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BVerfG - Entscheidung vom 22.07.2020

1 BvR 561/19

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
VwGO § 74 Abs. 1 S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 180 S. 3
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
VwGO § 74 Abs. 1 S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 180 S. 3
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
VwGO § 74 Abs. 1 S. 2
ZPO § 180 S. 3

Fundstellen:
NVwZ 2020, 1661

BVerfG, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 561/19

DRsp Nr. 2020/12834

Richten einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung i.R.e. Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt; Annahme der Versäumung der Klagefrist durch Einlegen des Bescheids im Wege der Ersatzzustellung in den Briefkasten des Büros ohne Vermerk des Datums der Zustellung

1. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulassungsgrundes werden insbesondere dann in verfassungswidriger Weise überspannt, wenn das Gericht zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder argumentieren müsste, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist. Dies wird dem Charakter des Zulassungsverfahrens nicht gerecht und versperrt unzulässig den Zugang zur nächsten Instanz, in der eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen stattfinden müsste. 2. Steht ein Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren in Rede, in dem eine Abweichung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der des Bundesfinanzhofs in Betracht kommt, wird dann nicht nur die Möglichkeit des Berufungsverfahrens abgeschnitten, sondern kann letztlich zugleich eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ( RsprEinhG ) versperrt sein.

Tenor

1.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 59/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes .

2.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; ZPO § 180 S. 3;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, mit welcher der Beschwerdeführer seine Anfechtungsklage gegen den Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt weiterverfolgen möchte.

1. Der Beschwerdeführer wurde 1995 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 widerrief die Rechtsanwaltskammer Berlin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer im Wege der Ersatzzustellung in den Briefkasten seines Büros eingelegt worden. Auf dem Umschlag der Sendung, die den Widerrufsbescheid enthielt, wurde das Datum der Zustellung nicht vermerkt. Die vom Zusteller gefertigte Zustellurkunde weist den 17. Februar 2016 als Tag der Zustellung aus. An diesem Tage war der Beschwerdeführer erkrankt; das Büro suchte er erst am 19. Februar 2016 wieder auf und nahm dabei den Widerrufsbescheid zur Kenntnis.

2. Die am 21. März 2016 beim Anwaltsgerichtshof eingegangene Anfechtungsklage des Beschwerdeführers verwarf der Anwaltsgerichtshof mit dem am 26. Juli 2017 verkündeten Urteil als unzulässig. Er gründete seine Entscheidung darauf, dass die Klagefrist des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO vom Beschwerdeführer nicht gewahrt worden sei. Die Berufung ließ er nicht zu.

3. a) Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zuzulassen. Der Widerrufsbescheid der Anwaltskammer sei bei Eingang seiner Klage beim Anwaltsgerichtshof am 21. März 2016 nicht bestandskräftig gewesen, vielmehr habe die Klage die Klagefrist gewahrt. Mangels Angabe des Zustelldatums auf dem Umschlag der zuzustellenden Sendung sei die Zustellung unwirksam gewesen und die Klagefrist habe zunächst nicht zu laufen begonnen. Dies sei erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von dem Widerrufsbescheid am 19. Februar 2016 geschehen. Die Klagefrist habe - da der 19. März 2016 ein Samstag war - erst am darauffolgenden Werktag, Montag, 21. März 2016, geendet. Er bezog sich insoweit auf einen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2014 - GrS 2/13 -. Danach sei § 180 Satz 3 ZPO eine zwingende Zustellvorschrift. Ihre Verletzung durch Nichtaufbringen des Datums der Einlegung in den Briefkasten des Zustelladressaten durch den Zusteller führe dazu, dass die Zustellung gemäß § 189 ZPO erst in dem Zeitpunkt als bewirkt angesehen werden könne, zu dem der Adressat die Sendung in die Hand bekomme. Die insoweit auch vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs herangezogene Rechtsprechung der Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. Beschluss vom 9. November 1976, - GmS- OGB 2/75 -; BGHZ 67, 355 <358>) sei auf das neue Zustellrecht übertragbar.

