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BVerfG - Entscheidung vom 25.08.2020

2 BvR 640/20

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
§ 53 Abs. 1 AufenthG 2004
§ 53 Abs. 2 AufenthG 2004
§ 53 Abs. 3 AufenthG 2004
§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 2004
MRK Art. 8 Abs. 1
MRK Art. 8 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 1
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
AufenthG (2004) § 53 Abs. 1
AufenthG (2004) § 53 Abs. 2
AufenthG (2004) § 53 Abs. 3
AufenthG (2004) § 54 Abs. 1 Nr. 1
MRK Art. 8 Abs. 1
MRK Art. 8 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 1
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
AufenthG (2004) § 53 Abs. 1
AufenthG (2004) § 53 Abs. 2
AufenthG (2004) § 53 Abs. 3
AufenthG (2004) § 54 Abs. 1 Nr. 1
MRK Art. 8 Abs. 1
MRK Art. 8 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 640/20

DRsp Nr. 2020/12836

Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtliche Eilentscheidung betreffend die Ausweisung und Abschiebung eines straffälligen Ausländers; Erforderliche Abwägung wesentlicher Umstände in einer Ausweisungssache wegen einer Straftat; Ausreichende Berücksichtigung der Umstände der Anlasstat

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. März 2020 - 2 B 19/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes . Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Freie Hansestadt Bremen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; AufenthG (2004) § 53 Abs. 1 ; AufenthG (2004) § 53 Abs. 2 ; AufenthG (2004) § 53 Abs. 3 ; AufenthG (2004) § 54 Abs. 1 Nr. 1 ; MRK Art. 8 Abs. 1 ; MRK Art. 8 Abs. 2 ;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im Wege des Eilrechtsschutzes ergangene obergerichtliche Bestätigung seiner Ausweisung nach Mazedonien, die aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Körperverletzung angeordnet wurde.

1. Der 27-jährige Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er wurde in Mazedonien geboren und gehört der dortigen albanischen Minderheit an. Seit seinem fünften Lebensjahr lebt er in Deutschland. Seit 2011 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Seine Eltern, Großeltern, Geschwister, Cousins und Cousinen leben ebenfalls in Deutschland (und in der Schweiz). Er verfügt über einen Realschulabschluss und eine Ausbildung zum Parkett- und Bodenleger. Nach der Ausbildung war er für drei Jahre in seinem Ausbildungsbetrieb angestellt. Im Jahr 2015 hat er sich mit einem Parkettverlegebetrieb selbstständig gemacht. Zu dem Betrieb gehören ein Firmenfahrzeug, Werkzeuge sowie angemietete Betriebs- und Lagerräume. Der Beschwerdeführer hat Albanisch-Kenntnisse, die mazedonische Sprache beherrscht er hingegen kaum. Er hat eine Verlobte in Mazedonien, zu der derzeit jedoch kein Kontakt besteht. Neben seiner Verlobten leben noch Großonkel und Großtanten des Beschwerdeführers in Mazedonien; diese kennt er nach eigenen Angaben flüchtig von jährlichen Urlaubsbesuchen in Mazedonien.

2. Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Jahr 2014 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt; er hatte ein Päckchen Marihuana bei sich geführt. Im März 2018 verurteilte das Landgericht Bremen den Beschwerdeführer nach knapp zehnmonatiger Untersuchungshaft wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (im Folgenden: Anlasstat). Der Beschwerdeführer hatte den Geschädigten im Mai 2017 in einem Einkaufszentrum mit zwei Messerstichen verletzt und anschließend verfolgt. Das Einkaufszentrum wurde in der Folge evakuiert. Der Tat, an der der Bruder des Beschwerdeführers sowie ein Bekannter als Mittäter beteiligt waren, war ein langjähriger Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten vorangegangen, der damit begonnen hatte, dass der Geschädigte im Jahr 2015 mutmaßlich den PKW des Beschwerdeführers aufgebrochen und ihn tätlich angegriffen hatte. Am Tattag hatte der Geschädigte den Beschwerdeführer in dem Einkaufszentrum angesprochen, um die Rücknahme der vom Beschwerdeführer wegen der Tat aus 2015 erstatteten Strafanzeige zu erreichen. Nachdem ein Mittäter dem Geschädigten eine "Kopfnuss" und sodann der mitangeklagte Bruder des Beschwerdeführers dem Geschädigten mit einem Messer eine Stichwunde am Unterarm zugefügt hatte, stach der Beschwerdeführer mit einem Einhandmesser zweimal auf den Geschädigten ein. Dieser erlitt dadurch eine ca. 3,5 cm tiefe, stark blutende Wunde in der Flanke.

