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BVerfG - Entscheidung vom 15.12.2020

1 BvR 2824/18

Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
GG Art. 19 Abs. 4 S. 2
GG Art. 104 Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
SOG HE § 32 Abs. 1 Nr. 1
SOG HE § 33 Abs. 1 S. 1
SOG HE § 33 Abs. 1 S. 2
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
GG Art. 19 Abs. 4 S. 2
GG Art. 104 Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
HSOG § 32 Abs. 1 Nr. 1
HSOG § 33 Abs. 1 S. 1-2
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
GG Art. 19 Abs. 4 S. 2
GG Art. 104 Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
HSOG § 32 Abs. 1 Nr. 1
HSOG § 33 Abs. 1 S. 1-2
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 2

BVerfG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2824/18

DRsp Nr. 2021/1711

Verfassungsbeschwerde wegen der Versagung von Rechtsschutz bezüglich einer polizeilichen Ingewahrsamnahme sowie eines hierauf beruhenden Kostenbescheides; Richtervorbehalt hinsichtlich einer polizeilichen Ingewahrsamnahme; Hinreichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 2; GG Art. 104 Abs. 2 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; HSOG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; HSOG § 33 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 2 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung in einem Verfahren, dem die Heranziehung zu Kosten einer polizeilichen Ingewahrsamnahme zugrunde liegt.

I.

1. Am 20. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin gegen 18 Uhr von einer Polizeistreife neben einem Fußgängerweg im Freien liegend angetroffen. Die Polizeibeamten nahmen sie als stark alkoholisiert wahr und brachten sie zunächst zu ihrer Wohnanschrift. Dort lehnte sie es ab, in ihre Wohnung begleitet zu werden, wurde deswegen auf die Polizeidienststelle transportiert und gegen ihren Willen zwischen 18:05 und 20:15 Uhr in die "Ausnüchterungszelle" gesperrt. Eine richterliche Entscheidung wurde nicht herbeigeführt. Im Nachgang erhielt die Beschwerdeführerin einen Kostenbescheid über "Transportgebühren" in Höhe von 50 Euro und "Gewahrsamsgebühren" in Höhe von 45 Euro.

Die gegen den Kostenbescheid gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Die dem Bescheid zugrundeliegende Gewahrsamnahme sei nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ( HSOG ) gerechtfertigt gewesen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beschwerdeführerin alkoholbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Willen ohne Eigengefährdung zu betätigen. Es sei unschädlich, dass eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung unterblieben sei, obwohl diese in § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG grundsätzlich angeordnet werde. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG sei sie entbehrlich, wenn sie erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme hätte ergehen können. Das sei hier der Fall gewesen. Die Beschwerdeführerin sei an einem Sonntag nach 18 Uhr in Gewahrsam genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe das nach § 33 Abs. 2 HSOG zuständige Amtsgericht den Bereitschaftsdienst gemeinsam mit einem weiteren Amtsgericht versehen. Da der Gewahrsam schon nach zwei Stunden wieder beendet war, sei nicht davon auszugehen, dass in dieser kurzen Zeit eine Entscheidung des richterlichen Bereitschaftsdienstes hätte herbeigeführt werden können.

Den Antrag auf Zulassung der Berufung begründete die Beschwerdeführerin mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Der Verzicht auf die Einholung einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme setze nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets eine Prognoseentscheidung der Polizei voraus. Hieran fehle es. Sie sei weder in der zum Verfahren beigezogenen Behördenakte dokumentiert noch ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts von den als Zeugen befragten Polizeibeamten behauptet worden.

2. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden im Hinblick auf die Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG nicht. Soweit davon ausgegangen werde, es habe keine Prognoseentscheidung der Polizeibeamten zur rechtzeitigen Erreichbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung vorgelegen, seien dafür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei noch vor Erreichbarkeit des zuständigen Richters wieder auf freien Fuß gelangt. Ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 GG liege nicht vor.

3. Die im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin richtet sich ausschließlich gegen die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Sie rügt unter Wiederholung der Gründe des Antrags auf Zulassung der Berufung, dass dessen Entscheidung jeder rechtsstaatlichen Grundlage entbehre. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verkenne offensichtlich den Schutzgehalt des Art. 104 Abs. 2 GG . Die Ingewahrsamnahme sei nicht mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG vereinbar gewesen.

4. Zur Verfassungsbeschwerde hat sich die Hessische Staatskanzlei geäußert. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Zweifelhaft sei schon, ob die Beschwerdeführerin sich überhaupt gegen den Transport zur Polizeistation und gegen die hierfür verlangten Kosten wehren könne, denn Gewahrsam und Transport seien getrennt zu beurteilen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ); das Bundesverfassungsgericht hat die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ). Die Annahme ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Gegen die Zulässigkeit spricht allerdings nicht der Einwand der Hessischen Staatskanzlei, die Beschwerdeführerin habe sich nicht gegen die Verbringung zur Polizeistation wenden wollen. Vielmehr sind Transport und Einsperren in der "Ausnüchterungszelle" kostenrechtlich miteinander verbunden. Beide Vorgänge sind Gegenstand des Bescheides vom 27. Dezember 2016 geworden und nach § 32 HSOG gebührenrechtliche Folgen der Gewahrsamnahme. Kostenrechtlich sind sie im Verzeichnis zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (GVBl I S. 410) unter Ziffer 562 zur polizeilichen Gewahrsamnahme miteinander verbunden. Die Beschwerdeführerin hat sich auch ausdrücklich gegen beide Maßnahmen gewandt und auch die Verwaltungsgerichte haben das nicht als voneinander getrennt beurteilt.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie entgegen den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Begründung nicht hinreichend substantiiert die Möglichkeit aufzeigt, gerade durch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Zulassung der Berufung in einem ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein.

a) Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen werden. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, muss sie sich mit dieser inhaltlich auseinandersetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28> m.w.N.; stRspr).

b) Die Verfassungsbeschwerde wendet sich nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang ausschließlich gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat jedoch nur den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, nicht aber in der Sache entschieden.

Insoweit ist jedoch weder ausdrücklich noch sonst erkennbar eine Verletzung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerügt. Zu Auslegung und Anwendung der Regeln über die Zulassung der Berufung wird nicht weiter vorgetragen. Insofern gibt es je eigene verfassungsrechtliche Anforderungen. So ist die Handhabung des hier maßgeblichen, in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann unvereinbar, wenn ein Gericht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint, dass solche schlüssigen Gegenargumente vorliegen (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>; 134, 106 <118 Rn. 35 f.>; 151, 173 <185 f. Rn. 31 f.>). Anhaltspunkte dafür hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgezeigt. Zwar bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids und der diesem Bescheid zugrundeliegenden polizeilichen Gewahrsamnahme verfassungsrechtlich erhebliche Bedenken. Tatsächlich hat die Polizei hier keine gerichtliche Entscheidung über den Freiheitsentzug der Beschwerdeführerin eingeholt. Das Verwaltungsgericht hätte insoweit feststellen müssen, ob die Polizei die dann erforderliche Prognose nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG getroffen hat, dass eine gerichtliche Entscheidung tatsächlich nicht erreichbar war. Stattdessen hat das Gericht jedoch eine eigene Prognose zur Erreichbarkeit des richterlichen Bereitschaftsdienstes vorgenommen und daraus rechtliche Schlüsse gezogen. Das trägt der Bedeutung der Freiheitsgrundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung (vgl. BVerfGE 105, 239 <251> m.w.N.; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2006 - 2 BvR 1395/05 -, juris, Rn. 40 m.w.N.). Doch greift die Beschwerdeführerin diese Entscheidung nicht an.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 1318/18