BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 474/20
DRsp Nr. 2020/8077
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Vorinstanz: LG München II, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Js 5781/19
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