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BVerfG - Entscheidung vom 01.10.2020

2 BvR 329/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 329/19

DRsp Nr. 2020/15886

Wahrung der Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit Begründung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdeführerin hat die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt. Die fristgerechte Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch, dass der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45 f.>; 93, 266 <288>). Es genügt insbesondere nicht, alleine die Verfassungsbeschwerdeschrift fristwahrend per Fax zu übermitteln und die angegriffenen Hoheitsakte und sonstige Anlagen erst nachträglich, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, per Post einzureichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2005 - 2 BvR 176/05 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -).

Im vorliegenden Fall ist alleine die vorab per Fax übersandte Verfassungsbeschwerdeschrift fristgerecht eingegangen. Dem Fax waren dabei weder die angegriffenen Hoheitsakte noch sonstige Anlagen beigefügt, die zum Verständnis des Geschehens notwendig sind. Eine ausreichende inhaltliche Wiedergabe enthielt die Verfassungsbeschwerdeschrift ebenfalls nicht. Das Original der Verfassungsbeschwerde - samt angegriffener Hoheitsakte und weiterer Anlagen - hat das Bundesverfassungsgericht erst nach Fristablauf erreicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 252/18
Vorinstanz: AG Mühldorf am Inn, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 360 Js 95099/16
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 251/18
Vorinstanz: AG Mühldorf am Inn, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 260 Js 17493/17