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BVerfG - Entscheidung vom 02.04.2020

2 BvC 66/19

Normen:
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48

BVerfG, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 2 BvC 66/19

DRsp Nr. 2020/9846

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben ohne weitere Begründung; a-limine-Abweisung; Gegenstandslosigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).

Normenkette:

BVerfGG § 24 S. 2; BVerfGG § 48 ;

[Gründe]

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. Januar 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.