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BVerfG - Entscheidung vom 21.09.2020

1 BvR 528/19

Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
GG Art. 6 Abs. 3
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
BGB § 1666a Abs. 1 S. 1
BGB § 1666 Abs. 1
BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6
FamFG § 167 Abs. 3
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
GG Art. 6 Abs. 3
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
BGB § 1666a Abs. 1 S. 1
BGB § 1666 Abs. 1
BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6
FamFG § 167 Abs. 3
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
GG Art. 6 Abs. 3
BGB § 1666a Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
FamRB 2021, 100
FamRZ 2021, 104
NJW 2021, 847

BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 528/19

DRsp Nr. 2020/17324

Sorgerechtsentziehung zwecks Fremdunterbringung hinsichtlich Verletzung des Elternrechts bei mangelnder Verhältnismäßigkeit der Maßnahme; Hinreichende Begründung der Eignung und Erforderlichkeit der Trennung der betroffenen Kinder von beiden Elternteilen wegen Annahme der Kindeswohlgefährdung i.R.e. Missbrauchsvorwurfs

Tenor

1.

Der Beschluss des Kammergerichts vom 20. Dezember 2018 - 16 UF 153/18 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Recht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes . Die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer zu 2) seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

4.

Der Wert des Gegenstands für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3 ; BGB § 1666a Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin zu 1) und des Beschwerdeführers zu 2) für die Beschwerdeführerinnen zu 3), zu 4) und zu 5), ihren Töchtern, mit dem Ziel der Fremdunterbringung der Kinder.

I.

1. a) Die Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) sind die miteinander verheirateten Eltern der am ... 2014 geborenen Beschwerdeführerin zu 3), der am ... 2015 geborenen Beschwerdeführerin zu 4) sowie der am ... 2017 geborenen Beschwerdeführerin zu 5).

b) Im Jahr 2016 verließ die Mutter mit den Kindern den Vater, weil sie ihn des sexuellen Missbrauchs der ältesten Tochter verdächtigte, kehrte aber bald darauf zu ihm zurück. Das gegen ihn wegen dieses Vorwurfs geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aufgrund des Missbrauchsvorwurfs installierte das Jugendamt im November 2016 eine Familienhilfe. In der Folge nahm es erhebliche Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Eltern und mangelnde Bereitschaft zur Annahme von Hilfe an und regte deshalb gerichtliche Eingriffe in die elterliche Sorge an.

2. a) Das Familiengericht leitete im November 2016 ein Verfahren wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung ein, bestellte den Kindern eine Verfahrensbeiständin und ordnete die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens an, welches am 8. März 2018 erstattet wurde. Die Sachverständige empfahl, dass die Beschwerdeführerin zu 1) mit den Kindern und ohne den Vater in eine Mutter-Kind-Einrichtung ziehen solle. Falls sie dies nicht wolle, seien die Kinder fremdunterzubringen. Hierzu nahm der Beschwerdeführer zu 2) schriftlich Stellung.

Das Familiengericht hörte die Eltern, die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt und die Sachverständige persönlich an, wobei die Beschwerdeführerin zu 1) nicht am gesamten Termin teilnahm, weil sich die Kinder nicht von ihr trennen wollten, so dass sie getrennt von den übrigen Beteiligten im Kinderanhörungszimmer des Gerichts angehört wurde.

b) Das Familiengericht entzog mit - nicht angegriffenem - Beschluss vom 7. August 2018 den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen sowie das Recht zur Regelung der Kitaangelegenheiten und es bestellte insoweit das Jugendamt als Ergänzungspfleger.

c) Hiergegen legten die Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) jeweils Beschwerde ein. Das Kammergericht erteilte am 26. November 2018 einen rechtlichen Hinweis, in dem es unter Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe ankündigte, die Beschwerde der Eltern ohne erneute Anhörung der Beteiligten (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ) zurückweisen zu wollen.

