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BVerfG - Entscheidung vom 13.07.2020

1 BvR 631/19

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3
BGB § 1626a Abs. 2
FamFG § 76 Abs. 1
FamFG § 155a Abs. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3
BGB § 1626a Abs. 2
FamFG § 76 Abs. 1
FamFG § 155a Abs. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1

Fundstellen:
FamRB 2021, 13
FamRZ 2020, 1559
FamRZ 2021, 279

BVerfG, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 631/19

DRsp Nr. 2020/11222

Verfassungsbeschwerde bzgl. Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Kindschaftsverfahren (hier: Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn); Gebot der Rechtsschutzgleichheit

1. Das Familiengericht überträgt auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein gewisses Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge kann daher nicht angeordnet werden, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird. 3. Allein der Umstand, dass die Kindesmutter dem Vater ihres Kindes für Unterschriften "hinterherlaufen" müsse, rechtfertigt nicht die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind. 4. Es existiert kein Erfahrungssatz, wonach ein bemittelter Verfahrensbeteiligter stets zur Regelung von Umgangsrecht und elterlicher Sorge ein gemeinsames Verfahren anhängig machen und nicht zwei getrennte Verfahren beantragen würde. Zwar kann das getrennte Einleiten eines Sorgerechtsantrags und eines Umgangsantrags einen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung darstellen. Es kann jedoch hierfür im Einzelfall durchaus sachliche Gründe geben.

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Januar 2019 - 10 WF 263/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes ).

2.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

3.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

4.

Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

5.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Kindschaftsverfahren, in dem der Beschwerdeführer die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für seinen dreieinhalbjährigen Sohn erreichen will.

1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines am 25. Januar 2017 geborenen Sohnes. Mit der Mutter seines Sohnes, die nach § 1626a Abs. 3 BGB die alleinige elterliche Sorge innehat, war er nicht verheiratet. Zur Abgabe einer Sorgeerklärung (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB ) war diese außergerichtlich nicht bereit.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Mai 2018 bei dem Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts sowie einen gesonderten Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB . In beiden Verfahren beantragte er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

a) In dem das Umgangsrecht betreffenden Verfahren, das im November 2018 durch eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung der Eltern über den Umgang beendet wurde, hatte das Familiengericht dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

b) aa) In dem Verfahren zum Sorgerecht brachte der Beschwerdeführer bereits in der Antragsschrift seine Bereitschaft zum Ausdruck, Verantwortung für das Kind tragen zu wollen. Er sei damit einverstanden, dass das Kind bei der Mutter lebe, möchte aber an grundlegenden Entscheidungen beteiligt werden. Konkrete, das Kind betreffende Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern bestünden nicht. Seine Versuche, in Beratungsgesprächen bei einer psychologischen Beratungsstelle einen gemeinsamen Lösungsweg unter den Eltern zu finden, seien fehlgeschlagen, weil die Mutter den Beratungsterminen ferngeblieben sei und auf die Einladungen der Beratungsstelle nicht reagiert habe. Er sei überzeugt, dass eine tragfähige Basis für die gemeinsame elterliche Sorge bestehe und sich die Blockadehaltung der Mutter durch eine praktizierte gemeinsame Sorge auflösen werde.

bb) Die Mutter des Kindes nahm im Sorgerechtsverfahren schriftlich Stellung, wollte jedoch in der Sache noch keinen Antrag stellen. Vielmehr gab sie an, sie könne sich vorstellen, vielleicht in einem halben Jahr einer gemeinsamen elterlichen Sorge zuzustimmen, wenn sie bis dahin mehr Zutrauen in den Beschwerdeführer gefasst haben werde. Aktuell habe sie Angst, Unterschriften eines mitsorgeberechtigten Vaters hinterherlaufen zu müssen, so wie sie es bei ihrem älteren Sohn mit dessen Vater erlebe.

