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BVerfG - Entscheidung vom 20.05.2020

2 BvR 746/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 746/20

DRsp Nr. 2020/8079

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nach Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, lebt seit Ende 2011 in Deutschland und ist Vater dreier in Nigeria lebender Kinder sowie einer im Juni 2013 in Deutschland geborenen Tochter. Das Sorgerecht für diese Tochter haben er und die Mutter des Kindes inne; bis 2016 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG . Er wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nach Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Das Verwaltungsgericht lehnte sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren als auch seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab; eine persönliche Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, die zu deren Wohl aufrechterhalten werden müsse, sei nicht erkennbar. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wies das Oberverwaltungsgericht nach Durchführung eines Erörterungstermins zur Anhörung des Beschwerdeführers, seiner Tochter und deren Mutter durch Beschlüsse vom 21. Februar 2020 - einstweiliger Rechtsschutz- und vom 1. April 2020 - Prozesskostenhilfe - zurück, ebenso durch Beschluss vom 30. März 2020 die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 21. Februar 2020.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG sowie von Art. 19 Abs. 4 GG .

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat.

1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lässt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 2 , Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend substantiiert erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat die - eingehend und nachvollziehbar begründete - Entscheidung des Verwaltungsgerichts umfassend und auf der Grundlage eines über vierstündigen Erörterungstermins überprüft und im Ergebnis eigener Wertung des Sachverhalts bestätigt. Dieser Wertung setzt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht der Dinge in der Art einer Beschwerdebegründung entgegen, ohne jedoch deutlich zu machen, ob und in welchem Maße nach seiner Auffassung das Oberverwaltungsgericht den ihm von Verfassungs wegen zugewiesenen Spielraum fachrichterlicher Entscheidung überschritten habe. Denn insbesondere die zugrunde liegende Annahme, dass der Beschwerdeführer schon eine intensive persönliche Beziehung zu seiner Tochter nicht glaubhaft gemacht habe, hat die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Ob der angegriffene Beschluss an einer im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG , Art. 19 Abs. 4 GG relevanten Einseitigkeit leidet, weil er sich mit der - aus der Sicht des Kindes zu beantwortenden - Frage, wie die Tochter des Beschwerdeführers die familiäre Situation nach dessen Abschiebung erleben wird und bewältigen kann, so gut wie überhaupt nicht beschäftigt, kann deshalb offen bleiben.

2. Im Beschluss vom 1. April 2020 über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist das Oberverwaltungsgericht von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, hat allerdings den Gegenstand des Prozesskostenhilfegesuchs fehlerhaft erfasst und zusätzlich den Umstand nicht berücksichtigt, dass sich unter Zugrundelegung seiner eigenen Verfahrensleitung im Laufe des Verfahrens die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe relevanten Umstände geändert haben. Zwar geht es in der Begründung seines Beschlusses vom 1. April 2020 zunächst davon aus, dass Verfahrensgegenstand der Antrag auf Prozesskostenhilfe für "das erstinstanzliche Verfahren" ist, während es im weiteren Fortgang der Begründung nur noch das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Blick hat, nicht aber das vom Prozesskostenhilfegesuch erfasste Klageverfahren. Hinzu kommt, dass die eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter vom 4. November 2019 bei der Bewertung der Erfolgsaussichten der erstinstanzlichen Klage hätte berücksichtigt werden müssen, zumal das Oberverwaltungsgericht diese Erklärung als Begründung dafür herangezogen hat, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über den Beschluss des Verwaltungsgerichts hinaus den Eilantrag in einem Erörterungstermin in vollem Umfang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat es jedoch auch hier versäumt, die relevanten verfassungsrechtlichen Maßstäbe hinreichend deutlich zu machen und substantiiert darzulegen, wodurch die angegriffene Entscheidung die Anforderungen an das Vorliegen von Erfolgsaussichten überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt hat (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Denn das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen, also über bloße Anwendungsfehler hinausgehen. Zwar hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Nichtberücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung durch das Oberverwaltungsgericht fehlerhaft ist. Er hat jedoch die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses Umstands nicht substantiiert dargetan, auch wenn er zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das erstinstanzliche Klageverfahren noch nicht abgeschlossen sei, sodass ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Zeitraum ab Vorlage der eidesstattlichen Versicherung denkbar sein dürfte. Auf den Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht - wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar hervorhebt - bei der Bewertung des Verhältnisses zwischen Vater und Tochter mehrfach auf durchaus fernliegende Begründungserwägungen für die Entscheidung über die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens zurückgegriffen hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Hamburg, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 3791/19
Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 So 168/19
Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Bs 42/20
Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Bs 254/19