d) Mit angegriffenem Beschluss vom 20. Dezember 2018 wies das Kammergericht die Beschwerden als unbegründet zurück. Es begründete seine Entscheidung unter Bezugnahme auf den Hinweis vom 26. November 2018 damit, dass die vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige nachvollziehbar erhebliche Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Eltern festgestellt habe, die bereits zu Verhaltensauffälligkeiten beim ältesten Kind geführt hätten. Auch unter Berücksichtigung der daraus folgenden Belastungen für die Kinder sei eine Fremdunterbringung geboten, um weiteren Schaden von ihnen abzuwenden. Entgegen den Ausführungen der Eltern habe auch die Sachverständige die nachteiligen Folgen einer Fremdunterbringung in ihrem Gutachten berücksichtigt.

e) Eine hiergegen am 3. Januar 2019 erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zu 2) wies das Kammergericht mit angegriffenem Beschluss vom 8. Januar 2019 als unbegründet zurück.

3. Mit ihrer am 26. Februar 2019 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG .

Das Elternrecht der Beschwerdeführerin zu 1) und des Beschwerdeführers zu 2) aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie die Rechte der Beschwerdeführerinnen zu 3), zu 4) und zu 5) aus Art. 2 Abs. 1 GG seien verletzt, weil die Fremdunterbringung der Kinder nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche.

Die Gerichte hätten sich in den angegriffenen Entscheidungen mit den für das Kindeswohl nachteiligen Folgen der Fremdunterbringung befassen müssen. Sie hätten jedoch keine Erwägungen dazu angestellt, dass die Folgen der Fremdunterbringung für die Kinder nicht gravierender sein dürfen als die Folgen eines weiteren Verbleibens in der Familie. Ein Verweis auf das Sachverständigengutachten könne hierzu nicht genügen, da dieses sich ebenfalls nicht mit dieser Frage auseinandersetze. Aufgrund des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers zu 2) hätten vorliegend sogar besondere Anhaltspunkte dafür bestanden, den möglichen nachteiligen Folgen der Trennung eine erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen.

Schließlich sei auch der Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Da man ihnen vorenthalte, auf welcher Grundlage die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stattfand, seien sie daran gehindert, sich dagegen zur Wehr zu setzen.

II.

Der Senat von Berlin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen in diesem Umfang vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).

1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1), zu 3), zu 4) und zu 5) sind aus verschiedenen Gründen unzulässig und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen.

a) Die Beschwerdeführerin zu 1) hat versäumt vorzutragen, wann ihr der angegriffene Beschluss des Kammergerichts vom 20. Dezember 2018 zugegangen ist. Zu den in § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verankerten Begründungsanforderungen gehört grundsätzlich auch, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 16). Das schließt unter anderem die schlüssige Darlegung ein, dass die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, soweit sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2019 - 1 BvR 1700/19 -, Rn. 3 m.w.N.).

Wann die genannte Beschwerdeentscheidung der Beschwerdeführerin zu 1) zuging, wird nicht mitgeteilt. Die Einhaltung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG kann daher auf der Grundlage ihres Vortrags nicht geprüft werden. Da die angegriffene Beschwerdeentscheidung am 20. Dezember 2018 ergangen ist, die Verfassungsbeschwerde aber erst am 26. Februar 2019 erhoben worden ist, liegt die Einhaltung der Einlegungsfrist auch nicht auf der Hand. Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich zudem, dass der Beschluss der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 1) am 2. Januar 2019 zugegangen war. Damit ist die Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt und die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) auch aus diesem Grund unzulässig. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde wurde für die Beschwerdeführerin zu 1) nicht durch die Erhebung der Anhörungsrüge und den Beschluss des Kammergerichts vom 8. Januar 2019 darüber offengehalten. Denn die Rüge nach § 44 FamFG hat ausschließlich der Beschwerdeführer zu 2) im eigenen Namen erhoben.