Die Haftstrafe wird größtenteils im offenen Vollzug vollstreckt, während dessen der Beschwerdeführer seinen Handwerksbetrieb zunächst fortführte. Laut Vollzugs- und Eingliederungsplan der Justizvollzugsanstalt Bremen zeigt der Beschwerdeführer ein positives Vollzugsverhalten (wird ausgeführt). Weiter heißt es, die Straftat könne klar als Beziehungstat gewertet werden. Somit sei eine Wiederholungsgefahr unwahrscheinlich. Gleichwohl solle die Tat aber in einem Rückfallvermeidungsplan aufgearbeitet werden. Für den Beschwerdeführer bestehe eine günstige Legalprognose.

3. Nach Anhörung des Beschwerdeführers wies die Ausländerbehörde der Freien Hansestadt Bremen den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet ( Aufenthaltsgesetz - AufenthG ) mit Bescheid aus August 2019 aus dem Bundesgebiet aus, ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von vier Jahren an und drohte dem Beschwerdeführer die Abschiebung nach Mazedonien an.

4. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht Bremen (im Folgenden: Verwaltungsgericht), woraufhin die Ausländerbehörde unter Verweis auf die Gefahr einer erneuten Straftatbegehung, das außerordentliche Gewicht der Anlasstat sowie generalpräventive Erwägungen die sofortige Vollziehung der Ausweisung anordnete.

5. Auf Antrag des Beschwerdeführers stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Ausweisungs- und Abschiebungsbescheid mit Beschluss aus Januar 2020 wieder her. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache seien offen. Von dem Beschwerdeführer gehe zwar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, da mit einer erneuten Begehung von Gewaltdelikten ernsthaft zu rechnen sei. Es bestehe zudem ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, dem ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüberstehe. Ob die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr allerdings so hoch sei, dass sie angesichts seiner nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Integration und seines guten Vollzugsverhaltens eine Ausweisung rechtfertige, bedürfe weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, insbesondere durch persönliche Befragung des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiege das Aussetzungsinteresse des Beschwerdeführers.

6. Auf Beschwerde der Ausländerbehörde hob das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (im Folgenden: Oberverwaltungsgericht) mit hier angegriffenem Beschluss vom 12. März 2020 den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die sofortige Vollziehung sei formell ordnungsgemäß angeordnet worden; die Ausweisung sowie die Abschiebungsandrohung erwiesen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig; ein besonderes Vollzugsinteresse liege vor. Das Verwaltungsgericht sei auf der Grundlage von § 53 Abs. 1 AufenthG zutreffend davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährde. Darüber hinaus sei die Ausweisung verhältnismäßig.

