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BVerfG - Entscheidung vom 12.03.2020

2 BvR 327/20

Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 327/20

DRsp Nr. 2020/4849

Wegen Begründungsmängeln offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde; Ablehnung der Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3.

Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.

Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Königs Wusterhausen, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1250 Js 25604/18
Vorinstanz: LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ns 20/19