhalt des Untersuchungsberichts näher hätte befassen müssen und warum das Fehlen weiterer Ausführungen auf einen Gehörsverstoß schließen lassen könnte. Sie richtet sich vielmehr gegen die dem sachlichen Recht zuzurechnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 5. März 2019 - 4 BN 18.18 - juris Rn. 38). Ein solcher Vortrag kann einen Verfahrensfehler nicht bezeichnen.

Die weitere Kritik der Beschwerde an dem angefochtenen Urteil legt keinen Revisionszulassungsgrund dar. Von einer Begründung sieht der Senat insoweit entsprechend § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2781/18