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BVerfG - Entscheidung vom 11.02.2020

1 BvQ 13/20

Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 2
BGB § 1666 Abs. 1
BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2
BGB § 1666 Abs. 1
BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6
BVerfGG § 32 Abs. 1
BGB § 1666a

BVerfG, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 13/20

DRsp Nr. 2020/3150

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine ohne mündliche Erörterung ergangene Entscheidung über den Entzug des Sorgerechts für einen tags zuvor geborenen Säugling

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BGB § 1666a;

[Gründe]

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 32 BVerfGG gegen eine ohne mündliche Erörterung ergangene Entscheidung des Familiengerichts vom 5. Februar 2020 über den Entzug des Sorgerechts für einen tags zuvor geborenen Säugling.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG ) liegen nicht vor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er enthält keine den spezifischen Anforderungen des verfassungsgerichtlichen Eilverfahrens genügende Begründung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6 f.)

Zum einen mangelt es an der Vorlage oder Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Berichts des Jugendamtes vom 4. Februar 2020 und die von ihm am 5. Februar 2020 eingereichten Unterlagen, auf deren Inhalt das Amtsgericht ausdrücklich hinsichtlich der Tatsachen, die nach seinem Dafürhalten eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von §§ 1666 , 1666a BGB begründen und den Erlass eines einstweiligen Sorgerechtsentzugs rechtfertigen, Bezug nimmt. Ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, kann auf der Grundlage der Antragsbegründung noch nicht einmal summarisch verantwortbar beurteilt werden.

Zum anderen ergibt sich weder aus der Antragsbegründung noch aus dem sonstigen Akteninhalt, warum nicht einmal hinsichtlich der vorläufigen Sorgerechtsentscheidung vom 5. Februar 2020 die Erschöpfung des Rechtswegs im fachgerichtlichen Verfahren zumutbar sein soll (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei einem unmittelbar nach der Geburt eines Kindes und soweit mangels vorgelegter Unterlagen beurteilbar auf unsicherer Tatsachengrundlage angeordneten vorläufigen Sorgerechtsentzug um einen schweren Eingriff in das Elternrecht handelt, der strengen Anforderungen an die Rechtfertigung und die Begründung der Entscheidung unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 15 ff.), und der regelmäßig mit einer Fremdunterbringung des Kindes etwa in einer Bereitschaftspflegestelle in einer solchen Situation verbundenen besonderen Belastung, bedarf es weiterer Umstände für eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Solche sind hier nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das zuständige Familiengericht den sich aus den betroffenen Grundrechten sowohl der Eltern als auch des Kindes ergebenden Anforderungen in Bezug auf die Dauer des Verfahrens, die Sorgfalt der Ermittlungen und den Maßstab der Entscheidungen einschließlich deren Begründungen nicht gerecht werden kann und wird oder trotz alledem ein irreparabler Schaden für das Elternrecht des Antragstellers zu befürchten ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Hamburg-Mitte, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 271 F 13/20