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BVerwG - Entscheidung vom 07.02.2020

6 B 6.20

Normen:
VwGO § 67

BVerwG, Beschluss vom 07.02.2020 - Aktenzeichen 6 B 6.20

DRsp Nr. 2020/4006

Anfechtung der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen; Unzulässigkeit wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang; Die Heranziehung von Wohnungsinhabern zu Rundfunkbeiträgen ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 2019 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 363,48 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 ;

Gründe

1. Die Klägerin wendet sich als Inhaberin einer Wohnung gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für diese Wohnung. Ihre Anfechtungsklage gegen insgesamt drei Rundfunkbeitragsbescheide hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen. Es hat die Klägerin in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass sie einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen kann, sich hierfür aber durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen muss. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht durch den Beschluss vom 19. November 2019 verworfen hat. Zum einen sei die Berufung das falsche Rechtsmittel. Zum anderen sei kein Rechtsanwalt tätig geworden. In der diesem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist die Klägerin auf das Vertretungserfordernis für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hingewiesen worden.

Die Klägerin hat selbst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie macht geltend, die Sache habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , weil das Oberverwaltungsgericht objektiv willkürlich außer Acht gelassen habe, dass es zur Zulassung der Revision verpflichtet gewesen sei. Ihr sei der Rechtsschutz verweigert worden.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die Klägerin selbst eingelegt hat. Es ist aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben, dass Beteiligte eine solche Beschwerde nicht selbst einlegen können, sondern sich hierfür von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ). Über diesen Vertretungszwang ist die Klägerin ausdrücklich belehrt worden. Ihre Angabe, sie habe keinen vertretungsbereiten Fachanwalt gefunden, reicht nicht aus, um die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO , § 78b ZPO in Betracht ziehen zu können. Die Klägerin hätte innerhalb der gesetzlichen Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls in Grundzügen darlegen müssen, welche Bemühungen sie unternommen hat, um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, und aus welchen Gründen diese Bemühungen erfolglos geblieben sind (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO , 25. Auflage 2019, § 67 Rn. 39 m.w.N.).

Im Übrigen kann die von der Klägerin im Klageverfahren angesprochene Frage der Verfassungsmäßigkeit der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen abschließend geklärt, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, Wohnungsinhaber zu Rundfunkbeiträgen heranzuziehen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180718.1bvr167516] - BVerfGE 149, 222 Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG: 2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Als Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist die Summe der Rundfunkbeiträge festzusetzen, die der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide festgesetzt hat (§ 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 GKG ).

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 8/19