cc) Das Familiengericht holte zudem nach Antragseingang eine Stellungnahme des Jugendamts ein. Dieses berichtete schriftlich, zwischen den Eltern bestehe Einigkeit darüber, den Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Sohnes im Haushalt der Mutter zu belassen. Konkrete Gründe, was genau gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen könnte, habe die Mutter des Kindes nicht benannt. Das Jugendamt gab ohne nähere Erläuterung an, dass aus seiner Sicht aktuell ein Mindestmaß an gelingender Kommunikation nicht gegeben sei, weshalb in einer unabhängigen Beratungsstelle an der Kommunikation gearbeitet werden könnte.

dd) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Sorgerechtsverfahren lehnte das Familiengericht mit Beschluss vom 12. November 2018 ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine mutwillig, weil der Beschwerdeführer parallel das gemeinsame Sorgerecht und den Umgang jeweils mit Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe einfordere, obwohl die elterliche Kommunikation "problematisch" sei und mit der Verfolgung von zunächst einer Umgangsregelung auch auf der Elternebene erreicht werden könne, dass die vorhersehbar notwendige Elternarbeit über eine Beratungsstelle aufgenommen werde. Ein Beteiligter, der die Verfahren auf eigene Kosten bestreiten müsse, würde so nicht vorgehen, weil offensichtlich die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge bei fehlender elterlicher Kommunikation und Kooperation derzeit nicht vorlägen. Ein grundsätzliches Einverständnis der Mutter des Kindes sei nicht anzunehmen, wenn diese sich lediglich vorstellen könne, vielleicht in einem halben Jahr einer gemeinsamen elterlichen Sorge zuzustimmen. Es sei auch verhältnismäßig, dem Beschwerdeführer insoweit zunächst ein Abwarten und Ableisten von Elternarbeit zuzumuten.

Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde half das Familiengericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 nicht ab.

ee) Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit angegriffenem Beschluss vom 9. Januar 2019 als unbegründet zurück. Das Familiengericht habe dem Beschwerdeführer zutreffend wegen Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung Verfahrenskostenhilfe im Verfahren zur elterlichen Sorge versagt. Zwischen den Eltern bestehe eine offenkundig gestörte Kommunikationsebene, die, auch wenn sie insbesondere durch die Mutter des Kindes veranlasst sein sollte, dazu führe, dass die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens nicht erfolgversprechend sei. Es sollte versucht werden, die Basis zwischen den Eltern über den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind zu verbessern, und im Übrigen sollten außergerichtliche Beratungsangebote des Jugendamtes wahrgenommen werden. Angesichts des sehr jungen Alters des Kindes erscheine es "notwendiger", zunächst eine Regelung zum Umgang zu finden.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , letzteres weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG ) gegen seinen Beschluss vom 9. Januar 2019 nicht zu gelassen habe.

II.

Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen in diesem Umfang vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).

1. Soweit der Beschwerdeführer sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2019 wegen der dort unterbliebenen Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG ) in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 61, 82 <104>) verletzt sieht, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt lediglich gegen eine willkürliche Auslegung und Anwendung von fachrechtlichen Vorschriften über die Rechtsmittelzulassung, nicht aber gegen jede fehlerhafte Rechtsanwendung (vgl. BVerfGE 101, 331 <358 f.> m.w.N.).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich diese Voraussetzungen für die Handhabung des allein in Frage kommenden Zulassungsgrundes aus § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 FamFG durch das Oberlandesgericht nicht entnehmen. Eine dafür erforderliche Divergenz liegt fachrechtlich lediglich dann vor, wenn die Beschwerdeentscheidung dieselbe entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch Aufstellen eines abstrakten Rechtssatzes anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, eines anderen gleichartigen Gerichts oder eines anderen gleichrangigen Spruchkörpers des Beschwerdegerichts (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG , 20. Aufl. 2020, § 70 Rn. 28 m.w.N.). Die Verfassungsbeschwerde zeigt bereits eine auf unterschiedlichen abstrakten Rechtssätzen beruhende Divergenz nicht auf. Erst recht fehlt es an ausreichenden Darlegungen zu einer willkürlichen Anwendung des genannten Zulassungsgrundes durch das Oberlandesgericht.

