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BVerfG - Entscheidung vom 20.08.2020

1 BvR 886/20

Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
FamFG § 159 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
FamFG § 159 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
FamFG § 159 Abs. 2

Fundstellen:
FamRB 2020, 480
FamRZ 2020, 1725

BVerfG, Beschluss vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 886/20

DRsp Nr. 2020/13648

Verfassungsbeschwerde bezüglich der Einwilligung zur Entnahme einer Speichelprobe und der Sicherung der Durchführung der Probenentnahme; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer sorgerechtlichen Sache; Auswirkung des Verzichts auf Kindesanhörung durch das Fachgericht

1. Die Neigungen, Bindungen und der Kindeswille sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls, die in Verfahren betreffend das Sorgerecht regelmäßig eine Anhörung auch des unter 14 Jahre alten Kindes erforderlich machen. Kommt es jedoch für die Entscheidung auf die Neigungen, Bindungen oder den Willen der Kinder nicht an, kann ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden, auch im Verfahren zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und zur teilweisen Entziehung des Sorgerechts. 2. Das Unterbleiben der grundsätzlich erforderlichen persönlichen Anhörung eines fünfjährigen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen lässt, warum die getroffene Sorgerechtsentscheidung eine auch die persönliche Anhörung ihrer Tochter umfassende Sachverhaltsaufklärung erforderte. Der Eingriff in das Elternrecht der Beschwerdeführerin weist in dem Fall lediglich eine geringe Intensität auf.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; FamFG § 159 Abs. 2 ;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, durch die ihr das Recht, für ihre fünfjährige Tochter über die Einwilligung zur Entnahme einer Speichelprobe und die Sicherung der Durchführung der Probenentnahme zu entscheiden, entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde. Das Familiengericht und das Oberlandesgericht hatten jeweils unter anderem die Verfahrensbeiständin der Tochter und das Jugendamt persönlich angehört. Die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erfolgte in beiden Instanzen nicht, weil diese zu sämtlichen festgesetzten Anhörungsterminen mit der Angabe krankheitsbedingter Verhinderung nicht erschienen waren.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) geltend. Zudem seien die Fachgerichte unter Verstoß gegen ihre Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG ) ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil sie das Kind entgegen § 159 Abs. 2 FamFG nicht persönlich angehört haben.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ) liegen nicht vor, weil sie insgesamt unzulässig ist. Ihre Begründung zeigt hinsichtlich keiner der angegriffenen Entscheidungen die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in den von ihr als beeinträchtigt geltend gemachten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf.

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlüsse vom 11. September 2019 und vom 3. Februar 2020 richtet, lässt ihre Begründung die Möglichkeit einer Verletzung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG ) der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Das gilt auch, soweit sie sich gegen die Gestaltung des Verfahrens durch die Fachgerichte wendet. Obwohl die Beschwerdeführerin den behaupteten Verstoß gegen das fachrechtliche Gebot zur Kindesanhörung aus § 159 Abs. 2 FamFG verfassungsrechtlich ausdrücklich lediglich als Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG rügt, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Verfassungsbeschwerde noch eine Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG durch die fachgerichtliche Verfahrensgestaltung entnehmen.

a) Das gerichtliche Verfahren in seiner Ausgestaltung muss dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen. Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternrechten Rechnung tragen muss, vielmehr steht auch das Verfahrensrecht unter dem Primat des Kindeswohls, dessen Schutz staatliche Eingriffe in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG erst legitimiert. Die Gerichte müssen daher ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Art und des Umfangs der Sachverhaltsermittlung liegen im Zuständigkeitsbereich der Fachgerichte. In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; 79, 51 <62>).

Werden diese Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung gewahrt, kann der Verzicht auf fachrechtlich vorgesehene persönliche Anhörungen in Sorgerechtsangelegenheiten mit Verfassungsrecht in Einklang stehen, wenn er mit dem Zweck der betroffenen Anhörungsregelung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 30).

b) Dass die genannten angegriffenen Entscheidungen diesen Maßstäben nicht gerecht werden, zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht auf.