a) Es bestehe eine ernsthafte Wiederholungsgefahr. Zugunsten des Beschwerdeführers habe das Verwaltungsgericht richtigerweise berücksichtigt, dass dieser teilweise geständig und nur einmal und unwesentlich vorbestraft gewesen sei. Wie auch das Verwaltungsgericht gehe der Senat jedoch davon aus, dass ein positives Vollzugsverhalten für das Verhalten nach der Haft nur eine begrenzte Aussagekraft habe und nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswechsel schließen lasse (Verweis auf Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 2 B 228/19 -, juris, Rn. 17). Weiter habe das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die gelungene wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht gegen eine Wiederholungsgefahr spreche, da er bereits zum Tatzeitpunkt erwerbstätig gewesen sei. Zulasten des Beschwerdeführers sei mit dem Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass er die Anlasstat mit erheblicher krimineller Energie begangen habe (Angriff auf einen Menschen mit einem gefährlichen Werkzeug [Messer], hartnäckige Verfolgung des Opfers, Tatbegehung vor Zeugen mit hohem Entdeckungsrisiko). Ergänzend führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass sich eine Situation wie diejenige, aus der heraus der Beschwerdeführer die Anlasstat begangen habe, jederzeit wiederholen könne. Es sei jederzeit möglich, dass der Beschwerdeführer wieder Opfer einer Straftat werde, er dem Täter viele Monate nach der Tat begegne und dieser ihn anspreche. Die Einordnung der Tat in dem Vollzugsplan als "Beziehungstat" mit sehr geringer Wiederholungsgefahr teile der Senat daher nicht.

b) Die Ausweisung sei verhältnismäßig. Diese Bewertung könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits im Eilverfahren vorgenommen werden, da eine weitere entscheidungserhebliche Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten sei. Die Tatsachengrundlage für die ausländerrechtliche Abwägungsentscheidung gehe hinreichend aus den Akten hervor.

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiege das besonders schwerwiegende öffentliche Ausweisungsinteresse das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Beschwerdeführers. Der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in Art. 8 EMRK sei unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR ) in der Rechtssache Üner bestimmten Kriterien erforderlich und verhältnismäßig ( EGMR , Üner v. Niederlande, Urteil vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, NVwZ 2007, 1279 ).

Aufgrund seiner nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Integration in Deutschland sei der Beschwerdeführer als "faktischer Inländer" einzustufen, sodass es für seine Ausweisung sehr gewichtiger Gründe bedürfe. Gewichtige Gründe für eine Ausweisung lägen hier vor. Schwere Gewaltdelikte - wie die vom Beschwerdeführer verwirklichte gefährliche Körperverletzung - könnten Anlass für die Ausweisung eines "faktischen Inländers" sein, insbesondere, wenn der Ausländer - wie vorliegend - bei Tatbegehung kein Jugendlicher mehr gewesen sei (Verweis auf EGMR , Trabelsi v. Deutschland, Urteil vom 13. Oktober 2011, Nr. 41548/06 = EuGRZ 2012, 11 <15 Rn. 55 ff.>).

Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Begehung einer erneuten Gewalttat durchaus ernsthaft, aber angesichts der geringfügigen Vorstrafe und seines beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens dennoch nicht besonders hoch sei. Vorliegend werde das Ausweisungsinteresse jedoch dadurch verstärkt, dass zu den spezialpräventiven erhebliche generalpräventive Gründe hinzuträten. Die Tat des Beschwerdeführers falle unter Deliktstypen, durch die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die öffentliche Sicherheit in der jüngeren Zeit empfindlich gestört worden sei und an deren Verhinderung ein hohes öffentliches Interesse bestehe (Gewaltstraftat aus einer Gruppe junger Männer heraus, Begehung an belebtem öffentlichem Ort, Einsatz eines Messers als lebensgefährliches Tatwerkzeug, Konflikt mit wechselseitigen Übergriffen, Einholung von "Verstärkung" durch den Beschwerdeführer, außergewöhnliche Öffentlichkeitswirksamkeit der Tat durch zahlreiche Augenzeugen und Medienberichterstattung). Sie stelle daher eine besonders hohe Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben dar, sodass generalpräventive Erwägungen selbst bei einem in Deutschland verwurzelten Ausländer in die Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteresse eingestellt werden dürften.

