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BVerfG - Entscheidung vom 23.09.2020

1 BvR 1378/20

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1378/20

DRsp Nr. 2020/15892

Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung

Tenor

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

[Gründe]

Der Beschwerdeführer, dessen mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Kammer mit Beschluss vom 17. Juni 2020 abgelehnt hat, hat mit Schreiben vom 17. August 2020 mitgeteilt, dass die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Verletzung der prozessualen Waffengleichheit nicht mehr fortdauere. Er beantragt nunmehr,

die notwendigen Auslagen für das verfassungsgerichtliche Verfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG dem Land Berlin aufzuerlegen.

Angesichts der Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist nur noch gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu entscheiden. Dabei findet eine überschlagsmäßige Würdigung der Erfolgsaussichten, wie sie im fachgerichtlichen Verfahren im Erledigungsfall üblich ist, im verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statt. Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit daher nur, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren ohne Weiteres unterstellt werden können (vgl. BVerfGE 133, 37 <38 f.>).

Nach diesem Maßstab entspricht eine Auslagenerstattung hier nicht der Billigkeit. Der Ablehnungsbeschluss der Kammer vom 17. Juni 2020 verhält sich gerade nicht zu den Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerde. Zudem enthält diese keinen substantiierten Vortrag zu einem besonderen Interesse an einer nachträglichen Feststellung einer Verletzung der prozessualen Waffengleichheit. Es liegt damit gerade nicht auf der Hand, dass die vorliegende Verfassungsbeschwerde erfolgreich gewesen wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 169/20