Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 31.03.2020

2 BvC 19/19

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 2 BvC 19/19

DRsp Nr. 2020/9852

Unbegründetheit eines Richterablehnungsgesuchs im Wahlprüfungsverfahren

Tenor

Die Ablehnung des Richters Müller wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ; BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Bundestagswahl 2017 sowohl die Verfassungswidrigkeit der 5%-Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 Bundeswahlgesetz (BWahlG) als auch der Grundmandatsklausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 BWahlG gerügt. Dabei bekundete er, dieselben Einwände geltend zu machen, die er bereits in einer Wahlprüfungsbeschwerde zur Bundestagswahl 2013 vorgetragen habe. Richter Müller wies ihn in seiner Eigenschaft als Berichterstatter mit einem im Konjunktiv formulierten Schreiben vom 5. Juli 2019 darauf hin, dass die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit dieser Normen wiederholt bestätigt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dürften keine Neubewertung dieser Rechtsprechungsgrundsätze rechtfertigen. Zudem bezögen sich die Ausführungen zur 5%-Klausel überwiegend auf die nicht verfahrensgegenständliche Bundestagswahl 2013. Im Übrigen zeigten sie nicht in substantiierter Weise das Vorliegen eines relevanten Fehlers bei der Bundestagswahl 2017 auf. Die Grundmandatsklausel sei bei der Bundestagswahl 2017 nicht zur Anwendung gekommen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 lehnte der Beschwerdeführer den Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er habe neue Argumente vorgetragen, die in den von Richter Müller zitierten Entscheidungen nicht berücksichtigt worden seien und die eine Neubewertung der Rechtsprechung rechtfertigten. Das Schreiben vom 5. Juli 2019 zeige, dass Richter Müller nicht bereit sei, sich mit diesen neuen Argumenten auseinanderzusetzen.

Richter Müller hat unter dem 2. Dezember 2019 eine dienstliche Äußerung abgegeben, wonach die Darlegungen im Schreiben vom 5. Juli 2019 die von ihm vertretene Rechtsauffassung wiedergäben. Er sehe sich an einer unvoreingenommenen Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde nicht gehindert. Der Beschwerdeführer hat hierzu mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 Stellung genommen. Er stütze seinen Befangenheitsantrag nicht darauf, dass Richter Müller seine Wahlprüfungsbeschwerde in seinem Hinweisschreiben als nicht erfolgversprechend eingestuft habe, sondern darauf, dass Richter Müller keine Bereitschaft gezeigt habe, sich mit seinen Argumenten zu befassen. Durch die dienstliche Stellungnahme zeige Richter Müller, dass er sich mit seinem Vortrag nicht befasst habe, was einen weiteren Befangenheitsgrund darstelle.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 5. Juli 2019 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 - 2 BvE 3/11 -, Rn. 2). Das Schreiben vom 5. Juli 2019 gibt auch keinen Anlass zu der Annahme, Richter Müller habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht ausreichend befasst oder sei zur unvoreingenommenen Würdigung der Wahlprüfungsbeschwerde nicht bereit. Gleiches gilt für die dienstliche Stellungnahme.