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BVerwG - Entscheidung vom 08.10.2020

4 B 36.20

Normen:
VwGO § 124a Abs. 2 S. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 4 B 36.20

DRsp Nr. 2020/16138

Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Verfristung einer Berufungseinlegung; Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangene Berufungsschrift am letzten Tag der Frist mit Adressierung an das unzuständige Gericht

1. Ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangener Schriftsatz ist mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht eingereicht worden, an das er adressiert ist. Der Schriftsatz wird für das Gericht angenommen, an das er gerichtet ist; nur dieses Gericht erlangt deshalb mit der Einreichung die tatsächliche Verfügungsgewalt.2. Dass das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wegen Adressierung an ein unzuständiges Gericht nicht für die Fristversäumung ursächlich war, kommt nur dann in Betracht, wenn die Prozesserklärung beim unzuständigen Gericht so rechtzeitig eingegangen wäre, dass ohne Weiteres die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn - wie hier - der fristgebundene Schriftsatz erst am letzten Tag der Frist bei der gemeinsamen Briefannahmestelle eingeht. Denn es bewegt sich jedenfalls im Rahmen üblicher Abläufe, dass ein Schriftsatz bei dieser organisatorischen Ausgestaltung erst am Tag nach dem Eingang dem zuständigen Richter vorgelegt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 2 S. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger benennt in der Beschwerdebegründung allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ) genügt das Vorbringen aber nicht. Der Kläger bemängelt, bei der Frage der Wiedereinsetzung habe das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf die Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Verwaltungsgericht die Anforderungen an die gerichtliche Fürsorgepflicht zu eng ausgelegt und Grundsätze des fairen Verfahrens missachtet. Einen fallübergreifenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde im Anschluss an die vom Oberverwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. Januar 2018 - 9 B 20.17 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 52) nicht auf. Der Kläger rügt lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze den Besonderheiten des Einzelfalles nicht gerecht geworden sei.

2. Der damit der Sache nach zugleich geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) liegt nicht vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung nicht binnen der Monatsfrist beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO ). Der an das Oberverwaltungsgericht adressierte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Juli 2019 ist erst am folgenden Tag und somit nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen. Unbeachtlich ist, dass der Schriftsatz bereits am 17. Juli 2019 per Telefax an die auch für die Verwaltungsgerichte zuständige gemeinsame Briefeingangsstelle des Amtsgerichts übermittelt worden ist. Denn ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangener Schriftsatz ist mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht eingereicht worden, an das er adressiert ist. Der Schriftsatz wird für das Gericht angenommen, an das er gerichtet ist; nur dieses Gericht erlangt deshalb mit der Einreichung die tatsächliche Verfügungsgewalt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892 <893> und vom 5. Oktober 2016 - VII ZB 45/14 - NJW-RR 2017, 306 Rn. 12; BAG, Urteil vom 29. August 2001 - 4 AZR 388/00 - NJW 2002, 845 <846>). Die Nennung des Oberverwaltungsgerichts als Adressat war auch nicht etwa als offensichtliche Falschbezeichnung ("falsa demonstratio") unbeachtlich. Das käme nur dann in Betracht, wenn die Auslegung der Prozesserklärung ergäbe, dass der Prozessbevollmächtigte sich damit nur im Ausdruck vergriffen hatte. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Der maßgebliche objektive Erklärungswert war ungeachtet der auf einem Rechtsirrtum beruhenden Willensbildung eindeutig.

Ohne Rechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Es ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass das Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Fristversäumung ursächlich war. Anderes gälte nur dann, wenn die Berufungsschrift beim unzuständigen Gericht so rechtzeitig eingegangen wäre, dass ohne Weiteres die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte. Das ist nicht der Fall, wenn der fristgebundene Schriftsatz erst am letzten Tag der Frist bei der gemeinsamen Briefannahmestelle eingeht. Denn es bewegt sich jedenfalls im Rahmen üblicher Abläufe, dass ein Schriftsatz bei dieser organisatorischen Ausgestaltung erst am Tag nach dem Eingang dem zuständigen Richter vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17 - juris Rn. 17 m.w.N., BFH, Beschluss vom 18. August 2014 - III B 16/14 - BFH/NV 2015, 42 <juris Rn. 12>, siehe auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 4 B 83.02 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 248 <juris Rn. 9>). Auf einen rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht konnte der Kläger folglich nicht vertrauen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Bf 389/19