2. Im Übrigen ist die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde zulässig und im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begründet. Die mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde einhergehende Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für das Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG .

a) Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Menschen mit mehr und Menschen mit weniger finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>; 92, 122 <124>; 117, 163 <187>; 122, 39 <49>). Dem dienen die gesetzlichen Bestimmungen über die Verfahrens- und Prozesskostenhilfe. Diese kann allerdings davon abhängig gemacht werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

aa) Die dementsprechende Prüfung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsschutzverfahrens soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahrens- und Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern will ihn zugänglich machen. So sieht § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Gewährung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Danach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen dann nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2020 - 1 BvR 2434/19 -, Rn. 7). Eine Beweisantizipation ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2013 - 1 BvR 1419/13 -, Rn. 23 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2019 - 1 BvR 2666/18 -, Rn. 12).

bb) Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - vorliegend in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG - wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei von Verfassungs wegen den Zweck der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 <144>; 81, 347 <357 f.>). Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347 <358>).

b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der von dem Beschwerdeführer angestrebten Sorgerechtsregelung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 2 BGB in einer Weise überspannt, die diesem die Rechtsverfolgung übermäßig erschwert. Da die angegriffene Entscheidung zudem die Merkmale der hinreichenden Erfolgsaussicht und der fehlenden Mutwilligkeit in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG bei der Anwendung sachwidrig miteinander vermischt, wird der Zweck der Verfahrenskostenhilfe deutlich verfehlt.

aa) Nach § 1626a Abs. 2 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird nach § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dieser Vermutung liegt das gesetzgeberische Leitbild bei der Reform des Sorgerechts zugrunde, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen (vgl. BTDrucks 17/11048 S. 12 rechte Spalte unter Bezugnahme auf BVerfGE 107, 150 <155>; siehe auch BTDrucks 17/11048 S. 17 linke Spalte).

Der Bundesgerichtshof zieht für die maßgebliche Prüfung, ob eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht, die in seiner Rechtsprechung zu § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze heran (vgl. BGHZ 211, 22 <25 Rn. 10>). Danach setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein gewisses Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge zwischen den Eltern voraus (vgl. BGHZ 211, 22 <29 Rn. 23> m.w.N.). Die gemeinsame elterliche Sorge kann daher nicht angeordnet werden, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGHZ 211, 22 <30 Rn. 24> m.w.N.). Liegt eine solche schwerwiegende Störung nicht vor, dann spricht das Bestehen eines Elternkonflikts als solcher oder eine die gemeinsame Sorge ablehnende Haltung der Mutter für sich genommen nicht gegen die Anordnung eines gemeinschaftlichen Sorgerechts (vgl. BTDrucks 17/11048 S. 17 rechte Spalte; BGHZ 211, 22 <29 Rn. 22>). Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben, genügt ebenfalls nicht, um die gemeinsame elterliche Sorge abzulehnen (BGHZ 211, 22 <29 Rn. 22> m.w.N.).

Für die gerichtliche Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge genügt es nach § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB , dass der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die einer Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und derartige Gründe auch nicht ersichtlich sind. Dieser materiell-rechtlichen Vorgabe entspricht verfahrensrechtlich § 155a Abs. 3 FamFG (vgl. BGHZ 211, 22 <32 Rn. 31>), der anordnet, dass das Familiengericht in den Fällen des § 1626a Abs. 2 Satz 2 FamFG im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden soll. Mit den beiden vorgenannten Regelungen wollte der Gesetzgeber den ansonsten in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatz einschränken (vgl. BTDrucks 17/11048 S. 18 linke Spalte; BGHZ 211, 22 <33 Rn. 33> m.w.N.). Dem Familiengericht soll es in den Fällen des § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB ermöglicht werden, ohne weitere Amtsermittlung auf der Grundlage des Beteiligtenvortrags und sonst dem Gericht bereits bekannter Umstände zu entscheiden (vgl. BTDrucks a.a.O.).

bb) Auf der Grundlage dieser Vorgaben des Fachrechts hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht der von dem Beschwerdeführer angestrebten Sorgerechtsübertragung überspannt.