Wiedereinsetzung in die Versäumung der Einlegungsfrist ist nicht beantragt; Gründe für eine Wiedereinsetzung sind auch nicht ersichtlich (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG ).

b) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 3), zu 4) und zu 5) ist ebenfalls unzulässig. Sie sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren weder selbst verfahrensfähig noch konnten sie durch die Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführer zu 2) wirksam vertreten werden (aa). Selbst wenn aber von einer wirksamen Vertretung auszugehen wäre, wahrte ihre Verfassungsbeschwerde nicht die Einlegungsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (bb).

aa) (1) Die genannten Beschwerdeführerinnen sind angesichts ihres Alters nicht verfahrensfähig. Auch wenn das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht keine Bestimmungen über die Verfahrensfähigkeit enthält (vgl. BVerfGE 1, 87 <88>; 51, 405 <407>), ist bei Orientierung an der auf die Altersgrenze von 14 Jahren abstellenden fachrechtlichen Regelung über die Verfahrensfähigkeit in Kindschaftssachen (§ 167 Abs. 3 FamFG ) vorliegend bei den knapp drei- bis sechsjährigen Kindern die Fähigkeit ausgeschlossen, im Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst wirksam Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Aus dem von ihnen in Anspruch genommenen Grundrecht und dessen Bedeutung für die Sorgerechtsangelegenheit im Ausgangsverfahren (vgl. BVerfGE 51, 405 <407>) folgt nichts Anderes.

(2) Sie können im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht wirksam durch ihre Eltern vertreten werden. Die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen durch die sorgeberechtigten Eltern (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB ) umfasst zwar grundsätzlich die Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (Peschel-Gutzeit, in: Staudinger, BGB , 2015, § 1629 Rn. 119). Die der Beschwerdeführerin zu 1) und dem Beschwerdeführer zu 2) entzogenen Teile des Sorgerechts betreffen auch nicht die Vertretung ihrer Töchter vor Gericht; dies gilt jedenfalls, soweit es nicht um die ärztliche Versorgung, Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII oder um die Regelung von Angelegenheiten der Betreuung in einer Kindertagesstätte geht. Allerdings kommt die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes nicht in Betracht, wenn ein Interessenkonflikt zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter besteht (vgl. BVerfGE 72, 122 <133>) oder ein solcher nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 51 <58>). Es bedarf dann der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB für das verfassungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 <135>; 79, 51 <58>). Zwar werden in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an einen solchen Ausschluss nicht durchgängig einheitlich formuliert (näher BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f. m.w.N.). Gesichert ist ungeachtet dessen, dass es bei der gesetzlichen Vertretung verbleibt und es der Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB ) für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht bedarf, wenn es an einem Interessenkonflikt fehlt. Ob es sich so verhält, beurteilt das Bundesverfassungsgericht eigenständig auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BVR 1780/20 -, Rn. 13).

Danach können die Eltern die minderjährigen Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht vertreten. Ein Interessenkonflikt zwischen ihnen und ihren Kindern kann nicht ausgeschlossen werden. Sowohl die im Ausgangsverfahren beauftragte Sachverständige als auch das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin, deren Aufgabe die Wahrnehmung der Kindesinteressen gerade auch gegen diejenigen der Eltern ist (vgl. § 158 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG ), befürworten den Entzug von Teilen des Sorgerechts und unter bestimmten Umständen auch die Trennung der Kinder von ihren Eltern. Angesichts des noch sehr jungen Alters aller drei minderjährigen Beschwerdeführerinnen bestehen keine Anhaltspunkte für eine davon abweichende eigene Willens- und Interessenlage der Kinder. Da die Verfassungsbeschwerde sich gegen eine fachgerichtliche Entscheidung richtet, die den Eltern das Sorgerecht teilweise entzogen hat, kann ein Konflikt zwischen den Kindes- und den Elterninteressen nicht ausgeschlossen werden, sondern kommt ein solcher ernsthaft in Betracht. Es sind keine Umstände erkennbar, die ausnahmsweise dennoch eine Vertretung der Kinder durch ihre Eltern für das verfassungsgerichtliche Verfahren erforderlich machen. Die Kindesinteressen werden durch die Verfahrensbeistandschaft, die das Recht umfasst, Verfassungsbeschwerde im Namen des Kindes zu erheben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39), ausreichend gewahrt.