Das erhebliche, kombiniert spezial-generalpräventive Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse des Beschwerdeführers. Dieser habe immerhin die ersten sechs Jahre seines Lebens in Mazedonien verbracht, in der ein Kind seine Muttersprache und grundlegende soziale Verhaltensweisen erlerne. Dort habe er eine Verlobte und kenne das Land aus Urlaubsbesuchen. Seine sozialen Bindungen in Deutschland seien unbestritten stark, Beziehungen von überragendem grundrechtlichen Gewicht (Ehepartner, Kinder) habe er in Deutschland jedoch nicht.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 , Art. 19 Abs. 4 Satz 1 sowie Art. 14 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und beantragt gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

a) Die angegriffene Entscheidung verletze ihn in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt werde. Unter Bezugnahme auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung trägt der Beschwerdeführer vor, das Oberverwaltungsgericht habe die nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche Gefahrenprognose und die daran anschließende Abwägung fehlerhaft vorgenommen. Die Prognoseentscheidung sei unvollständig, da der angegriffene Beschluss die Feststellungen des Vollzugsplans nicht hinreichend berücksichtige. Das Oberverwaltungsgericht hätte konkrete Tatsachen darlegen müssen, die auf eine individuelle Auseinandersetzung mit dem Vollzugsplan und den Umständen der Anlasstat schließen ließen und über die Anlasstat selbst hinausgingen (Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 24). Bei der anschließenden Abwägung habe das Oberverwaltungsgericht gewichtige, für ihn sprechende Belange gänzlich außer Acht gelassen - nämlich die Vernichtung seiner beruflichen Existenz, die konkreten Umstände der Anlasstat sowie sein Nachtatverhalten und seine fehlenden Kenntnisse der mazedonischen Sprache - und teilweise falsche Tatsachen zugrunde gelegt.

b) Die der Ausweisung zugrundeliegende Abwägung erweise sich auch unter Berücksichtigung der EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR als verfassungswidrig. Denn das Oberverwaltungsgericht habe Entscheidungen des EGMR lediglich einseitig zuungunsten des Beschwerdeführers herangezogen; naheliegende, für seinen Verbleib sprechende Entscheidungen habe es ausgeblendet und dadurch gegen die fachgerichtliche "Berücksichtigungspflicht" aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen.

c) Auch die im Rahmen von § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vorzunehmende Abwägung von Vollzugs- und Suspensivinteresse habe das Oberverwaltungsgericht einseitig zu seinen Ungunsten und damit unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorgenommen.

d) Überdies werde er durch die Ausweisung in seinem Eigentumsrecht in Form des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 14 GG verletzt.

2. Die Akten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Äußerung.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ).

1. Das Oberverwaltungsgericht ist seiner verfassungsrechtlichen Pflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG , alle für die Abwägung in Ausweisungssachen wesentlichen Umstände zu erkennen und/oder zu ermitteln und diese mit ihrem entsprechenden Gewicht in die Abwägung miteinzustellen, nicht hinreichend nachgekommen.

a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht als allgemeines Menschenrecht auch Ausländern zu. Die Beschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (Art. 11 GG ) schließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden (vgl. BVerfGE 35, 382 <399>). Die Ausweisung ist ein Eingriff in das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers (zu den Merkmalen eines Grundrechtseingriffs im Allgemeinen vgl. BVerfGE 105, 279 <299 f.>). Der Eingriff liegt im Entzug des Aufenthaltsrechts und der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausreise (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 , § 50 Abs. 1 AufenthG ); auf weitere mit der Ausweisung verbundene Rechtsnachteile kommt es daneben - für die Frage des Vorliegens eines Grundrechtseingriffs - nicht an. Ausweisungen oder sonstige Maßnahmen zum Entzug oder zur Verkürzung eines bereits gewährten Aufenthaltsrechts sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich möglich. In materieller Hinsicht markiert in diesem Zusammenhang allerdings - vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die verfassungsrechtliche Grenze für Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 <171 f.>; vgl. auch BVerfGE 75, 108 <154 f.>; 80, 137 <153>).

