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BVerfG - Entscheidung vom 05.06.2020

1 BvR 1634/18

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1634/18

DRsp Nr. 2020/9758

Verwerfung des Antrags auf Ablehnung des Richters als unzulässig wegen Rechtsmissbrauchs

Tenor

Der Antrag auf Ablehnung der Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Mannheim, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3147/14
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 07.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 1173/17
Vorinstanz: BSG, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 48/18
Vorinstanz: BSG, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 79/17