Weder lässt sich der angegriffenen Entscheidung entnehmen noch ist sonst ersichtlich, dass die Mutter des gemeinsamen Sohnes einen nach § 1626a Abs. 2 BGB durchgreifenden, gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechenden Grund vorgebracht hätte (vgl. § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB ). Allein der Umstand, dass sie dem Vater ihres anderen Kindes für Unterschriften "hinterherlaufen" müsse, rechtfertigt nicht die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge für das hier in Rede stehende Kind, dessen Vater der Beschwerdeführer und nicht der andere Mann ist. Auch das Jugendamt berichtete dem Amtsgericht, die Mutter des Kindes habe keine konkreten gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechenden Gründe benennen können. Schließlich hat die Mutter im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge in etwa einem halben Jahr durchaus vorstellen könne. Damit hat sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren nicht widersprochen, sondern aus nicht erkennbar kindeswohlbezogenen Gründen eine Vertagung der Entscheidung in die mittelfristige Zukunft begehrt. Eine schwierige Kommunikation zwischen den Kindeseltern hat sie selbst nicht vorgetragen.

Es bleibt darüber hinaus unklar, auf welche tatsächlichen Umstände das Oberlandesgericht seine Annahme einer "offenkundig gestörten Kommunikationsebene" stützt. Weder die angegriffene Beschwerdeentscheidung noch die vorausgegangenen familiengerichtlichen Beschlüsse, denen das Oberlandesgericht im Ergebnis folgt, enthalten nähere Ausführungen dazu. Den für die Beurteilung fehlender hinreichender Erfolgsaussicht fachrechtlich hier bedeutsamen Maßstab, ob eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen, hat das Oberlandesgericht nicht erkennbar überhaupt in den Blick genommen. Gleiches gilt für die Beschlüsse des Familiengerichts, so dass die Bezugnahme auf diese Entscheidungen eigene Erwägungen des Beschwerdegerichts nicht zu ersetzen vermag. Damit benennt das Oberlandesgericht keine tragfähig festgestellten Umstände, die die Vermutung aus § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB erschüttern könnten. Verneint es ohne Darlegung der vorgenannten Voraussetzungen die hinreichende Erfolgsaussicht der begehrten Sorgerechtsübertragung, hat es auch insoweit die Anforderungen daran in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise überspannt.

cc) Soweit das Oberlandesgericht die Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe auch mit Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch den Beschwerdeführer begründet hat, verkennt es in dieser Hinsicht ebenfalls die Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit.

(1) Mutwilligkeit liegt nach der Auslegung von § 114 Abs. 2 ZPO durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 -, Rn. 8 m.w.N). Dieses am hypothetischen Verhalten der selbstzahlenden Partei ausgerichtete Verständnis der Mutwilligkeit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet lediglich, dem unbemittelten Rechtssuchenden einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 63, 380 <394 f.>; 81, 347 <357>).

(2) Der angegriffenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts kann bereits nicht entnommen werden, ob dieses den vorstehenden Maßstab einer mutwilligen Rechtsverfolgung zugrunde gelegt hat ((a)). Im Übrigen hat es das Merkmal der Mutwilligkeit in einer Weise angewendet, die mit der Garantie der Rechtsschutzgleichheit nicht vereinbar ist ((b) - (d)).

