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BVerwG - Entscheidung vom 18.05.2020

4 KSt 2.19 (4 B 1.18)

Normen:
GKG § 63 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 4 KSt 2.19 (4 B 1.18)

DRsp Nr. 2020/10950

Änderung einer Streitwertfestsetzung auf Anregung; Streitwertfestsetzung für Beschwerdeverfahren

Tenor

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 24. Juli 2019 (4 B 1.18) wird geändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren für die Kläger zu 1 bis 3, zu 4 bis 7, zu 8 bis 11 und zu 12 und 13 auf jeweils 8 750 € und insgesamt auf 35 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 ;

Gründe

Auf die Anregung der Beschwerdeführer wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24. Juli 2019 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (4 B 1.18) geändert.

1. Der Senat versteht den als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf als Anregung, den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. Als Beschwerde ist der Rechtsbehelf gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG nicht statthaft, weil der angegriffene Streitwertbeschluss vom Bundesverwaltungsgericht erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2016 - 3 KSt 1.16 - Rn. 2 und vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 17 Rn. 1). Die Anregung ist innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangen; die Entscheidung kann in diesem Fall auch nach Ablauf der Frist ergehen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 14. August 2019 - 6 A 2608/18.Z - NVwZ-RR 2020, 376 Rn. 2).

2. Der Senat nimmt die Anregung zum Anlass, den für das Beschwerdeverfahren festgesetzten Streitwert von 20 000 € je Kläger(-gemeinschaft) und 80 000 € insgesamt zu ändern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Haupt- und Hilfsanträge der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main mit Teil-Beschlüssen vom 12. April 2016 und vom 25. Juli 2017 sowie Schlussurteil vom 12. September 2017 ( 9 C 1498/12.T) entschieden. In den Teil-Beschlüssen blieb die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten; Streitwerte wurden nicht festgesetzt. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilbeschluss vom 12. April 2016 hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juni 2017 (4 B 22.16) zurückgewiesen und den Streitwert (für fünf Klägergemeinschaften) auf 56 250 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Teilbeschluss vom 25. Juli 2017 haben die Kläger zurückgenommen. Gegenstand der mit Beschluss vom 24. Juli 2019 (4 B 1.18) zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde war das Schlussurteil vom 12. September 2017. Nach den Feststellungen im Tatbestand des Urteils (UA S. 12 f. und S. 17) ist über einen Großteil der Klageanträge bereits mit den Teil-Beschlüssen entschieden worden. Zuletzt wurde nur noch über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zur Nachtzeit sowie weitere Betriebseinschränkungen durch Teilsperrung der Landebahn Nordwest für bestimmte Flugzeugkategorien und Schutzvorkehrungen gegen Wirbelschleppen durch Dachklammerung gestritten (UA S. 21). Im Schlussurteil hat der Verwaltungsgerichtshof einheitlich über die Kosten des Verfahrens entschieden und den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 100 000 € - 20 000 € je Klägergemeinschaft - festgesetzt (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. September 2017).

Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24. Juli 2019 folgt dem Ansatz, je Klägergemeinschaft einen Streitwert von 20 000 € zugrunde zu legen. Sie berücksichtigt aber nicht, dass im Beschluss vom 14. Juni 2017 (4 B 22.16) bereits ein Streitwert von 56 250 € (entspricht 11 250 € je - seinerzeit noch fünf - Klägergemeinschaft) festgesetzt wurde. Es ist daher sachangemessen, für das Beschwerdeverfahren 4 B 1.18 einen Streitwert von 8 750 € je Klägergemeinschaft und insgesamt von 35 000 € festzusetzen. Zur Streitwertfestsetzung für den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wird auf den Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 4 KSt 3.19 verwiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.