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BVerfG - Entscheidung vom 19.05.2020

2 BvR 474/20

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 474/20

DRsp Nr. 2020/8077

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

[Gründe]

Zur Begründung wird auf die Entscheidung im gleichgelagerten Verfahren 2 BvR 483/20 verwiesen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG München II, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Js 5781/19