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BVerfG - Entscheidung vom 22.01.2020

2 BvR 1807/19

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
§ 3e Abs. 1 AsylVfG 1992
GG Art. 3 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
AsylVfG (1992) § 3e Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
AsylG § 3d Abs. 1 Nr. 4
GG Art. 3 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1807/19

DRsp Nr. 2020/2210

Rechtfertigung der Versagung asylrechtlichen Schutzes durch die Möglichkeit eines bisexuellen Asylsuchenden zur Geheimhaltung seiner sexuellen Identität im Herkunftsstaat (hier: Nigeria); Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Begründung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; AsylG § 3d Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste 2011 zu Studienzwecken nach Deutschland ein und stellte am 10. März 2014 einen Asylantrag.

Er ist seit Mai 2017 mit einem nigerianischen Staatsangehörigen in Lebenspartnerschaft verbunden und seit Juli 2018 mit ihm verheiratet. In einem nicht näher bezeichneten Zeitraum zwischen 2014 und 2016 führte er außerdem eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, mit der er seit Oktober 2016 eine gemeinsame Tochter hat. Mutter und Tochter leben derzeit in Nigeria.

2. Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer am 7. September 2016 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, wegen seiner Bisexualität - konkret wegen seiner sexuellen Kontakte zu Männern - während eines Aufenthalts in Nigeria Ende 2013/Anfang 2014 von der Bürgerwehr seines Heimatortes misshandelt und bedroht worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria fürchte er um sein Leben.

3. Mit Bescheid vom 26. April 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, drohte dem Beschwerdeführer die Abschiebung nach Nigeria an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es aus, der Vortrag des Beschwerdeführers, dass er Ende 2013/Anfang 2014 nach Nigeria gereist und dort wegen seiner Bisexualität verfolgt worden sei, sei unglaubhaft.

4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und machte geltend: Er habe aufgrund seiner Bisexualität und seiner langjährigen Beziehung zu einem Mann im Hinblick auf sein Heimatland Nigeria einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er sei wegen seiner sexuellen Orientierung in Nigeria bereits verfolgt worden, und im Falle einer Rückkehr nach Nigeria drohe ihm erneut Verfolgung. Außer der Bürgerwehr seines Heimatortes sei nunmehr auch den staatlichen Stellen in Nigeria bekannt, dass er mit einem Mann zusammenlebe und mit diesem verheiratet sei. Seine ehemalige Lebensgefährtin, die mit der gemeinsamen Tochter nach Nigeria zurückgekehrt sei, habe in einem Sorgerechtsstreit vor einem nigerianischen Familiengericht Urkunden über seine eingetragene Lebenspartnerschaft und seine Ehe vorgelegt. In dem Sorgerechtsstreit sei ihm wegen seiner Bisexualität das Sorgerecht entzogen worden.

Er könne eine Verfolgung in Nigeria auch nicht dadurch vermeiden, dass er unter anderen Personalien nach Nigeria zurückkehre und sich in einem anderen Landesteil niederlasse: Er wolle die Beziehung mit seinem Ehemann in Nigeria offen leben. Würde er dies tun, wäre er landesweit von staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung bedroht. Es könne von ihm nicht verlangt werden, seine sexuelle Orientierung und seine Ehe in Nigeria geheim zu halten.

5. Mit Urteil vom 8. März 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids ab. Zusätzlich führte es aus:

Zwar bildeten Homosexuelle in Nigeria eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3d Abs. 1 Nr. 4 AsylG . Homosexuelle Handlungen jeglicher Art seien in Nigeria strafbar und würden tatsächlich mit hohen Haftstrafen belegt. Das Gericht unterstelle, dass der Beschwerdeführer mit einem Mann verheiratet sei und dass aufgrund der seit 2014 geltenden "Same Sex Marriage Prohibition Bill" in ganz Nigeria eine gleichgeschlechtliche Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie öffentliche Liebesbeziehungen zu einem Menschen gleichen Geschlechts bestraft würden. Auch sei der Beschwerdeführer Vater einer im Oktober 2016 geborenen Tochter. Das Gericht glaube ihm jedoch aufgrund seiner Lebensumstände nicht, dass es ihm wichtig sei, seine homosexuelle Beziehung öffentlich sichtbar zu leben; ein Verbergen dieser Beziehung in der Öffentlichkeit sei in Nigeria möglich und ihm deshalb auch zumutbar. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Ende 2013/Anfang 2014 in Nigeria von der Bürgerwehr seines Heimatortes verfolgt worden sei. Außerdem bestehe eine interne Schutzmöglichkeit (§ 3e AsylG ) in den Millionenstädten in Nigeria.

6. Der Beschwerdeführer beantragte am 7. Juni 2019 die Zulassung der Berufung wegen der klärungsbedürftigen Grundsatzfrage, ob bei der Verfolgung bisexueller Personen andere rechtliche Kriterien als bei homosexuellen Personen gälten (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ).

7. Mit Beschluss vom 5. September 2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16. September 2019, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ) sei nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt und liege im Übrigen auch nicht vor. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob bisexuelle Personen darauf verwiesen werden dürften, auf einen Teilaspekt ihrer sexuellen Identität, namentlich ihre homosexuelle Veranlagung, zu verzichten, um einer Verfolgung zu entgehen, sei nicht klärungsbedürftig; sie lasse sich auf Grundlage des Gesetzes und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Minister voor Immigratie en Asiel v. X u. Y; Z v. Minister voor Immigratie en Asiel" (Urteil vom 7. November 2013, C-199/12 bis C-201/12) ohne Weiteres verneinen. Der Beschwerdeführer ziehe letztlich die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Zweifel; mangels eines dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden Zulassungsgrundes der "ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" im Asylprozess könne dieses Vorbringen jedoch nicht zur Berufungszulassung führen.