Die einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers sowie deren Abwägung gegeneinander ist den Verwaltungsgerichten übertragen. Das Bundesverfassungsgericht kann diese gerichtlichen Entscheidungen nicht in allen Einzelheiten, sondern nur auf die Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe überprüfen (vgl. BVerfGE 27, 211 <219>; 76, 363 <389>). Die verfassungsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob die Verwaltungsgerichte die für die Abwägung wesentlichen Umstände erkannt und ermittelt haben und ob die vorgenommene Gewichtung der Umstände den Vorgaben der Verfassung entspricht. Hierbei sind auch die Vorgaben der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 11, 153 <159 ff.>). Danach besteht zwar für faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot. Bei der Ausweisung hier geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer ist aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 12, 37 <45>). Erforderlich ist daher eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können - nicht nur unionsrechtlich (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, C-371/08 - Ziebell, Rn. 82 f.), sondern auch verfassungsrechtlich und konventionsrechtlich (Art. 8 EMRK ; siehe BVerfGK 11, 153 <163> m.w.N. zur Rspr. des EGMR ).

b) Diesen Maßstäben wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Denn die angegriffene Entscheidung basiert bereits zum Teil auf nicht nachvollziehbaren Annahmen; darüber hinaus lässt sie naheliegende, für den Beschwerdeführer positive Umstände unberücksichtigt und rekurriert teilweise auf nicht hinreichend gesicherte Tatsachen.

aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Annahme des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr. Das Oberverwaltungsgericht lässt gänzlich fernliegende Annahmen in die Wahrscheinlichkeitsprognose einfließen, während es sich umgekehrt mit naheliegenden Umständen nicht auseinandersetzt.

Soweit das Oberverwaltungsgericht darauf abstellt, dass eine Wiederholungsgefahr auch deshalb anzunehmen sei, weil "sich Situationen wie diejenige, aus der heraus die [Anlass-]Tat begangen wurde, jederzeit wiederholen können", ist seine Argumentation nicht mehr nachvollziehbar - auch wenn man mit den Fachgerichten angesichts der Schwere der vermeintlich zu befürchtenden Straftat einen reduzierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab anlegt. Es ist bereits fraglich, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer jemals wieder Opfer irgendeiner Straftat wird. Fernliegend ist jedoch die Annahme, es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer zukünftigen Straftat ihm gegenüber dem Täter erneut begegnen und dieser ihn zudem ansprechen werde. Darüber hinaus lässt das Oberverwaltungsgericht bei seiner Prognose die konkreten Umstände der hiesigen Anlasstat außer Betracht, die zugunsten des Beschwerdeführers nahelegen, dass es sich um eine Sondersituation und damit um ein außergewöhnliches Singularereignis gehandelt hat, aufgrund dessen die gefährliche Körperverletzung begangen wurde. Denn der Geschädigte hatte den Beschwerdeführer in dem Einkaufszentrum nicht bloß angesprochen, sondern auch, nachdem der Beschwerdeführer dessen Ersatzleistungsangebot abgelehnt hatte, weiterhin mit seinem Angebot bedrängt. Die Tat entstand auch nicht aus dem bloßen Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit dem Geschädigten heraus, sondern (erst) nach dem Eintreffen weiterer Mitangeklagter und nachdem einer der Mitangeklagten den Konflikt durch eine "Kopfnuss" eskaliert hatte. Die Vorgeschichte der Tat geht also über eine bloße "Straftat gegenüber dem Beschwerdeführer" hinaus; die eigentliche Tat wurde unter Mitwirkung weiterer Personen und nach Eskalation durch einen anderen begangen. Die Annahme, eine derartige Situation könne sich "jederzeit" wiederholen, ist fernliegend.

