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BVerfG - Entscheidung vom 18.02.2020

2 BvR 981/19

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 2
StVollzG § 116ff
StVollzG § 108
StVollzG § 118 Abs. 3
GG Art. 19 Abs. 4
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2
StVollzG §§ 116 ff.
StVollzG § 108
StVollzG § 118 Abs. 3
GG Art. 19 Abs. 4
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2
StVollzG § 108
StVollzG § 118 Abs. 3

Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 158

BVerfG, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 981/19

DRsp Nr. 2020/3794

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung; Abhängigmachung der Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen Strafgefangenen ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes von der Zahlung einer abschreckenden Fahrtkostenpauschale als Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B..., Berlin, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2; StVollzG § 108 ; StVollzG § 118 Abs. 3 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ).

Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügen dürfte, wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetzgenügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2019 - 2 BvR 916/19 -, Rn. 2).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 348/19
Fundstellen
NStZ-RR 2020, 158