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BVerfG - Entscheidung vom 14.11.2020

1 BvQ 130/20

Normen:
GG Art. 8 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
IfSG § 28
IfSG § 32
VersammlG § 15 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
IfSG § 28
IfSG § 32
VersammlG § 15 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2
GG Art. 8
VersammlG § 15 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 14.11.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 130/20

DRsp Nr. 2021/660

Erfolgloser Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung zur Untersagung einer Versammlung wegen Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität; Zumutbarkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 8 ; VersammlG § 15 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 134, 135 <137 Rn. 3> m.w.N.; stRspr) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Allerdings gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG ). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).

Daran fehlt es hier. Die Antragsteller legen nicht substantiiert dar, dass sie das ihnen Zumutbare unternommen haben, um rechtzeitig vor dem heute, am 14. November 2020 um 19:00 Uhr, geplanten Beginn der von der Stadt Bonn mit Bescheid vom 13. November 2020 verbotenen Versammlung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen. Zwar hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf fachgerichtlichen Eilrechtsschutz am heutigen Tag abgelehnt und die Antragsteller tragen vor, nach Zugang des Beschlusses um 12:40 Uhr sei bei dem für die Entscheidung über eine Beschwerde zuständigen Oberverwaltungsgericht telefonisch niemand erreichbar gewesen. Die Antragsteller tragen aber schon nicht vor, ob sie bei dem Oberverwaltungsgericht überhaupt eine Beschwerde eingelegt haben. Überdies haben sie ihren Antrag bei dem Verwaltungsgericht erst heute um 4:20 Uhr gestellt, obwohl die angefochtene Verfügung bereits gestern um 16:40 Uhr zunächst mündlich ausgesprochen und sodann um 18:49 Uhr per E-Mail mit einer Begründung versehen bestätigt worden ist. Die hierdurch verursachte Verzögerung des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens erster Instanz und hieraus sich ergebende Konsequenzen für das fachgerichtliche Beschwerdeverfahren sind den Antragstellern zuzurechnen. Ihr Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung ihres Prozessbevollmächtigten greift insoweit nicht durch, weil es ihnen zumutbar ist, in einem solchen Fall einen anderen vertretungsbereiten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Dass ihnen dies nicht möglich gewesen sei, legen sie nicht dar.

Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 14. November 2020 legen die Antragsteller gleichfalls nicht dar, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. Entgegen ihrem Vorbringen ist auch in Ansehung des engen zeitlichen Rahmens die Aussichtlosigkeit einer Anrufung des Verwaltungsgerichts keineswegs offensichtlich. Näheres hierzu haben die Antragsteller nicht dargetan.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.