Die Berufung sei ferner wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen § 180 Satz 3 ZPO habe, sei in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht beantwortet worden und stelle sich in einer Vielzahl von Prozessen gleichermaßen.

b) Der Bundesgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit angegriffenem Beschluss ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit bestünden nicht. Insbesondere führe der fehlende Vermerk des Zustellers über das Datum der Einlegung in den Briefkasten des Beschwerdeführers auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks nicht zur Unwirksamkeit des Zustellvorgangs selbst. Dies ergebe sich aus der Trennung von § 180 Satz 2 und 3 ZPO einerseits sowie aus der Begründung des Gesetzentwurfes (BTDrucks 14/4554, S. 22) andererseits. Hiervon gingen auch fast einhellig Rechtsprechung und Literatur aus; die gegenteilige Ansicht des Großen Senats des Bundesfinanzhofs halte er für nicht richtig.

Die Rechtssache habe auch nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung: Der Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2014 beantworte selbst nicht die Frage, ob § 180 Satz 3 ZPO zwingende Zustellvorgaben enthalte. Dies sei vielmehr durch die Vorlagefrage des Ausgangssenats an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs vorgegeben gewesen; dieser habe sich - auch wenn er diese Auffassung geteilt habe - an sie gebunden gesehen.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG . Werde ein Instanzenzug eröffnet, dürften die Gerichte das Prozessrecht nicht durch übermäßig strenge Handhabung leerlaufen lassen. Dies habe der Bundesgerichtshof jedoch getan. Schon aus den Formulierungen, wonach Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht bestünden, weil der Inhalt des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2014 für unzutreffend erachtet werde, ergebe sich, dass er diese Voraussetzungen hinreichend dargelegt habe. Denn seine Darlegungen hätten den Bundesgerichtshof in die Lage versetzt, sich inhaltlich mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auseinanderzusetzen.

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Die Bundesrepublik Deutschland, der Bundesgerichtshof sowie die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Äußerung.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, und die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ).

1. Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG .

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124 , 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (BVerfGE 151, 173 <184 Rn. 27>; stRspr).

Danach ist eine Auslegung und Anwendung der §§ 124 , 124a VwGO mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert. Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen selbst (vgl. BVerfGE 151, 173 <184 Rn. 28>; stRspr).

Für die Handhabung der Anforderungen an Darlegung und Vorliegen von Zulassungsgründen ergeben sich für die verschiedenen Zulassungsgründe je eigene verfassungsrechtliche Anforderungen (BVerfGE 151, 173 <185 f. Rn. 31>).

Die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulassungsgrundes werden insbesondere dann in verfassungswidriger Weise überspannt, wenn das Gericht zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder argumentieren müsste, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist. Dies wird dem Charakter des Zulassungsverfahrens nicht gerecht und versperrt unzulässig den Zugang zur nächsten Instanz, in der eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen stattfinden müsste. Steht wie hier ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO in einem Verfahren in Rede, in dem eine Abweichung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der des Bundesfinanzhofs in Betracht kommt, wird dann nicht nur die Möglichkeit des Berufungsverfahrens abgeschnitten, sondern kann letztlich zugleich eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ( RsprEinhG ) versperrt sein (vgl. BVerfGE 151, 173 <185 Rn. 30>).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Ernstliche Zweifel sind vielmehr bereits dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 151, 173 <186 Rn. 32>; vgl. dazu auch BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>).

b) Der angegriffene Beschluss wird diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Bundesgerichtshof hat durch seine Handhabung der Zulassungsanforderungen den Zugang zur Berufungsinstanz in durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt.

aa) Der Bundesgerichtshof verneint nicht, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinreichend dargelegt hätte, sondern geht lediglich davon aus, dass dieser Grund in der Sache nicht vorliegt. Eine Argumentation auf der Darlegungsebene erfolgt somit gerade nicht.

bb) Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum Fehlen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO halten einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Gericht argumentiert bereits zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist. Dies wird dem Charakter des Zulassungsverfahrens nicht gerecht.

