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BVerfG - Entscheidung vom 31.10.2020

2 BvR 1988/18

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 31.10.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1988/18

DRsp Nr. 2020/17199

Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigungserklärung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin ..., wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 für erledigt erklärt hat.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden §§ 114 ff. ZPO (BVerfGE 1, 109 <112>; stRspr) nicht vorliegen. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bot im Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine ausreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig war. Daher kam auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.

3. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG ), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung nicht anzuordnen.

Zwar hat das Verwaltungsgericht den im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Beschluss des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit Urteil vom 9. Juni 2020 aufgehoben und dadurch die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt. Dies lässt vorliegend jedoch nicht den Schluss zu, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren des Beschwerdeführers ‒ die Aufhebung des Beschlusses vom 15. Juni 2018 ‒ für berechtigt erachtet hat. Mit diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, während es mit dem Urteil vom 9. Juni 2020 nunmehr der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat. Eine andere rechtliche Würdigung hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses für das Eilverfahren ist damit nicht verbunden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Gera, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 739/18