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BVerfG - Entscheidung vom 30.11.2020

2 BvR 375/15

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 375/15

DRsp Nr. 2021/675

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde im Streit um einen Kreisumlagebescheid; Fehlende Beschwerdeberechtigung von Gebietskörperschaften hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2010.

Die von ihr gegen den Kreisumlagebescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Januar 2015 zurück.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist.

1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 <118>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.).

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des grundrechtsähnlichen Rechts des Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. BVerfGE 6, 45 <49 f.>; 61, 82 <104>). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG .

Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 N 76/14
Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RN 10.14