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BVerfG - Entscheidung vom 15.06.2020

2 BvC 51/19

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 2 BvC 51/19

DRsp Nr. 2020/9764

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch gegen die namentlich nicht benannten Richter wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller und gegen die weiteren, namentlich nicht benannten Richter ist offensichtlich unzulässig.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

b) So liegt der Fall hier.

aa) Sowohl die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs herangezogenen Mitgliedschaften des Richters Müller in der CDU und in der katholischen Kirche als auch dessen frühere Tätigkeit als Ministerpräsident des Saarlandes sind von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn weder die bloße vorhergehende amtliche Tätigkeit eines Richters (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>; 42, 88 <90>; 43, 126 <128>) noch die - aktiv wahrgenommene oder ruhende - Mitgliedschaft in einer Partei (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>) können für sich genommen eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Das Gleiche gilt auch für die Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 6). Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer auch keine besonderen Umstände auf, die eine abweichende Beurteilung begründen könnten.

bb) Soweit der Beschwerdeführer auch die namentlich nicht benannten Richter des Bundesverfassungsgerichts ablehnt, die Mitglieder einer politischen Partei oder einer der von ihm benannten Organisationen sind, ist das Ablehnungsgesuch ebenfalls offensichtlich unzulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 46, 200 <200>) und auch ansonsten nicht erkennbar ist, welche Richter konkret abgelehnt werden sollen.

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Mai 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.