Das klageverwerfende Urteil des Anwaltsgerichtshofs beruht maßgeblich auf der Annahme der Versäumung der Klagefrist des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Bescheides. Gegen die Wirksamkeit der Zustellung vom 17. Februar 2016 wegen des - entgegen § 180 Satz 3 ZPO - fehlenden Vermerks über das Datum der Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten des Beschwerdeführers auf dem Umschlag bestanden jedoch Bedenken, deren Schlüssigkeit im Sinne einer "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung" begründenden Gegenargumentation hier nicht sachlich vertretbar abgelehnt werden konnte. Zwar gehen zahlreiche Gerichte unter Bezugnahme auf die ganz überwiegende Meinung in der Literatur auch bei einem Verstoß gegen § 180 Satz 3 ZPO von einer wirksamen Zustellung aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 6 S. 1870/15 -, juris; VG München, Beschluss vom 13. Mai 2016 - M 23 K 15.180 -, juris, Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. August 2018 - 2 Rb 8 Ss 387/18 -, juris). Der Beschwerdeführer hat jedoch in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung unter Bezugnahme auf die entgegenstehende Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2014 - GrS 2/13 - jedenfalls schlüssige Gegenargumente vorgebracht. Für seine Annahme, dass § 180 Satz 3 ZPO als eine zwingende Zustellungsvorschrift anzusehen sei, spricht, dass auch § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis 30. Juni 2002 gültigen Fassung als zwingende Zustellungsvorschrift anerkannt war, deren Verletzung zwar nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führte, gleichwohl aber eine Heilung des Mangels erst nach Maßgabe von § 187 ZPO in der bis 30. Juni 2002 gültigen Fassung eintrat (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS- OGB ), Beschluss vom 9. November 1976 - GmS- OGB 2/75 -; BGHZ 67, 355 <358>). Diese Heilung setzte einen tatsächlichen Zugang beim Zustellempfänger voraus, die aber - anders als nach § 189 ZPO in der seit 1. Juli 2002 gültigen Fassung - keine Notfrist in Lauf setzte, § 187 S. 2 ZPO in der bis 30. Juni 2002 gültigen Fassung. Damit war der Zustelladressat weitgehend vor prozessualen Rechtsnachteilen, die sich aus diesem Mangel ergaben, geschützt. Ob auch aktuell der Zustelladressat dieses Schutzes bedarf, wovon mehrere Senate des Bundesfinanzhofs ausgehen (vgl. BFH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - II B 38/04 -, Rn. 11; BFH, Beschluss vom 19. September 2007 - VI B 151/06 -, Rn. 4; BFH, Urteil vom 21. September 2011 - I R 50/10 -, Rn. 9 ff.; BFH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VIII R 2/09 -, Rn. 16 ff.), beziehungsweise auf welchem prozessualen Weg - auch nach dem Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 14/4554, S. 22 zu § 182 Abs. 2 ZPO -E) - Konsequenzen aus dem Fehlen oder der Fehlerhaftigkeit eines Vermerks nach § 180 S. 3 ZPO angezeigt sind, bedarf einer Argumentationstiefe, die über die Anforderungen des Zulassungsverfahrens hinausgeht. Insoweit kann dahinstehen, ob dem vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 6. Mai 2014 - GrS 2/13 -) die ihm zugeschriebene Bindungswirkung an die Vorlagefrage des dortigen Ausgangssenats zukam.

2. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2019, der auf der Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beruht, ist aufzuheben; die Sache ist an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG ).

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG .

Vorinstanz: BGH, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AnwZ (BrfG) 59/17
Fundstellen
NVwZ 2020, 1661