bb) Selbst wenn aber von einer wirksamen Vertretung der Beschwerdeführerinnen zu 3), zu 4) und zu 5) durch ihre Eltern ausgegangen würde, wäre die Verfassungsbeschwerde verfristet. Nach § 15 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 170 Abs. 3 ZPO genügt für die Wirksamkeit der Zustellung an die Kinder die Zustellung an einen (vertretungsberechtigten) Elternteil. Da ‒ wie dargelegt ‒ der ursprünglichen Verfahrensbevollmächtigten der Mutter der Beschwerdebeschluss bereits am 2. Januar 2019 zuging, löste dies den Lauf der Einlegungsfrist auch für die drei Töchter aus. Die durch den Beschwerdeführer zu 2) ausschließlich im eigenen Namen erhobene Anhörungsrüge konnte die Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG auch für die Töchter nicht offenhalten.

2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. Januar 2019 richtet (a). Im Übrigen ist sie insoweit zulässig und im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begründet, als der Beschwerdeführer zu 2) die Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch den Beschluss vom 20. Dezember 2018 rügt (b).

a) Soweit der Beschwerdeführer zu 2) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) durch die seine Anhörungsrüge (§ 44 FamFG ) zurückweisende Entscheidung vom 8. Januar 2019 geltend macht, genügt die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen. Zwar kann mit der Entscheidung über eine Anhörungsrüge eine neue und eigenständige Gehörsverletzung einhergehen (vgl. BVerfGE 119, 292 <295>; siehe auch BVerfGE 133, 143 <155 Rn. 33>). Der Beschwerdeführer zu 2) zeigt jedoch eine solche Möglichkeit nicht auf. Es fehlt bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung anhand der vom Bundesverfassungsgericht zu dem Anspruch auf rechtliches Gehör entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfGE 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

b) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist insoweit zulässig (aa) und begründet (bb), als er sich durch den Beschluss des Kammergerichts vom 20. Dezember 2018 in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sieht.

aa) Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde zeigt in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit auf, dass das Kammergericht durch den Entzug von Teilen des Sorgerechts für die drei Töchter des Beschwerdeführers zu 2) in unverhältnismäßiger Weise in sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen hat.

bb) Sie ist begründet. Der Beschluss des Kammergerichts vom 20. Dezember 2018 verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG .

(1) Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>; 72, 122 <140>; 136, 382 <391 Rn. 28 f.>; stRspr). Zudem darf eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79 <89>; stRspr). Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 22 m.w.N.). Bei der Prognose, ob eine solche erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Dem wird bei der Anwendung von § 1666 BGB einfachrechtlich dadurch Rechnung getragen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BGHZ 213, 107 <112 Rn. 14> m.w.N.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 -, juris, Rn. 18). Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 m.w.N.) und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3).

Lässt sich unter Berücksichtigung des Vorgenannten eine erhebliche Gefährdung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen, hängt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines auf die Trennung des Kindes von den Eltern gerichteten Entzugs des Sorgerechts nach §§ 1666 , 1666a BGB von der Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in das Elternrecht ab. Die Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verlangt bei diesem Vorgehen keine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof in der Auslegung von §§ 1666 , 1666a BGB verlangt (vgl. BGHZ 213, 107 <116 Rn. 27>; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 -, juris, Rn. 33), weil dieser Gesichtspunkt bereits durch die Ausrichtung der Kindeswohlprüfung an der je-desto-Formel (siehe oben) berücksichtigt ist. Verfassungsrechtlich kommt es darauf an, dass der entsprechende Eingriff sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, Rn. 37).

