Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 12.03.2020

2 BvR 264/20

Normen:
GG Art. 17
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
BTGO § 110 Abs. 1
GG Art. 17
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
BTGO § 110 Abs. 1
GG Art. 17
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
GeschOBT § 110 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 264/20

DRsp Nr. 2020/4848

Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Behandlung einer Petition durch den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags; Unzureichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

GG Art. 17 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 92 ; GeschOBT § 110 Abs. 1;

[Gründe]

Fraglich ist bereits, ob die Beschwerdeführer zu 2. und 3. überhaupt beschwerdebefugt sind, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass auch sie Petenten in dem streitgegenständlichen Petitionsverfahren sind. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer den zulässigen Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ). Im Übrigen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG .

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.