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BVerfG - Entscheidung vom 15.04.2020

2 BvC 30/18

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 2 BvC 30/18

DRsp Nr. 2020/9763

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben ohne weitere Begründung; Offensichtliche Unzulässigkeit eines Richterablehnungsgesuchs im Wahlprüfungsverfahren; Frühere amtliche Tätigkeit eines Richters

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ; BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 24 S. 2; BVerfGG § 48 ; BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

[Gründe]

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch insbesondere mit der früheren Tätigkeit des Berichterstatters als Ministerpräsident des Saarlandes sowie dessen Mitwirkung an einer Entscheidung über eine vorherige vom Beschwerdeführer erhobene Wahlprüfungsbeschwerde mit einem ähnlichen Vorbringen wie im vorliegenden Verfahren begründet. Allein aus der früheren amtlichen Tätigkeit eines Richters kann ein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 43, 126 <128>). Das Gleiche gilt auch für die Mitwirkung an vorherigen verfassungsgerichtlichen Verfahren zu ähnlichen Fragestellungen (vgl. BVerfGE 133, 377 <405 f. Rn. 70 f.>). Auch die weiteren vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 18. Dezember 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.