Die fachgerichtlichen Annahmen zu der Frage, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, unterliegen wegen des besonderen Eingriffsgewichts einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Sie beschränkt sich nicht darauf, ob eine angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>), sondern erstreckt sich auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28>). Die strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Trennung des Kindes von seinen Eltern erlaubenden Entscheidungen wirken sich zudem auf die Anforderungen an deren Begründung durch die Fachgerichtsbarkeit aus. So prüft das Bundesverfassungsgericht auch, ob die Fachgerichte in nachvollziehbarer Weise dargelegt haben, es bestehe eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls, die lediglich durch die Trennung, nicht aber durch weniger eingreifende Maßnahmen abwendbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, Rn. 25). Diesen Begründungsanforderungen können die Fachgerichte regelmäßig nicht allein durch Bezugnahmen auf inhaltlich nicht oder allenfalls rudimentär wiedergegebene Erkenntnisquellen entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3).

(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) als begründet.

(a) Dabei kann hier dahinstehen, ob in der Entscheidung des Kammergerichts oder in den dort in Bezug genommenen Ausführungen des Familiengerichts in einer den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt ist, dass die von den Gerichten angeführten Verhaltensauffälligkeiten der Kinder bereits eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 6 Abs. 3 GG begründen. Das Kammergericht bezieht sich insoweit auch auf eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen, die der Beschwerdeführer zu 2) weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben hat, so dass eine abschließende verfassungsgerichtliche Würdigung anhand der innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist erfolgten Begründung insoweit nicht möglich ist.

Für sich genommen könnten die Ausführungen der Gerichte eine der Art und Schwere nach konkret zu benennende (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3) Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 6 Abs. 3 GG allerdings nicht begründen. Zu allgemein bleibt angesichts des gravierenden Eingriffs in die Grundrechte der Kinder und der Eltern etwa die Erwägung des Gerichts, dass die Eltern in der Vergangenheit in Gegenwart der Kinder Konflikte in nicht unerheblicher Weise ausgetragen hätten, was Kinder beeinträchtige. Zur Begründung einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 6 Abs. 3 GG genügt auch nicht die aus dem Sachverständigengutachten wiedergegebene Feststellung, der Vater zeige ein stark eingeschränktes Feinfühligkeitsverhalten; die von mehreren Personen beschriebenen aggressiven und aufbrausenden Verhaltensweisen würden kein entspanntes und liebevolles Familienklima schaffen, welches den Kindern ein Gefühl der Geborgenheit vermittle; der Vater vermittle den Kindern durch seine bizarren Aussagen und ironischen Kommentare ein verwirrendes Bild der Realität und von ihnen selbst. Inwiefern sich hier Gefährdungen der Kinder im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG ergeben, bleibt im Dunkeln.

Soweit in der verfassungsgerichtlichen Überprüfung erkennbar, hat die Annahme der Gerichte, das Kindeswohl sei in einer die Trennung der Kinder von Eltern rechtfertigenden Weise gefährdet auch nichts mit dem ehemals von der Mutter geäußerten Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Töchter durch den Vater zu tun. Hätten die Gerichte in dieser Hinsicht begründete Sorge und hätten sie dies konkret dargelegt, könnte dies selbstverständlich eine verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 GG sein. Die Gerichte haben auf diesen lediglich im Sachverhalt referierten Vorgang in ihrer rechtlichen Würdigung jedoch überhaupt nicht Bezug genommen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sie insoweit keine Kindeswohlgefährdung gesehen haben.

(b) Die Entscheidung des Kammergerichts genügt jedenfalls nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dass die Trennung der Kinder von ihrem Vater, dem Beschwerdeführer zu 2) und damit zugleich von der Mutter, durch Fremdunterbringung gegen deren Willen vorliegend geeignet (aa) und erforderlich (bb) ist, den von den Gerichten angeführten Verhaltensauffälligkeiten der Kinder zu begegnen, lässt sich anhand der Gründe der angegriffenen Entscheidung nicht mit der bei strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung gebotenen Sicherheit nachvollziehen.

(aa) Es fehlt bereits an tragfähigen Ausführungen dazu, dass die mit der Fremdunterbringung einhergehende Trennung der Kinder vom Beschwerdeführer zu 2) und damit zugleich von der Mutter geeignet ist, die angenommene Gefahr für das Wohl der Kinder zu beseitigen oder abzumildern.

Geeignet sind nur Maßnahmen, die eine effektive Gefahrenabwehr gewährleisten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 30). Eine Trennung kann hierbei nicht ohne Weiteres als aus Gründen des Kindeswohls geboten gelten, wenn sie ihrerseits nachteilige Folgen für das Kindeswohl haben kann. Nehmen Kind und Elternteil das Eltern-Kind-Verhältnis positiv wahr, ist die drohende psychosoziale Schädigung des Kindes im Falle der Trennung regelmäßig sehr groß, so dass nur schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes einen Eingriff rechtfertigen können.

Das Aufbrechen der hier unstreitig besonders engen Bindung der drei Töchter an ihre mit dem Vater zusammenlebende Mutter belastet die Kinder zweifellos. Darum hätte das Kammergericht besonders sorgfältig prüfen müssen, ob die getroffenen Maßnahmen geeignet sind, den gewünschten Erfolg zu erzielen. Daran fehlt es. Dass die Vorteile der Trennung hier deren negative Folgen für die Kinder überwiegen, lässt sich anhand der Entscheidung des Kammergerichts nicht feststellen. Das Gericht hat die Folgen der Herausnahme der Kinder des Beschwerdeführers zu 2) gegen ihren Willen aus ihrer gewohnten Umgebung sowie der Trennung von ihrem Vater und ihrer Mutter und die Fremdunterbringung nicht hinreichend ins Verhältnis zu den vom Gericht angenommenen negativen Folgen eines weiteren Verbleibens der Kinder im elterlichen Haushalt gesetzt. Das Gericht benennt die negativen Folgen einer Fremdunterbringung für die Kinder nicht einmal konkret, sondern stellt lediglich fest, dass eine Herausnahme aus der elterlichen Obhut für die Kinder mit "ganz erheblichen Belastungen für diese verbunden wäre". Trotzdem sei ein Belassen der Kinder im elterlichen Haushalt ohne jegliche Intervention nicht verantwortbar. Das genügt den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Anforderungen an die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung nicht. Ebenso wie bei der Kindeswohlgefährdung, die nach Art und Schwere konkret zu benennen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3), bedarf es näherer Darlegungen über die zu erwartenden negativen Folgen einer Fremdunterbringung. Dem genügt der Beschluss nicht. Auch eine tatsächliche Ermittlung und Abwägung der Vor- und Nachteile der Fremdunterbringung der Kinder findet nicht statt.

(bb) Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die konkret getroffenen Anordnungen zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich sind.

Eine Maßnahme ist nur dann erforderlich, wenn aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt wird (BVerfGE 100, 313 <375>). Der Staat muss daher, bevor er Kinder von ihren Eltern trennt, nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 <145>; 60, 79 <93>; stRspr). In Übereinstimmung mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen erklärt § 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur dann für zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

Dass keine milderen Mittel zur Verfügung standen, die ebenso geeignet gewesen wären, die angenommene Gefährdung von den Kindern abzuwenden, ist der angegriffenen Entscheidung nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen und liegt auch ansonsten nicht auf der Hand. Insbesondere ist fraglich, ob ausschließlich eine Fremdunterbringung der Kinder geeignet war, die angenommene Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Hierzu bleiben die Ausführungen des Kammergerichts pauschal. Konkrete mildere Mittel werden nicht geprüft, sondern mit dem Verweis auf die grundsätzliche Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zu 2) abgelehnt.

3. Der Beschluss des Kammergerichts vom 20. Dezember 2018 beruht auf dem dargestellten Verstoß gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG . Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kammergericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Elternrechts über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) anders und für diesen erfolgreicher entschieden hätte.

4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer zu 2) seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten (§ 34a Abs. 2 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstellen
FamRB 2021, 100
FamRZ 2021, 104
NJW 2021, 847