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BVerwG - Entscheidung vom 24.06.2020

3 C 12.20 (3 C 6.18)

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 3 C 12.20 (3 C 6.18)

DRsp Nr. 2020/11250

Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge; Umfang der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 30. Januar 2020 - BVerwG 3 C 6.18 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge ist unstatthaft, weil sie die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ) nicht darlegt.

Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 3 BN 1.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018: 020818B3BN1.18.0] - juris Rn. 2).

Einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen diese Verpflichtung hat die Anhörungsrüge nicht aufgezeigt. Sie wendet sich vielmehr in der Sache gegen die vom Senat für richtig befundene Abgrenzung von Anreicherung und Süßung. Dass sich der Senat mit der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht hinreichend auseinandergesetzt hätte, behauptet die Rüge dagegen bereits nicht. Ein derartiger Vortrag träfe auch nicht zu: Die abweichende Meinung der Revision ist im Urteil vom 30. Januar 2020 vielmehr ausdrücklich benannt (Rn. 20). Ausgeführt ist dort auch, warum der Senat die vom Kläger geforderte strikte Beachtung seines Wortlautverständnisses nicht für maßgeblich befunden hat.

Daraus, dass der Senat der Sichtweise des Klägers nicht gefolgt ist, lässt sich nicht auf eine mangelnde Berücksichtigung seines Vorbringens schließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 8 B 19.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019: 020919B8B19.19.0] - juris Rn. 4). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht des Klägers zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>). Dementsprechend gewährleistet § 152a VwGO auch nicht eine wiederholte inhaltliche Überprüfung der Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 59.14 - juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht, weil die Gerichtskosten für die Anhörungsrüge streitwertunabhängig bestimmt sind (vgl. Anlage 1 Nr. 5400 des GKG ).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ).