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BVerfG - Entscheidung vom 25.03.2020

2 BvR 113/20

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
§ 74 Abs. 2 AsylVfG 1992
VwGO § 100 Abs. 1 S. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
AsylVfG (1992) § 74 Abs. 2
VwGO § 100 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 113/20

DRsp Nr. 2020/5963

Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung; Gehörsverstoß durch das Verwaltungsgericht durch Verweigerung der Anfertigung von Kopien der ins Verfahren einbezogenen Akten

Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört auch die Möglichkeit der Akteneinsicht. Dokumente der sogenannten Asyldokumentation, insbesondere Lageberichte, fallen jedenfalls dann unter das Akteneinsichtsrecht, wenn sie in das konkrete Verfahren einbezogen worden sind. Der Begriff der Akten im Sinne von § 100 VwGO ist vor dem Hintergrund des Grundrechts auf rechtliches Gehör weit auszulegen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. Er reiste im August 2015 nach Deutschland ein und stellte am 1. Oktober 2015 einen Asylantrag. In der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an: Im Sommer 2009 sei es in der Stadt Gojra zu Attentaten auf Christen gekommen, woraufhin er und andere Christen dorthin gereist seien, um zu helfen. Als Gojra am 1. August 2009 in Brand gesetzt worden sei, hätte er zusammen mit anderen Christen und einem Überlebenden Anzeige erstattet. In der Folgezeit sei er von der islamistischen Gruppierung "Lashker Taieba" bedroht worden. Zwei seiner Freunde, Brüder, seien wegen "Beleidigung des Islam" nach § 295c des Pakistanischen Strafgesetzbuchs angeklagt worden. Am Tag des Gerichtsverfahrens seien er und andere Christen vor dem Gerichtsgebäude gewesen. Die Brüder seien nach dem Gerichtsverfahren, das zu ihrer Verurteilung geführt habe, noch vor dem Gerichtsgebäude gezielt erschossen worden. Er selbst sei "eher zufällig" angeschossen worden. Über die Tötung der Brüder sei auch in den Medien berichtet worden. Diesbezüglich verweise er auf den zu den Akten gereichten Zeitungsartikel vom 19. Juli 2010. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er, zum Islam konvertieren zu müssen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe wegen der landesweiten Verfolgung von Christen in Pakistan nicht.

2. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylanerkennung lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei unverfolgt aus Pakistan ausgereist, und auch im Falle einer Rückkehr nach Pakistan drohe ihm Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Christen unterlägen nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Pakistan aus August 2018, S. 14, und dem EASO Country of Origin Information Report zu Pakistan, "Security Situation", aus Oktober 2018, S. 17, keiner Gruppenverfolgung. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder für die Feststellung von Abschiebungsverboten lägen gleichfalls nicht vor.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Dresden. In der Klagebegründung vom 27. Februar 2019 führte er aus: Christen seien in Pakistan sowohl aufgrund von Falschanklagen unter dem Blasphemiegesetz als auch aufgrund von Attentaten islamistischer Gruppen von Verfolgung bedroht. Gegenüber Attentaten biete der Staat keinen Schutz. Er selbst sei bereits vor seiner Ausreise aus Pakistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, die ihm im Falle einer Rückkehr dorthin erneut drohten. Er habe insbesondere eine Verfolgung durch den Täter, der ihn angeschossen habe, zu erwarten. Diesem drohe Strafverfolgung wegen versuchten Totschlags; er und seine Gruppierung hätten ein Interesse daran, dass der Beschwerdeführer keine Aussage mache.

Das Verwaltungsgericht bestimmte den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. August 2019 und übermittelte die Erkenntnismittelliste zu Pakistan, Stand Juli 2019.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und/oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und/oder Amnesty International zu den Tatsachen Beweis zu erheben, dass

- er im Jahr 2009 Anzeige bei der Polizei wegen der christenfeindlichen Ausschreitungen in Gojra gestellt habe (Nr. 1),

- er am 19. Juli 2010 vor dem Gerichtsgebäude in Faisalabad im Rahmen der Auseinandersetzung anwesend gewesen sei und eine Schussverletzung erlitten habe (Nr. 2),

- der Angriff vom 19. Juli 2010 vor dem Gerichtsgebäude in Faisalabad und/oder die antichristlichen Ausschreitungen in Gojra im Jahr 2009 Unterstützung durch die Gruppierung "Laschkar-e Taiba" und/oder andere islamistische Gruppierungen gefunden hätten (Nr. 3),

- die Gruppierung "Laschkar-e Taiba" beziehungsweise die pakistanischen Taliban in der Lage seien, landesweite Verfolgung auszuüben (Nr. 4),

- die Gruppierung "Laschkar-e Taiba" beziehungsweise die pakistanischen Taliban ein gesteigertes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten (Nr. 5),

- die Gruppierung "Laschkar-e Taiba" beziehungsweise die pakistanischen Taliban durch die pakistanischen Sicherheitskräfte, zumindest durch den pakistanischen Geheimdienst, Unterstützung auch in Form von Informationen erhielten (Nr. 6),

- die pakistanischen Sicherheitskräfte von einer Rückkehr - egal ob freiwillig oder zwangsweise- und/oder von seinem anschließenden Wohnort Kenntnis erhielten (Nr. 7) und

- pakistanische Christen landesweit Diskriminierungen im Zugang zu Arbeit, Unterkunft, Versorgung, Hygiene, Bildung und medizinische Versorgung erführen (Nr. 8).

Zu den Verfolgungsmöglichkeiten der "Laschkar-e Taiba" sowie deren Verbindungen zu den Taliban werde auf die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Januar 2018 zu Pakistan, "Lashkar-e Islam", verwiesen, zu der Frage der Kenntnisnahme von der Rückkehr einer Person, die der Blasphemie beschuldigt werde, auf die Auskunft von Amnesty International vom 6. Februar 2018. In der vom Verwaltungsgericht übersandten Erkenntnismittelliste fehlten relevante Dokumente, im Einzelnen der EASO Country of Origin Information Report zu Pakistan, "Security Situation", aus August 2017 und Oktober 2018, der Bundesamts-Länderreport zu Pakistan, "Lage der Christen" aus November 2018 und die "UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious minorities from Pakistan" aus Januar 2017.

Mit Schreiben vom 5. August 2019 machte das Verwaltungsgericht den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Pakistan vom 29. Juli 2019 zum Gegenstand des Verfahrens. Es wies darauf hin, dass dieser in der Bibliothek eingesehen werden könne. Die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Es wurde ihr jedoch nicht gestattet, Kopien anzufertigen.

Am 20. August 2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragte zunächst, ihr die Anfertigung von Kopien oder die Digitalisierung der Lageberichte zu gestatten - was abgelehnt wurde- und stellte sodann die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 1. August 2019. Das Verwaltungsgericht wies die Beweisanträge mit der Begründung zurück, dass "die Beweismittel nicht in der Frist des § 74 AsylG angekündigt <worden seien> und eine Beweiserhebung das Verfahren verzögern würde."

4. Mit Urteil vom 20. August 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Es bestehe keine Veranlassung, die Sache erst dann zu entscheiden, wenn die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers den Lagebericht des Auswärtigen Amtes in Kopie oder elektronisch erhalten habe. Sie verkenne, dass es nicht Sache des Gerichts sei, sich über Vorgaben einer in Amtshilfe handelnden Behörde zur Verwendung der zur Verfügung gestellten Informationen in der Weise hinwegzusetzen, dass man diese Restriktionen ignoriere. Darüber hinaus sei rechtliches Gehör in Bezug auf den Lagebericht jedenfalls hinreichend möglich gewesen.

Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Bescheids hierzu werde nach § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe auch im Prozess nichts vorgetragen, was diese Einschätzung in Frage stelle. Von einer Gruppenverfolgung aller Christen in Pakistan könne nicht ausgegangen werden, hierfür mangele es ersichtlich an der nötigen Verfolgungsdichte. Der Beschwerdeführer sei auch nicht wegen einer individuellen Verfolgung als Flüchtling anzuerkennen. Die vorgetragene Geschichte wegen der Brandanschläge auf christliche Häuser und der Tötung zweier Personen bei Gelegenheit eines Prozesses wegen Blasphemie habe tatsächlich keinen nachvollziehbaren Bezug zu seiner Person, vielmehr nehme er diese aus den Medien bekannten Vorfälle zum Anlass, eine wenig schlüssige eigene Geschichte zu konstruieren. Jedenfalls bestehe eine inländische Aufenthaltsalternative. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Sicherheitslage von Christen in pakistanischen Großstädten seien dramatisiert. Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten lägen nicht vor.

5. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 1. November 2019 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung.

a) Es lägen Verfahrensmängel in Form von Gehörsverstößen gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO vor.

Ein solcher sei zunächst darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf den Verweis auf Erkenntnismittel komplett verzichtet und sich mit wesentlichen, vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Erkenntnismitteln nicht auseinandergesetzt habe. Aus dem EASO Country of Origin Information Report zu Pakistan, "Security Situation", aus Oktober 2018 und dem Bundesamts-Bericht zur Lage der Christen vom 1. November 2018 ergebe sich, dass religiöse Minderheiten in Pakistan im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung überproportional Blasphemievorwürfen ausgesetzt seien und landesweit religiös motivierte Übergriffe von islamistischen Gruppierungen zu befürchten hätten. Darüber hinaus heiße es in den bereits in Bezug genommenen UNHCR-Guidelines aus Januar 2017, dass Angehörige religiöser Minderheiten abhängig vom Einzelfall auf Flüchtlingsschutz angewiesen sein könnten und dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für Individuen, die von bewaffneten militanten Gruppen verfolgt würden, grundsätzlich nicht verfügbar sei. Das Urteil beruhe auf dem Gehörsverstoß, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Informationsquellen stütze, zu denen der Beschwerdeführer keine Möglichkeit einer Stellungnahme gehabt habe.

Ein weiterer Gehörsverstoß liege darin, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge des Beschwerdeführers als präkludiert zurückgewiesen habe. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 AsylG hätten nicht vorgelegen. Innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG seien von dem Asylsuchenden nur die in seine persönliche Erlebnissphäre fallenden Ereignisse und Vorkommnisse erschöpfend und detailliert darzulegen. Spätere Ausführungen zur Situation im Herkunftsland blieben möglich. Die Zurückweisung der Beweisanträge sei auch erheblich. Wäre das Verwaltungsgericht diesen nachgekommen, hätte festgestanden, dass der Beschwerdeführer durch islamistische Gruppierungen verfolgt worden sei und keine Schutzmöglichkeit in Pakistan bestehe.

Schließlich stelle es einen Gehörsverstoß dar, dass das Verwaltungsgericht seiner Prozessbevollmächtigten nicht gestattet habe, Kopien von den ins Verfahren einbezogenen Lageberichten des Auswärtigen Amtes zu fertigen. Seine Anwältin habe deutlich gemacht, dass es ihr unmöglich sei, den Inhalt der Lageberichte auswendig aus dem Gedächtnis abzurufen. Die Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO erfasse die gesamten, dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten oder vom Gericht selbstgeführten Akten einschließlich aller beigezogenen Unterlagen, mithin auch Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien und zu denen sich die Beteiligten hätten äußern können. Eine dezidierte Auseinandersetzung könne in Anbetracht der Tatsache, dass allein sechs als Verschlusssachen gekennzeichnete Lageberichte in das Verfahren eingeführt worden seien, nicht im Rahmen eines "Anschauens" gewährleistet werden. Das Verbot, Kopien von den Lageberichten anzufertigen, sei darüber hinaus unverhältnismäßig; ein milderes Mittel wäre beispielsweise die Unterzeichnung einer Erklärung der Nichtweitergabe an verfahrensunbeteiligte Dritte.

b) Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG , insbesondere bezüglich der Frage der Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan und der Verfolgungsmöglichkeiten und -interessen von "Lashkar-e Taiba".

6. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2019, bekanntgegeben am 19. Dezember 2019, lehnte das Oberverwaltungsgericht den Berufungszulassungsantrag ab.

a) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeige keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ). Soweit er die Frage einer Gruppenverfolgung von Christen geklärt wissen wolle, fehle es an einer ausreichenden Darstellung der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte mit der hieraus folgenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass jedem Angehörigen der christlichen Minderheit staatliche Verfolgung drohe. Das Bundesamt habe die Frage der Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan unter Heranziehung der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie einer Vielzahl von aktuellen Erkenntnismitteln, unter anderem der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte des EASO, in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bescheid ausführlich gewürdigt. Die Frage einer dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung durch "Lashkar-e Taiba" sei ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da das Verwaltungsgericht ihm sein hierfür maßgebliches individuelles Verfolgungsschicksal nicht geglaubt habe.

b) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeige auch keinen Verfahrensfehler in Form eines Gehörsverstoßes auf (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ).

aa) Der Beschwerdeführer verkenne, dass das Verwaltungsgericht mit der Inbezugnahme des in Streit stehenden Bundesamtsbescheides dessen Begründung in seine Entscheidung inkorporiert habe. Die Gründe des Bescheides enthielten eine ins einzelne gehende Auseinandersetzung unter anderem auch mit den vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen Erkenntnismitteln.

bb) Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge seien nicht zu Unrecht unter Hinweis auf § 74 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO abgelehnt worden. Die Voraussetzungen dieser Normen hätten vorgelegen.

cc) In der fehlenden Möglichkeit, von dem ins Verfahren eingeführten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juli 2019 und gegebenenfalls von früheren Lageberichten Kopien zu erhalten, liege ebenfalls kein Gehörsverstoß. Die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers habe Einsicht in den betreffenden Lagebericht nehmen und Aufzeichnungen machen können. Die Tatsache, dass das Auswärtige Amt die Lageberichte mit dem Gebot versehen habe, hierüber grundsätzlich Verschwiegenheit zu wahren, rechtfertige in Abwägung des Geheimhaltungsinteresses und des Interesses auf Fertigung von Kopien, dass der Beschwerdeführer auf die Anfertigung von Notizen und handschriftlichen Auszügen verwiesen werden könne, zumal die hier interessierende Situation von Christen in Pakistan im Lagebericht auf wenigen Seiten zusammengefasst sei.

7. Der Beschwerdeführer erhob am 2. Januar 2020 eine Anhörungsrüge. Die Gehörsverstöße bestünden fort. Insbesondere verkenne das Oberverwaltungsgericht, dass die Inkorporation des Bundesamtsbescheides in das angegriffene Urteil nichts daran ändere, dass wesentliche Erkenntnisse, konkret der Bundesamts-Bericht zur Lage der Christen aus November 2018 und die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Januar 2018 zu "Lashkar-e Islam" vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden seien.

8. Mit Beschluss vom 17. Januar 2020 wies das Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück. Der Beschwerdeführer rüge mit seinem Vorbringen im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Soweit er anführe, das Verwaltungsgericht habe auch durch die Inkorporation des angegriffenen Bescheides in sein Urteil nicht alle durch den Beschwerdeführer genannten Erkenntnismittel herangezogen, gelte nichts anderes. Zwar treffe es zu, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte weder im angegriffenen Bescheid noch auf der Erkenntnismittelliste noch im Urteil gewürdigt würden. Allerdings habe der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsantrag ausschließlich den EASO Country of Origin Information Report zu Pakistan, "Security Situation", aus Oktober 2018, die UNHCR-Richtlinie aus 2017 und den Bundesamts-Bericht zur Lage der Christen aus November 2018 als nicht berücksichtigt moniert. Der EASO-Bericht aus Oktober 2018 sei im Bundesamtsbescheid verwertet worden. Der Bundesamts-Bericht zur Lage der Christen aus November 2018 sei zwar nicht angesprochen worden. Diesbezüglich fehle es jedoch wenigstens an der Erheblichkeit einer möglichen Gehörsverletzung. Die vom Beschwerdeführer aus diesem Bericht zitierten Passagen beträfen Erkenntnisse, die vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid bewertet worden seien, etwa die Angaben der "Human Right Commission of Pakistan" für 2017. Die Recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Amnesty International seien im Zulassungsantrag nicht angeführt worden.

II.

1. Der Beschwerdeführer hat am Montag, 20. Januar 2020, Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat außerdem mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 den Anhörungsrügebeschluss vom 17. Januar 2020 und mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020 einen weiteren Anhörungsrügebeschluss vom 28. Januar 2020 vorgelegt.

2. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG , Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG .

Die Ablehnung der Beweisanträge als präkludiert verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG . Die Präklusion finde im Gesetz keine Grundlage. Das Verwaltungsgericht habe die Präklusionsvorschrift missbräuchlich, unverhältnismäßig und unter Nichtgebrauch seines Ermessens angewendet. Die Ablehnung der Beweisanträge sei auch erheblich.

Die Weigerung des Verwaltungsgerichts, seiner Prozessbevollmächtigten umfänglichen Zugang zu den insgesamt vier in das Verfahren eingeführten Lageberichten des Auswärtigen Amtes zu gewähren, verstoße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Waffengleichheit und das Willkürverbot.

Die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht verletze Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG . Die Ablehnung der grundsätzlich bedeutsamen Frage einer Gruppenverfolgung von Christen mit der Begründung, es fehle an einer "ausreichenden Darstellung der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte mit der hieraus folgenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit", überspanne die Anforderungen.

III.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat (a). Es spricht allerdings vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat (b).

a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Nach den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde der Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Darüber hinaus muss sich die Verfassungsbeschwerde mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts und -soweit dies in diesem Rahmen erforderlich ist - mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht auseinandersetzen. Aus dem Vortrag muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 108, 370 <386 f.>).

Diese Anforderungen hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt.

Er hat sich insbesondere nicht hinreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass es sich bei der letztinstanzlichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts um eine Nichtzulassungsentscheidung handelt.

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Sehen prozessrechtliche Vorschriften - wie hier § 78 Abs. 3 AsylG - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). An die Darlegung der Zulassungsgründe dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, Rn. 17).

Der Beschwerdeführer hat sich darauf beschränkt, das prozessuale Vorgehen des Verwaltungsgerichts einer eingehenden Kritik zu unterziehen. Demgegenüber hat er es versäumt, die vorgenannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe und Anforderungen an das Berufungszulassungsverfahren zu erörtern und deutlich zu machen, dass und aus welchen Gründen das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der in der Zulassungsbegründung ausgeführten Zulassungsgründe überspannt habe.

b) Es spricht allerdings vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat.

aa) Dies betrifft zunächst die Weigerung, der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers die Anfertigung von Kopien der ins Verfahren einbezogenen Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu gestatten.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (BVerfGE 89, 28 <35> m.w.N.). Das Recht auf rechtliches Gehör sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. BVerfGK 7, 205 <212>; im Schrifttum: Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetzkommentar, 3. Auflage 2018, Art. 103 Abs. 1 Rn. 41; Radtke, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz , Art. 103 Rn. 10 <1. Dezember 2019>; Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz -Kommentar, Art. 103 Abs. 1 Rn. 87 <August 2019>). Die nähere Ausgestaltung bleibt den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen (BVerfGE 9, 89 <95 f.>; 18, 399 <405>).

Im Verwaltungsprozess wirkt § 100 VwGO auf die Verwirklichung des Verfassungsgebots des Art. 103 Abs. 1 GG hin (vgl. zu § 147 StPO im Strafprozess BVerfGE 18, 399 <405>; Posser, in: Posser/Wolff, VwGO , Vorwort zu § 100 <1. Oktober 2019>; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO , 15. Auflage 2019, § 100 Rn. 2). § 100 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass die Beteiligten die "Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten" einsehen (Satz 1) und sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen können (Satz 2).

Nach überwiegender Auffassung fallen Dokumente der sogenannten Asyldokumentation, insbesondere Lageberichte, jedenfalls dann unter das Akteneinsichtsrecht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO , wenn sie in das konkrete Verfahren einbezogen worden sind (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 100 Rn. 7 m.w.N. <Juli 2019>; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 100 VwGO Rn. 8). Diese Auffassung ist sachgerecht. Der Begriff der Akten im Sinne von § 100 VwGO ist vor dem Hintergrund des Grundrechts auf rechtliches Gehör weit auszulegen (vgl. dazu auch Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 100 VwGO Rn. 8).

Dies zugrunde gelegt, spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht der Prozessbevollmächtigten die Anfertigung von Kopien der Lageberichte, insbesondere des Lageberichts vom 29. Juli 2019, gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO hätte gestatten müssen. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht, wenn es die Anfertigung von Kopien der Lageberichte gestattet hätte, auf der Grundlage des dann von der Prozessbevollmächtigten getätigten Vortrags zumindest potentiell eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte. Der - aktuellste - Lagebericht vom 29. Juli 2019 vermittelt insbesondere keine Erkenntnisse, die über die vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht tatsächlich berücksichtigten materiellen Erkenntnisse hinausgehen. Deshalb hat sich das Verbot, Kopien anzufertigen, jedenfalls nicht auf das Ergebnis der Klage ausgewirkt.

bb) Das Verwaltungsgericht dürfte auch dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen haben, dass es die im Schriftsatz vom 1. August 2019 angekündigten, in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 zurückgewiesen hat.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 60, 247 <249>). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG , wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 60, 247 <249>; 69, 141 <143 f.>).

Die Zurückweisung der genannten Beweisanträge dürfte gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen haben.

Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, dass "die Beweismittel nicht in der Frist des § 74 AsylG angekündigt wurden und eine Beweiserhebung das Verfahren verzögern würde." Dies findet hinsichtlich der Beweisanträge Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 im Gesetz keine Stütze. § 74 Abs. 2 AsylG bestimmt:

"Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt."

Nach der Gesetzesbegründung zu § 72 AsylVfG a.F., der Vorgängervorschrift zu § 74 AsylG , ist Sinn und Zweck der Präklusionsvorschrift, die Mitwirkungspflicht des Asylbegehrenden zu verstärken. Dort heißt es:

"Die Soll-Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO wird [...] für den Bereich der Asylstreitigkeiten zu einer zwingenden Regelung ausgestaltet. Das ist sachgerecht, denn die Gerichte sind im Asylverfahren in besonderem Maße auf die Mitwirkung des Klägers angewiesen. Dieser beruft sich regelmäßig auf Umstände, die in seinem persönlichen Lebensbereich liegen und daher nur von ihm selbst vorgetragen werden können. Auch die Beweismittel, die diese Umstände belegen können (insbesondere Zeugen, Urkunden), kann vielfach nur der Kläger selbst benennen. Kommt der Kläger seiner hieraus folgenden Mitwirkungspflicht nicht oder nur unzulänglich nach, führt dies zu erheblichen Verfahrensverzögerungen; dem soll durch die Regelung [...] abgeholfen werden. Unberührt bleibt der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO . Deshalb werden die Gerichte beispielsweise Ermittlungen über die allgemeine politische Lage in den Herkunftsländern der Asylbewerber, soweit erforderlich, auch weiterhin von Amts wegen vornehmen müssen" (BTDrucks 12/2062, S. 40).

Die Begründungsfrist in § 74 Abs. 2 AsylG soll mithin sicherstellen, dass gerade solche Tatsachen und Beweismittel, die den individuellen Lebensbereich des Asylsuchenden betreffen, frühzeitig angegeben werden; mit Beweismittel sind dabei in erster Linie vorhandene Urkunden und Zeugen gemeint, die nur der Asylsuchende selbst bezeichnen kann. Ausführungen und Beweisangebote zur allgemeinen Situation im Herkunftsland bleiben jederzeit möglich (so auch Marx, AsylG , 10. Auflage 2019, § 74 Rn. 70 f.), schon weil sie im Hinblick auf § 77 Abs. 1 AsylG jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt aktualisiert sein müssen.

Dies zugrunde gelegt, lagen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 AsylG in Bezug auf die Beweisanträge Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 nicht vor. Denn diese betrafen nicht in die persönliche Erlebnissphäre des Beschwerdeführers fallende Ereignisse und Vorkommnisse, sondern die allgemeine Situation im Herkunftsland Pakistan.

Auch bezüglich dieses Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer indes die erforderliche Ergebnisrelevanz nicht dargelegt. In Bezug auf die Beweisanträge Nr. 3, 4, 6 und 7 ergibt sich dies daraus, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers, dass er in das Geschehen im Zusammenhang mit der Tötung zweier Christen im Anschluss an einen Blasphemieprozess in Faisalabad im Juli 2010 persönlich involviert gewesen sei, für insgesamt unglaubhaft gehalten hat. Dies zugrunde gelegt, hätten die Beweisanträge Nr. 3, 4, 6 und 7 vom Verwaltungsgericht ohne Weiteres als wahr unterstellt werden können; sie waren mithin unerheblich. In Bezug auf den Beweisantrag Nr. 8 ergibt sich dies daraus, dass das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Beschwerdeführers, dass Christen in Pakistan diskriminiert würden, gerade nicht entgegengetreten ist, sondern durch die Inbezugnahme des Bundesamtsbescheides selbst angenommen hat, dass Christen in den Bereichen Wirtschaft, Bildungswesen und Arbeitsmarkt in Pakistan diskriminiert werden (S. 4 des Bundesamtsbescheids). Das Verwaltungsgericht ist sodann deswegen nicht zu einer Schutzzuerkennung gekommen, weil es davon ausgegangen ist, dass auch die Gesamtschau der von Christen in Pakistan zu erduldenden Umstände - überproportionale Anwendung der Blasphemiegesetze; Anschläge und gezielte Übergriffe durch islamistische Gruppen; Diskriminierungen - nicht zu der Annahme einer hinreichenden Verfolgungsdichte führen könne.

cc) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Dresden, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3002/18
Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1128/19