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BVerfG - Entscheidung vom 27.05.2020

1 BvR 338/20

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 338/20

DRsp Nr. 2020/10155

Versäumung der Frist für die Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Verwendung einer unrichtigen Faxnummer zur Einreichung einer Verfassungsbeschwerde über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA); Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschulden

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, § 93 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG .

Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin trägt vor, der angegriffene Beschluss des Landgerichts sei ihr am 18. Dezember 2019 zugestellt worden. Der vollständige Eingang der Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax erfolgte aber erst am 21. Januar 2020 und war mithin nicht mehr fristgerecht. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die Verfassungsbeschwerde habe zunächst gegen circa 23:00 Uhr per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) eingereicht werden sollen. Dieses habe aber nicht funktioniert, da das Bundesverfassungsgericht offenbar nicht angeschlossen sei. Dann sei versucht worden, die Verfassungsbeschwerde unter Verwendung einer Kanzleisoftware zu faxen. Die in der Software eingespeicherte Nummer sei aber unzutreffend gewesen. Schließlich sei die Übertragung dann mit einer im Internet gefundenen Nummer erfolgt.

Damit wird eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin durfte sich weder darauf verlassen, dass die Verfassungsbeschwerde am Verfahren mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs teilnimmt, noch darauf, dass die in ihrer Kanzleisoftware eingespeicherten Telefaxnummern zutreffend sind. Vielmehr hätte sie selbst Sorge dafür tragen müssen, dass ein vorhandener Übermittlungsweg der Verfassungsbeschwerde rechtzeitig beschritten werden kann. Eine Glaubhaftmachung ist im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags zudem nicht erfolgt.

2. Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Die noch innerhalb der Frist erfolgte fragmentarische Übermittlung der zweieinhalb ersten Seiten der Verfassungsbeschwerde per Telefax genügt nicht den Anforderungen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Deggendorf, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen - AZ: XVII 1395/16
Vorinstanz: LG Deggendorf, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 173/19