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BVerfG - Entscheidung vom 13.09.2020

2 BvR 1658/19

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
Art. 29 EUV 604/2013
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
VO (EU) 604/2013 Art. 29
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 13.09.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1658/19

DRsp Nr. 2020/14180

Erstattung der notwendigen Auslagen nach Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

[Gründe]

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betraf die inzwischen außer Kraft getretene Beschränkung der Einreise nach und des Aufenthalts in Mecklenburg-Vorpommern durch die Regelung des § 5 der Verordnung der Landesregierung zur weiteren schrittweisen Lockerung der coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-Lockerungs- LVO MV ) in der Fassung vom 12. August 2020.

Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 <76>; 85, 109 <113>). Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen. Dieser hat keinen Erfolg.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Erstattung der notwendigen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>; 131, 47 <65>). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2).

Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vorliegend aus.

Zwar hat die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung des § 5 Abs. 8 Corona-Lockerungs- LVO MV in der Fassung vom 12. August 2020 mit Wirkung zum 4. September 2020 aufgehoben. Mit der Verordnung zur Änderung der Corona-Lockerungs- LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung vom 1. September 2020 (GVOBl M-V S. 842) wurde Personen ohne ersten Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, die nicht aus einem Risikogebiet stammen, die Einreise nach und den Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern auch ohne den Nachweis einer verbindlichen Buchung einer Übernachtung oder der tagestouristischen Einreise mit Reisebussen gestattet. Allerdings hat die Landesregierung dies im Wesentlichen mit dem Ende der Ferienzeit und somit einer Änderung der Gefahrenlage begründet. In der Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts kann daher kein Ausdruck eines Einlenkens des Verordnungsgebers im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 4).

Bei bloß summarischer Betrachtung erscheint zwar zweifelhaft, dass das pauschale, an keinerlei konkrete Risikolagen geknüpfte Verbot von Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der nach Art. 11 Abs. 1 GG garantierten Freizügigkeit zwischen den Ländern (vgl. BVerfGE 110, 177 <190 f.>) vereinbar war. Dies rechtfertigt indes, wie ausgeführt, noch nicht die Anordnung einer Erstattung der Auslagen nach Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Ansbach, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 S. 19.50537
Vorinstanz: VG Ansbach, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 E 19.50415