BVerfG, Beschluss vom 09.11.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 124/20
Verwerfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig hinsichtlich Beteiligungsfähigkeit von kommunalen Ratsfraktionen
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[Gründe]
Der Antrag ist unzulässig.
Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, Rn. 4), durch die der gängigen Rechtsprechung und Literatur entsprechende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Beteiligungsfähigkeit von kommunalen Ratsfraktionen überrascht und damit in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt worden zu sein.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.