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BVerwG - Entscheidung vom 26.11.2020

5 B 20.20

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
KitaG BB § 16 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 5 B 20.20

DRsp Nr. 2021/2445

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Begründungsanforderungen bei einer Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung von Landesrecht; Fehlen an der Formulierung bzw. Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Frage des Bundesverfassungsrechts

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2020 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; KitaG BB § 16 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob die Regelungen der §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 1 & Abs. 2 S. 2 und 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG BB gegen das Willkürverbot und das Äquivalenzprinzip nach § 90 Abs. 3 SGB VIII bei der Einordnung von Mitteln als institutionelle Förderung entsprechend § 90 Abs. 3 SGB VIII verstoßen".

Sie zielt mit dieser Frage - wie der weiteren Beschwerdebegründung zu entnehmen ist - im Kern gegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG BB, wonach diese Vorschrift für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürften, keinerlei Vorgaben enthalte und demzufolge einer Berücksichtigung von grundstücks- und gebäudebezogenen Kosten bei der Kalkulation der Elternbeiträge für die Nutzung von Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft oder einer Tagespflegestelle nicht entgegenstehe. Die Beschwerde genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO , weil nicht aufgezeigt wird, dass die von ihr formulierte Frage und das zur Begründung unterbreitete Vorbringen auf eine ungeklärte Frage des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ) gerichtet sind.

Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG BB und die von der Beschwerde des Weiteren genannten Vorschriften des § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2 KitaG BB gehören - was auch die Beschwerde erkennt - dem gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisiblen Landesrecht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO von ihrer Auslegung durch die Vorinstanz auszugehen und ist im Übrigen auf die Prüfung beschränkt, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - juris Rn. 22 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 7). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bun- des(verfassungs)recht bei der Auslegung von Landesrecht die Zulassung der Revision jedoch allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes(verfas- sungs)rechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundes(verfassungs)recht angezweifelt wird. Die Begründung der Beschwerde muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die konkrete bundes(verfas- sungs)rechtliche Norm benennen, mit welcher die Vorschrift des Landesrechts angeblich nicht vereinbar ist und die daraus angeblich abzuleitenden bundesrechtlichen Anforderungen, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren aufzeigen. Es ist substantiiert darzutun, dass die bundes(verfassungs)rechtliche Norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 10 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 9 m.w.N.). Das ist hier nicht ansatzweise geschehen.

Soweit die Beschwerde annimmt, das Oberverwaltungsgericht habe mit seiner Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG BB oder der ebenfalls genannten Vorschriften des § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2 KitaG BB gegen das Willkürverbot und das Äquivalenzprinzip gemäß § 90 SGB VIII verstoßen, formuliert sie weder eine konkrete Rechtsfrage noch zeigt sie ansonsten auf, dass und inwieweit § 90 SGB VIII seinerseits entscheidungserhebliche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde die Berufung auf das Willkürverbot und das Äquivalenzprinzip zugleich auch als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstanden wissen möchte, in dem diese Vorgaben ihre verfassungsrechtliche Grundlage finden. Auch insoweit fehlt es an der Formulierung bzw. Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Frage des Bundesverfassungsrechts.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO . Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 - Buchholz 436.511 § 90 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 10 Rn. 22 m.w.N.).

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 5/20