Sie lässt insbesondere nicht erkennen, dass der Verzicht auf die Kindesanhörung das aus Art. 6 Abs. 2 GG folgende Gebot verletzt, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Die Möglichkeit einer mit dem Elternrecht unvereinbaren Anwendung des sowohl der Gewährung rechtlichen Gehörs als auch der Sachaufklärung dienenden § 159 Abs. 2 FamFG (vgl. BGHZ 211, 22 <36 Rn. 45> m.w.N) durch die Fachgerichte wird nicht dargelegt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Neigungen, Bindungen und der Kindeswille gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls, die in Verfahren betreffend das Sorgerecht regelmäßig eine Anhörung auch des unter 14 Jahre alten Kindes erforderlich machen (vgl. BGHZ 211, 22 <36 Rn. 44>). Kommt es jedoch - beispielsweise wegen eines eingeschränkten Prüfungsgegenstands und auf der Hand liegender Gründe - für die Entscheidung auf die Neigungen, Bindungen oder den Willen der Kinder nicht an, kann ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden, auch im Verfahren zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und zur teilweisen Entziehung des Sorgerechts (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 477/19 -, juris, Rn. 34).

bb) Das Unterbleiben der nach § 159 Abs. 2 FamFG grundsätzlich erforderlichen persönlichen Anhörung des fünfjährigen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, warum die getroffene Sorgerechtsentscheidung eine auch die persönliche Anhörung ihrer Tochter umfassende Sachverhaltsaufklärung erforderte. Der Eingriff in das Elternrecht der Beschwerdeführerin weist lediglich eine geringe Intensität auf. Der Entzug ihres Sorgerechts ist sachlich und zeitlich äußerst begrenzt. Angesichts dessen kommt auch der Aufklärung der Neigungen, der Bindungen und des Willens ihrer Tochter kein großes Gewicht zu, weil das Verhältnis zu der Beschwerdeführerin ohnehin nur punktuell berührt ist.

Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Gefahr einer "Retraumatisierung" der Tochter durch zwangsweise Abnahme einer Speichelprobe lässt ebenfalls die verfassungsrechtlich begründete Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Kindes nicht erkennen. Die Fachgerichte haben mögliche Belastungen für das Kind ohnehin ihren rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt und den Teilentzug des Sorgerechts gerade angeordnet, um die durch die ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellte langjährige Verweigerungshaltung bedingte, ansonsten drohende zwangsweise Vorführung (§ 178 Abs. 2 FamFG ) der Tochter zu vermeiden. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die Anhörung ihrer Tochter sei erforderlich gewesen, um festzustellen, ob diese sich noch an die bei einer früheren zwangsweisen Vorführung (§ 178 Abs. 2 FamFG ) eingetretene Belastungssituation erinnere, zeigt sie damit eine Möglichkeit einer mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbaren defizitären Sachverhaltsaufklärung ebenfalls nicht auf. Zum einen ist beanstandungsfrei festgestellt, dass die entsprechende Situation überhaupt erst durch das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst entstanden war, sie aber bei der nunmehr möglichen Speichelprobe nicht zugegen sein würde. Zum anderen handelte es sich um Geschehnisse bei früherer zwangsweiser Vorführung. Gerade um eine solche zu vermeiden, erfolgte der bislang allein angeordnete Teilentzug des Sorgerechts. Daher zeigt die Beschwerdeführerin nichts Entscheidungserhebliches auf.

2. Aus den vorstehenden Gründen legt die Beschwerdeführerin auch nicht in der gebotenen Weise die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar. Insbesondere zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht auf, dass die Familiengerichte § 159 Abs. 2 FamFG in einer Art und Weise ausgelegt und angewendet hätten, die die Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. BVerfGE 74, 228 <233>; 89, 381 <391 f.>). Im Übrigen ergeben sich aus diesem Anspruch für die Auslegung und Anwendung von § 159 Abs. 2 FamFG keine Anforderungen an die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens in Kindschaftssachen, die nicht bereits aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG folgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juni 2019 - 1 BvR 675/19 -, Rn. 22).

3. Zu der behaupteten Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG fehlen entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG jegliche Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.).

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Iserlohn, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 1/19
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II-12 UF 208/19
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II-12 UF 208/19
Fundstellen
FamRB 2020, 480
FamRZ 2020, 1725