Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 26.06.2020

4 BN 40.20

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 4 BN 40.20

DRsp Nr. 2020/12860

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2020 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 Euro (15 000 Euro je Antragstellerin) festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich darauf, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu umschreiben, Sachverhalt und Gründe der angegriffenen Entscheidung zu schildern und diese Entscheidung - unter Einführung weiteren Sachvortrags zur Regionalplanung und zur Nutzung bestimmter Grundstücke - im Stile eines zulassungsfreien Rechtsmittels zu kritisieren. Abschließend wirft die Beschwerde vier Fragen zum Prozessrecht, zur Regionalplanung und zum Abwägungsgebot auf. Sie legt aber weder deren Entscheidungserheblichkeit noch deren grundsätzliche Bedeutung dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 10585/19