(a) Die Begründung des angegriffenen Beschlusses erschöpft sich insoweit in dem Testat, das Familiengericht habe dem Beschwerdeführer zutreffend die Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung versagt. Die sich unmittelbar anschließende Erwägung des Oberlandesgerichts, wegen der "offenkundig gestörten Kommunikationsebene" sei die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens nicht erfolgversprechend, weckt Zweifel, ob ‒ wie zumindest nach dem Fachrecht geboten (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO ) ‒ zwischen der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und deren Mutwilligkeit unterschieden wird. Selbst wenn die Mutwilligkeit als eigenständiger Grund für die Versagung von Verfahrenskostenhilfe herangezogen worden sein sollte, genügt dessen Anwendung nicht den daran zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das gilt nicht nur bei isolierter Prüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen familiengerichtlichen Beschlüsse, auf die sich das Beschwerdegericht bezieht und denen es inhaltlich folgt.

(b) Ein Erfahrungssatz, wie ihn das Familiengericht insbesondere in seinem Beschluss vom 12. November 2018 aufgestellt hat, dergestalt, dass ein bemittelter Prozessbeteiligter zunächst die gefundene Regelung im Umgangsverfahren in der Praxis umsetzen und hierbei eine Verbesserung des Verhältnisses auf der Elternebene abwarten würde, existiert nicht. Ungeachtet dessen berücksichtigt diese Annahme in diesem Zusammenhang bereits nicht hinreichend, dass der Beschwerdeführer sowohl eine Regelung des Umgangsrechts als auch die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gleichzeitig beantragt hatte und dass der unterschiedliche Fortgang beider Verfahren auch in der Verfahrensführung durch das Familiengericht bedingt war. Das konnte der Beschwerdeführer bei Beantragung der beiden Verfahren und der jeweiligen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorhersehen. Es handelt sich vorliegend also nicht um die Einleitung eines Verfahrens zur elterlichen Sorge, nachdem eine Umgangsregelung gefunden wurde, wie das Familiengericht teilweise suggeriert, sondern der Beschwerdeführer hat aufgrund des außergerichtlich abweisenden Verhaltens der Kindesmutter gleichzeitig sowohl ein Verfahren zum Umgangsrecht als auch eines zur elterlichen Sorge beantragt. Bevor im Umgangsverfahren am 5. Juli 2018 eine teilweise Regelung getroffen wurde, war das Verfahrenskostenhilfegesuch im sorgerechtlichen Verfahren bereits mit Eingang der Stellungnahme der Kindesmutter ‒ spätestens jedoch mit Eingang der Stellungnahme des Jugendamts - entscheidungsreif. Demnach haben die Gerichte in ihrer späteren Abweisung dieses Gesuchs eine unzulässige ex-post-Betrachtung zugrunde gelegt und verkannt, dass der Antrag des Beschwerdeführers bereits vor der Umgangsregelung im Parallelverfahren bewilligungsreif war (zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Bewilligungsreife vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 -, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR 2111/17 -, Rn. 25 jeweils m.w.N.).

(c) Der Beschwerdeführer hat vor Einleitung der gerichtlichen Verfahren gegenüber der Kindesmutter die Abgabe einer Sorgeerklärung gefordert, was diese verweigerte, sowie eine Beratungsstelle um Vermittlung gebeten, was ebenfalls an der Verweigerung der Kindesmutter scheiterte. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation ohne unverhältnismäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung auch nicht deshalb eine mutwillige Antragstellung vorgeworfen werden, weil er nicht darüber hinaus das Jugendamt zur Vermittlung angerufen hat (vgl. Weber, in: BeckOK FamFG , Stand: Apr. 2020, § 76 Rn. 101a; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. März 2017 - 2 WF 163/16 -, juris, Rn. 21 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 11 WF 28/12 -, juris, Rn. 1; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2012 - 10 WF 323/11 -, juris, Rn. 8). Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine rechtsverbindliche Änderung des bestehenden Sorgerechts nicht durch die Vermittlung des Jugendamtes, sondern allein durch das Gericht getroffen werden kann (vgl. Viefhues, in: Münchener Kommentar zum FamFG , 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 84).