Mit Blick auf die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bleibt die Gefahrenprognose des Oberverwaltungsgerichts zudem unvollständig. Es mag zutreffen, dass seine Erwerbstätigkeit den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Anlasstat im Mai 2017 abgehalten hat; aus diesem Umstand lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres schließen, dass seine wirtschaftliche Integration auch für die Zukunft nicht geeignet ist, eine erneute Straffälligkeit zu verhindern. Es liegt nahe, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehung - obgleich unter dem Eindruck abstrakter Strafandrohung - die Erfahrung ernsthafter, konkreter Existenzängste noch nicht gemacht hatte, sondern solche Existenzängste erstmals durch die Untersuchungshaft und den erstmaligen Haftantritt erlitten hat. Es ist daher durchaus vorstellbar, dass die dem Beschwerdeführer durch die Untersuchungshaft und den Strafvollzug vor Augen geführte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz diesen künftig von einer Straftatenbegehung abschrecken wird, das heißt der Strafvollzug seine resozialisierende Wirkung tatsächlich entfaltet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. April 2003 - StB 4/03 -, juris, Rn. 7). Mit diesem naheliegenden Umstand hätte sich das Oberverwaltungsgericht jedenfalls auseinandersetzen müssen.

Da die Annahme einer Wiederholungsgefahr aus diesen Gründen den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 GG nicht gerecht wird, kann dahinstehen, ob das Oberverwaltungsgericht vertretbar von den Einschätzungen des Vollzugsplans abgewichen ist. Den Vollzugsplan an sich dürfte das Oberverwaltungsgericht wohl gerade noch hinreichend in seine Prüfung miteinbezogen haben, indem es das dort dargestellte positive Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und - wenn auch nur mit "begrenzter Aussagekraft" - in seine Prognose eingestellt hat. Auch mit der in dem Vollzugsplan erläuterten Annahme, eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor, hat sich das Oberverwaltungsgericht auseinandergesetzt. Denn es kommt aufgrund eigener Wertung der Umstände zu einem anderen Ergebnis. Hierfür erscheint es entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht zwingend geboten, dass das Oberverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die ausländerrechtliche Würdigung von Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 24) eine breitere Tatsachengrundlage zugrundelegt. Denn aus dem Vollzugsplan geht - anders als von dem Beschwerdeführer behauptet - gerade nicht hervor, dass dessen Ersteller die dortigen Schlussfolgerungen aufgrund besonderer Sachkunde gezogen haben. Der Vollzugsplan benennt lediglich die Teilnehmer der Vollzugsplankonferenz, ohne dass deren besondere Stellung oder Sachkunde im Justizvollzugsdienst ersichtlich wären. Diese gehen auch nicht - etwa aufgrund des Sprachgebrauchs oder der Darstellungsweise - aus dem sonstigen Inhalt des Vollzugsplans hervor.

Soweit das Oberverwaltungsgericht dem (ausweislich des Vollzugsplans positiven) Nachtatverhalten des Beschwerdeführers in der Haft zwar eine gewisse, mit Verweis auf Haftdruck und -kontrolle aber grundsätzlich - unabhängig von weiteren konkret-individuellen Anknüpfungstatsachen - nur geringe Aussagekraft zuerkennt, bestehen zwar verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 22). Da die obergerichtliche Annahme einer Wiederholungsgefahr jedoch bereits aus anderen Gründen den Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht gerecht wird, muss ihnen ebenfalls nicht weiter nachgegangen werden.

bb) Auch die "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet" (§ 53 Abs. 1 AufenthG ) entspricht nicht den Vorgaben gemäß Art. 2 Abs. 1 GG . Einerseits lässt das Oberverwaltungsgericht bei seiner Bewertung der Anlasstat wesentliche Umstände außer Acht und deutet das Tatgeschehen ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen zulasten des Beschwerdeführers. Andererseits ignoriert es naheliegende, das Bleibeinteresse des Beschwerdeführers untermauernde Umstände.