II.

Der Beschwerdeführer hat am 8. Oktober 2019 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2019 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2019 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung seines Rechts auf willkürfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG .

1. Zur Begründung führt er aus: In Nigeria gebe es Gesetze, nach denen Homosexuelle bestraft werden könnten. Darüber hinaus werde das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare von der Zivilgesellschaft in Nigeria abgelehnt und löse gewalttätige Reaktionen aus. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihm, dem Beschwerdeführer, in Nigeria Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, weil es ihm als Bisexuellem möglich sei, seine homosexuelle Veranlagung in der Öffentlichkeit zu verbergen und stattdessen wie ein Heterosexueller aufzutreten, sei unvertretbar. Er nutze in Deutschland die Freiheit, seine sexuelle Orientierung in der Öffentlichkeit zu leben und wolle dies auch in Nigeria tun. Seine Bisexualität stelle einen wesentlichen Teil seiner Persönlichkeit dar.

2. Die zuständige Ausländerbehörde hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 zugesichert, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens bis zum 31. Januar 2020 - keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zu ergreifen. Eine einstweilige Anordnung ist daher nicht ergangen.

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Bundesamt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

III.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), da sie wegen unzureichender Substantiierung nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entspricht und deshalb unzulässig ist.

a) In der Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist der Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts und - soweit dies in diesem Rahmen erforderlich ist - mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht auseinandersetzen. Aus dem Vortrag muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 108, 370 <386 f.>). Deshalb hat sich der Beschwerdeführer bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>). Für eine hinreichende Begründung ist ein Vortrag erforderlich, der das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, die angegriffene Entscheidung ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Hierzu sind die angegriffenen Gerichtsentscheidungen sowie die zu Grunde liegenden behördlichen Maßnahmen vorzulegen oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Weise wiederzugeben, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>).

b) Diesen Maßstäben wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2019 nicht hinreichend substantiiert auseinandergesetzt.

aa) Das Verwaltungsgericht hat unterstellt, dass der Beschwerdeführer als bisexueller Mann mit einem anderen Mann verheiratet und zugleich Vater einer Tochter aus einer heterosexuellen Beziehung ist. Es hat weiter festgestellt, dass Homosexualität in ganz Nigeria strafbar ist, dass die Strafnormen auch Anwendung finden und zur Verhängung hoher Strafen führen. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dennoch keine Verfolgung in Nigeria zu befürchten haben werde. Seine Klageabweisung hat es auf drei im Einzelnen ausgeführte Gründe gestützt: Es hat den Vortrag des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch eine Bürgerwehr in seinem Heimatort als unglaubhaft eingestuft. Unabhängig hiervon hat es auch die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei es wichtig, seine homosexuelle Beziehung öffentlich zu leben, für unglaubhaft gehalten und dies mit den Lebensumständen des Beschwerdeführers und seines Ehemannes in Deutschland begründet. Schließlich ist es selbstständig tragend davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das fehlende Meldewesen in den Millionenstädten Nigerias möglich sein werde, dort auch in einer homosexuellen Beziehung zu leben, ohne anhand des Umstandes identifiziert zu werden, dass seine Homosexualität in einem Sorgerechtsstreit vor einem nigerianischen Gericht thematisiert worden sei. Dem Beschwerdeführer stehe damit eine interne Schutzmöglichkeit (§ 3e AsylG ) offen.

bb) Mit dieser dreifachen Begründung setzt sich die - streckenweise sprachlich nur schwer verständliche - Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auseinander. Den Ausführungen der Entscheidung zu der behaupteten Vorverfolgung durch eine Bürgerwehr widerspricht sie lediglich in der Art einer Rechtsmittelbegründung, ohne einen verfassungsrechtlichen Bezug der Kritik deutlich zu machen. Soweit das Verwaltungsgericht ihm nicht geglaubt hat, dass er eine homosexuelle Beziehung offen und erkennbar leben wolle, setzt der Beschwerdeführer dem lediglich die gegenteilige Behauptung entgegen, ohne der Frage nachzugehen, ob die zugrundeliegende Annahme des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen Relevanz dieses Aspekts verfassungsrechtlich haltbar ist. Schließlich entnimmt der Beschwerdeführer der angegriffenen Entscheidung die Aussage, das Gericht verweise ihn auf die interne Schutzmöglichkeit in Nigeria, weil es Personen mit seiner sexuellen Orientierung zumute, dort "nach außen" in einer heterosexuellen Beziehung zu leben und die bestehende Homosexualität dahinter zu verbergen. Zwar mögen die entsprechenden Formulierungen der Urteilsbegründung missverständlich sein; auch wäre die Annahme, ein mit einem Mann verheirateter Bisexueller könne darauf verwiesen werden, seine homosexuelle Orientierung in Nigeria geheimzuhalten, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schlechthin unvertretbar und würde die Willkürschwelle überschreiten (EuGH, Urteil vom 7. November 2013, C-199/12 bis C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel v. X u. Y; Z v. Minister voor Immigratie en Asiel, Rn. 65 ff.). Allerdings lässt sich der angegriffenen Entscheidung eine solche allgemeine Aussage nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht bezieht seine Einschätzung vielmehr nur auf die Situation des Beschwerdeführers, der eine Konfrontation mit Erkenntnissen aus dem Sorgerechtsstreit in Nigeria nicht befürchten müsse, und bezieht sich im Übrigen auf seine durch individuelle Besonderheiten gekennzeichnete Lebensweise in Deutschland, die er in Nigeria werde fortsetzen können.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 ZB 19.32227
Vorinstanz: VG München, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 17.39188