(d) Schließlich existiert kein Erfahrungssatz, wonach ein bemittelter Verfahrensbeteiligter stets zur Regelung von Umgangsrecht und elterlicher Sorge ein gemeinsames Verfahren anhängig machen und nicht zwei getrennte Verfahren beantragen würde. Zwar kann das getrennte Einleiten eines Sorgerechtsantrags und eines Umgangsantrags einen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung darstellen. Es kann jedoch hierfür im Einzelfall durchaus sachliche Gründe geben (vgl. Viefhues, in: Münchener Kommentar zum FamFG , 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 82; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. August 2016 - 9 WF 208/16 -, juris, Rn. 3 f.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 5 WF 20/15 -, juris, Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 7 WF 355/14 -, juris, Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2013 - II-6 WF 210/13 -, juris, Rn. 16). Vorliegend wäre als sachlicher Grund für die getrennte Einleitung der beiden Verfahren zu bedenken gewesen, dass für das Umgangsverfahren gemäß § 155 Absatz 1 FamFG das besondere Vorrang- und Beschleunigungsgebot gilt, während dies für das Verfahren zur elterlichen Sorge gerade nicht der Fall ist. Damit erscheint eine getrennte Beantragung aufgrund unterschiedlicher Verfahrensgrundsätze in den hiesigen Ausgangsverfahren nicht ohne weiteres mutwillig (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. August 2016 - 9 WF 208/16 -, juris, Rn. 3 ff.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 5 WF 20/15 -, juris, Rn. 10). Um die angenommene Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung in einer mit der Garantie der Rechtsschutzgleichheit vereinbaren Weise zu begründen, hätte das Oberlandesgericht zu einem Fehlen sachlicher Gründe für die getrennte Einleitung von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren Feststellungen treffen müssen. Das ist jedoch weder in der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts selbst noch in den von ihm in Bezug genommenen Beschlüssen des Familiengerichts erfolgt.

3. Soweit der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG durch die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe für das Sorgerechtsverfahren rügt, enthält dieses Vorbringen keinen über die bereits behandelte Rüge der Verletzung der Rechtsschutzgleichheit hinausgehenden Gehalt.

4. Der Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auf dem dargestellten Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG . Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe der Rechtsschutzgleichheit über die Beschwerde des Beschwerdeführers anders und für diesen erfolgreicher entschieden hätte.

5. Einer Aufhebung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ) der ebenfalls angegriffenen Beschlüsse des Familiengerichts vom 12. November und 18. Dezember 2018, die verfassungsrechtlicher Prüfung anhand der Garantie der Rechtsschutzgleichheit ebenfalls nicht standhielten, bedarf es nicht. Beide sind durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2019 prozessual überholt. Über die sofortige Beschwerde des Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten (§ 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG ) entscheidet das Beschwerdegericht ‒ gegebenenfalls auf der Grundlage neuen Vortrags im Beschwerdeverfahren (siehe § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) ‒ anhand der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO , 33. Aufl. 2020, § 127 Rn. 39; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO , 17. Aufl. 2020, § 127 Rn. 24; siehe auch Viefhues, in: Münchener Kommentar zum FamFG , 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 226). Es trifft damit im Regelfall selbst eine abschließende Sachentscheidung (vgl. Viefhues a.a.O. Rn. 228), was die prozessuale Überholung der vorangegangenen Entscheidungen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.).

6. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten (§ 34a Abs. 2 BVerfGG ). Einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers bedarf es daher nicht mehr (vgl. BVerfGE 105, 239 <240>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Rostock, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 107/18
Vorinstanz: AG Rostock, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 107/18
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 WF 263/18
Fundstellen
FamRB 2021, 13
FamRZ 2020, 1559
FamRZ 2021, 279