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BVerfG - Entscheidung vom 25.05.2020

1 BvR 2103/17

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
HRG § 18
§ 67 Abs. 3 S. 3 HSchulG NW 2014
StGB § 299
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
HRG § 18
HG NRW § 67 Abs. 3 S. 3
StGB § 299
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
HRG § 18
HSchulG NW (2014) § 67 Abs. 3 S. 3
StGB § 299

BVerfG, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2103/17

DRsp Nr. 2020/10054

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entziehung eines Doktorgrades wegen strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens nach der Promotion; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Geltung und Reichweite des Wesentlichkeitsgrundsatzes

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; HRG § 18 ; HSchulG NW (2014) § 67 Abs. 3 S. 3; StGB § 299 ;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entziehung eines Doktorgrades wegen strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens nach der Promotion.

1. Anfang der 1980er Jahre verlieh eine Fakultät einer öffentlich-rechtlichen Universität dem Beschwerdeführer den Doktorgrad. Ab 1992 war er in einem "Institut für Wissenschaftsberatung" tätig, seit 2000 als geschäftsführender Gesellschafter. Das Institut vermittelte Promotionswillige gegen Honorar an Hochschullehrende. Der Beschwerdeführer wurde deshalb vom Landgericht wegen Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt. Daher beschloss der zuständige Fakultätsrat, dem Beschwerdeführer den Doktorgrad zu entziehen.

2. Die Anfechtungsklage blieb vor Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht ebenso erfolglos wie die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 sowie des Rückwirkungsverbots aus Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen. Die Gerichte hätten sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades von Fakultät zu Fakultät unterschiedlich und nicht gesetzlich geregelt seien. Hier sei der Eingriff in seine Grundrechte besonders gewichtig, weil der Beschwerdeführer sein universitäres Studium mit der Promotion abgeschlossen habe, also über keinen anderen akademischen Abschluss verfüge.

4. Die Verfassungsbeschwerde wurde an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen zugestellt. Der im Ausgangsverfahren beklagten Universität sowie dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

a) Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen meint, dass § 67 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) die Fachbereiche und Fakultäten der nordrhein-westfälischen Universitäten ermächtige, den in ihr Selbstverwaltungsrecht fallenden Bereich der Durchführung von Promotionen, Prüfungsordnungen und Promotionsordnungen zu regeln.

b) Die Universität verweist auf Wesen und Bedeutung des Doktorgrades. Er sei nicht nur formaler Nachweis eines Ausbildungsstandes, sondern bescheinige die Befähigung zu selbstständiger und vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und weise Personen als Mitglieder der akademischen Wissenschaftsgemeinschaft aus. Späteres Fehlverhalten sei unmittelbar mit dem Doktorgrad verknüpft, wenn es die Funktionsfähigkeit und die Glaubwürdigkeit des Wissenschaftsprozesses in Frage stelle. Dann seien die Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit und die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung zu rechtfertigen. Die Hochschulselbstverwaltung umfasse zudem die Pflege der Wissenschaft auch unter dem Aspekt der Aufklärung und Sanktionierung von wissenschaftlichem und wissenschaftsrelevantem Fehlverhalten. Die Vielfalt von Entziehungsvorschriften sei systembedingt den Besonderheiten der Fächer geschuldet.

5. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ); sie ist unzulässig.

1. Über die Frage, welche Anforderungen sich im Bereich der Wissenschaft insbesondere aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden (zuletzt BVerfGE 147, 253 <309 ff. Rn. 115 ff.> m.w.N.). Danach ist der parlamentarische Gesetzgeber auch im Hochschulbereich verpflichtet, wesentliche, für die Grundrechtsverwirklichung maßgebliche Regelungen selbst zu treffen und nicht anderen zu überlassen (vgl. BVerfGE 136, 338 <362 Rn. 55>; 139, 148 <185 Rn. 72>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, Rn. 18). Auch in Ansehung des vom Bundesverwaltungsgericht im Ansatz zutreffend betonten Rechts auf akademische Selbstverwaltung aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erscheint insoweit jedenfalls zweifelhaft, ob die Entziehung des Doktorgrades wegen eines Fehlverhaltens nach seiner Verleihung auf Grundlage einer Universitätssatzung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. Gärditz, WissR 2014, S. 119 ff.; Schulze-Fielitz, WissR 2012, Beiheft 21, S. 1 <50 f.>). Aus § 64 Abs. 2 HG NRW a.F. ergibt sich hier auch nur, dass in der Promotionsordnung die "Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften" zu regeln seien (Nr. 9). Dazu gehört das Verhalten nach der Prüfung nicht.

2. Die insoweit aufzuwerfenden Fragen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung über den Entzug des Doktorgrades gegebenenfalls auch für unterschiedliche Fallgruppen vorliegen muss (zur "Unwürdigkeit" BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13 -, Rn. 17), sind hier jedoch nicht zu klären, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an eine ausreichend substantiierte Begründung aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (dazu BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.).

a) Der Beschwerdeführer rügt zwar Verletzungen der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG . Mit der Frage nach der Geltung und Reichweite des Wesentlichkeitsgrundsatzes setzt er sich jedoch nicht hinreichend auseinander. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass eine gesetzliche Regelung hier entbehrlich wäre (vgl. Stumpf, JöR 2013, S. 329 <381 f.>; Epping, in: Leuze/Epping, HG NRW, 8. EL 2009, § 67 Rn. 125). Ausführungen dazu fehlen auch mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auch im Übrigen genügen seine Ausführungen nicht den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung.

b) Desgleichen genügen die Darlegungen zum Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht den verfassungsprozessrechtlichen Anforderungen. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich insoweit nicht damit auseinander, dass Wissenschaft mit fachspezifischen Methoden, Konzepten und Begriffen arbeitet (zur Berücksichtigung in der Mittelvergabe BVerfGE 111, 333 <359>; zum Pluralismus in der akademischen Selbstverwaltung BVerfGE 136, 338 <364 Rn. 59>) und auch unterschiedliche Anforderungen an die Darstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse stellt, und inwieweit sich daraus Besonderheiten für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten ergeben.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Köln, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3445/10
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 2820/11
Vorinstanz: BVerwG, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 4/16