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BVerwG - Entscheidung vom 06.07.2020

1 B 29.20

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
EMRK Art. 3
GRC Art. 4

BVerwG, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 1 B 29.20

DRsp Nr. 2020/12112

Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Aufwerfen von Tatsachenfragen zur Verfolgungs- und Versorgungslage in Bulgarien; Angriff der Sachverhalts- und Beweiswürdigung ohne Geltendmachung eines Verfahrensfehlers; Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat

Bloße Kritik an der den Tatsachengerichten vorbehaltenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. April 2020 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2 ; EMRK Art. 3 ; GRC Art. 4;

Gründe

Die Beschwerde, mit der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).

Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 <26>), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des Revisionsrechts festgehalten und für das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis eröffnet, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in "Länderleitentscheidungen", wie sie etwa das britische Prozessrecht kennt, zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen.

2. Nach diesen Grundsätzen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht dargelegt.

a) Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob für den Personenkreis, dem in Bulgarien subsidiärer Schutz erteilt worden ist, grundsätzlich Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 VwGO zusteht, wenn es sich dabei um verletzbare Personen handelt,"

und macht geltend, die Klägerin zu 1. sei aufgrund ihres Alters nicht mehr ohne Weiteres in der Lage, ohne Sprachkenntnisse auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, sie auf die Einnahme des Klägers zu 2. (ihres Sohnes) angewiesen sei, die dieser aber nicht in dem erforderlichen Umfange generieren könne, und macht insoweit dringenden Aufklärungsbedarf geltend.

Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Von einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beantwortet wird und es an einer Klärung des für die materiellrechtliche Subsumtion sowie die Tatsachenfeststellung und -würdigung heranzuziehenden rechtlichen Maßstabes durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt. Das Beschwerdevorbringen tritt aber den tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen der Verfolgungs- und Versorgungslage in Bulgarien durch das Berufungsgericht entgegen, zielt mithin auf der tatrichterlichen Würdigung vorbehaltene Tatsachenfragen. Verfahrensfehler werden insoweit weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend gemacht. Insbesondere ist nicht vorgetragen, die mit der Beschwerdeschrift zur Deckung des geltend gemachten "dringenden Aufklärungsbedarfs" für erforderlich erachtete Beweiserhebung sei bereits im Berufungsverfahren beantragt worden.

b) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird auch insoweit nicht dargelegt, als die Klärungsbedürftigkeit der Frage geltend gemacht wird,

"ob im vorliegenden Fall das Asylbegehren der Kläger als unzulässig eingestuft werden dürfte",

und dazu unter Hinweis auf einen Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI: EU: C: 2019: 964], Hamed u.a.) vorgetragen, der Antrag der Kläger habe nicht als unzulässig gewertet werden dürfen, "da den Klägern trotz unter Schutzstellung in Bulgarien Menschenrechtsverletzungen drohen".

Auch mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI: EU: C: 2019: 219], Ibrahim u.a. - und - C-163/17 [ECLI: EU: 2019: 218], Jawo -; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 -) und der dazu ergangenen Folgerechtsprechung verschiedener Obergerichte drohe "den Klägern bei Rückkehr nach Bulgarien (weiterhin) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßende Behandlung" (BA S. 11), was dann im Einzelnen unter Auswertung der Erkenntnislage und obergerichtlicher Rechtsprechung zur Lage in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter begründet wird (BA S. 11 bis 29). Dies legt keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zu den durch den Gerichtshof der Europäischen Union (ebd.) geklärten Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat oder der Notwendigkeit eines neuerlichen Asylverfahrens in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Absatz 1 Nr. 2 AsylG (dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -) dar. Auch insoweit wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung und macht Verfahrensfehler des Berufungsgerichts weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend; bei dem Hinweis auf eine vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie aus Sicht der Beschwerde "auf reinen Vermutungen" gründende Begründung wird die Beschlussbegründung zudem unvollständig wiedergegeben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG ; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10899/18