Der Beschluss vermittelt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer und der Geschädigte gleichermaßen verantwortlich für den zwischen ihnen bestehenden, über lange Zeit andauernden Konflikt seien. Dabei bleibt unerwähnt, dass der Geschädigte in mehrfacher Hinsicht Auslöser des Konflikts war, einerseits durch den Aufbruch des PKWs des Beschwerdeführers Ende September 2015, andererseits durch die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer in dem Einkaufszentrum, welche unmittelbarer Tatanlass war. Der Geschädigte wollte ausweislich der strafgerichtlichen Feststellung die Entscheidung des Beschwerdeführers, an der Strafanzeige gegen ihn - den Geschädigten - festzuhalten, nicht akzeptieren. Unberücksichtigt bleibt bei der Abwägung auch, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern seine mitangeklagten Begleiter den zunächst verbal geführten Konflikt eskalierten, indem einer der Mitangeklagten dem Geschädigten eine "Kopfnuss" zufügte, worauf hin der weitere Mitangeklagte den Geschädigten mit einem Messer angriff. Erst gleichzeitig oder unmittelbar nach diesem Stich zog auch der Beschwerdeführer ein Messer und stach in Richtung des Geschädigten.

Soweit das Oberverwaltungsgericht zulasten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dieser habe sich im Rahmen der Anlasstat "Verstärkung" durch die Mitangeklagten geholt, entspricht dies nicht den Feststellungen des Strafurteils. Daraus geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer seinem mitangeklagten Bruder von dem Zusammentreffen mit dem Geschädigten in dem Einkaufszentrum berichtete und die Strafkammer nicht ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer dabei das Geschehen dramatisiert habe. Daraufhin habe der mitangeklagte Bruder des Beschwerdeführers diesen angewiesen, das Einkaufzentrum nicht zu verlassen, sondern dort auf ihn zu warten. Er - der Bruder - wolle kommen und mit dem Geschädigten reden. Nach dem Telefonat habe der Bruder des Beschwerdeführers (eigenmächtig) den weiteren Mitangeklagten verständigt. Die Annahme einer aktiven Hinzuziehung weiterer Beteiligter durch den Beschwerdeführer entbehrt damit tatsächlicher Anknüpfungspunkte.

Darüber hinaus wertet das Oberverwaltungsgericht die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik zu dessen Gunsten lediglich pauschal, indem es ihn als "faktischen Inländer" einstuft, ohne auf die konkret-individuellen Folgen der Ausweisung für dessen selbstständige Erwerbstätigkeit und seinen Betrieb einzugehen. Unberücksichtigt bleiben die naheliegenden Umstände, dass der Beschwerdeführer seinen Einmannbetrieb aus dem Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit wohl nicht wird weiterführen können und daher zu einer - aufgrund der Ausweisung kurzfristig und damit in der Regel nicht werterhaltenden - Liquidation des Betriebs gezwungen sein wird.

c) Das Oberverwaltungsgericht verletzt Art. 2 Abs. 1 GG hingegen nicht dadurch, dass es die begrenzten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (beschränkt auf das Albanische) sowie seine Zugehörigkeit zur albanischen Minderheit nicht gewürdigt hat. Denn diese Umstände hat der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - weder im Rahmen der ausländerbehördlichen Anhörung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen. Sie drängten sich den Fachgerichten auch nicht ohne Weiteres auf.

2. Auf die Feststellung weiterer geltend gemachter Grundrechtsverletzungen kommt es für den Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht an. Einer Entscheidung darüber bedarf es daher nicht.

3. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberverwaltungsgericht nach Zurückverweisung bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung aller wesentlichen Belange zu einem anderen Prognose- und Abwägungsergebnis gelangt.

4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt, da ihm durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil in Gestalt der Ausweisung entstünde (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, Halbsatz 2 BVerfGG , vgl. BVerfGE, 90, 22 <25>).

IV.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, Rn. 35; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 -).

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG .

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Bremen, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 19/20