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BVerfG - Entscheidung vom 09.07.2020

1 BvR 1054/20

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2

BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1054/20

DRsp Nr. 2020/11221

Erstattung der notwendigen Auslagen nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde nach Billigkeitsgesichtspunkten i.R.d. Gesamtwürdigung (hier: bei Unzulässigkeit)

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2;

[Gründe]

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch sein Antrag auf Erstattung seiner Auslagen. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG . Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, juris, Rn. 2).

2. Letzteres ist hier der Fall. Der Rechtsweg war nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ), weil der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelegt hat und die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ausreichend dargetan worden sind. Das Anhörungsrügeverfahren gehört zum Rechtsweg, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - (auch) eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfGE 122, 190 <198> m.w.N.). Nachdem die Anhörungsrüge erfolgreich war, kann sie auch nicht als aussichtslos angesehen werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Köln, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 322 F 105/19
Vorinstanz: OLG Köln, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 WF 270/19