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BVerfG - Entscheidung vom 24.07.2020

2 BvQ 51/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 2 BvQ 51/20

DRsp Nr. 2020/11131

Hinreichende Begründung eines isoliert gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.e. Zwangsvollstreckung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG .

Die Antragsteller haben - auch unter Zugrundelegung reduzierter Anforderungen wegen der besonderen Eilbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17-, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2017 - 2 BvQ 56/17 -, Rn. 11) - nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar vom 9. Juli 2020 - 81 M 1989/20 - und des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 23. Juli 2020 - 7 T 116/20 - zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris). Nach dem derzeitigen Verfahrensstand wäre die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Antragsteller keines der von ihnen im fachgerichtlichen Verfahren eingereichten Atteste vorgelegt haben. Eine verantwortbare Prüfung, inwiefern die Fachgerichte bei deren Beurteilung ihren verfassungsrechtlichen Pflichten nachgekommen sind, wäre deshalb nicht möglich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Wetzlar, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 81 M 1989/20
Vorinstanz: LG Limburg, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 116/20