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BVerfG - Entscheidung vom 23.07.2020

2 BvR 939/20

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
§ 36 Abs. 4 AsylVfG 1992
§ 71 Abs. 1 AsylVfG 1992
§ 71 Abs. 4 AsylVfG 1992
§ 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG 1992
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 173 S. 1
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 438 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
AsylVfG (1992) § 36 Abs. 4
AsylVfG (1992) § 71 Abs. 1
AsylVfG (1992) § 71 Abs. 4
AsylVfG (1992) § 71 Abs. 5 S. 2
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 173 S. 1
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 438 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
AsylG § 71 Abs. 4
ZPO § 438 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 939/20

DRsp Nr. 2020/11327

Einschränken der Aufklärungspflicht des Gerichts in einem Eilverfahren nach Ablehnung eines Asylfolgeantrags; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei drohender Verfolgung in Dagestan wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Vorlage der Vorladung der Sicherheitsbehörden als neues Beweismittel

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin ... wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; AsylG § 71 Abs. 4 ; ZPO § 438 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und lebte zuletzt in Dagestan (Nordkaukasus). Er reiste nach eigenen Angaben zusammen mit seiner Ehefrau im Juli 2013 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. August 2013 stellten sie Asylanträge. Zur Begründung trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung festgenommen und verhört worden sei. Dabei sei er geschlagen und mit dem Tod bedroht worden.

2. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 15. Januar 2015 ab und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation an. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten ein Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht.

3. Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 1. März 2016 ab. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihr Heimatland aus Furcht vor Verfolgung durch staatliche Behörden verlassen hätten, sondern es bestünden Zweifel daran, dass die geschilderten Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten. Vielmehr sprächen die Ausstellung von Reisepässen und die ungehinderte Ausreise aus Russland dafür, dass von Seiten des russischen Staates beziehungsweise der örtlichen Behörde in Dagestan nichts vorgelegen habe, was einer Ausreise entgegengestanden habe. Unter diesen Umständen halte das Gericht die Angaben des Beschwerdeführers über seine Verhaftung und die in dieser Zeit erlittene Folter für nicht glaubhaft. Zudem widersprächen sich die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu dem fluchtauslösenden Ereignis. Diese besäßen auch deshalb keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil für sie bei einer Rückkehr nach Russland außerhalb Dagestans die Möglichkeit des internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG bestehe. Nach den vorliegenden Erkenntnissen genössen unverdächtige und erwerbsfähige Kaukasier generell in den meisten Teilen der Russischen Föderation internen Schutz.

4. Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.

5. Am 30. Januar 2020 stellten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beim Bundesamt schriftlich Asylfolgeanträge gemäß § 71 AsylG . Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer mit - im Verfahren vorgelegtem - Schreiben vom 30. September 2019 vom Innenministerium der Russischen Föderation zur Vernehmung im Ermittlungsamt des Innenministeriums der Republik Dagestan für den 10. Oktober 2019 um 9:00 Uhr vorgeladen worden sei. Der Vorwurf laute "Beschuldigter gemäß Art. 205 .1. Abs. 4 StGB der Russischen Föderation". Dabei handle es sich um ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, terroristische Handlungen zu unterstützen.

6. Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 lehnte das Bundesamt die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als unzulässig ab. Die Voraussetzungen für die Durchführung von weiteren Asylverfahren lägen nicht vor. Der Wiederaufgreifensgrund des neuen Beweismittels nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liege nicht vor, da hierzu das neue Beweismittel tatsächlich eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben müsste. Die vorgelegten Kopien der Vorladung nähmen bereits keinen Bezug auf den im ersten Verfahren entschiedenen Sachverhalt. Der in dem Schreiben aufgeführte Art. 205 .1. Abs. 4 StGB der Russischen Föderation sei erst am 5. Mai 2014 eingeführt worden. Da auch in der Russischen Föderation das Gesetzlichkeitsprinzip gelte, könne die vorgelegte Ladung keinen Bezug auf Ereignisse des im Jahr 2013 ausgereisten Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nehmen. Zudem handle es sich vorliegend lediglich um eine Kopie. Selbst bei unterstellter Echtheit der Vorladung lasse diese keine günstigere Entscheidung möglich erscheinen. Die Gründe, die die Entscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichts trügen, insbesondere der Verweis auf die interne Schutzmöglichkeit, hätten weder durch den Sachvortrag noch durch die Ladung widerlegt werden können.

7. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. Februar 2020 Klage und stellten einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass die im Erstverfahren festgestellten Unstimmigkeiten nicht vorlägen. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 2013 ununterbrochen in Deutschland gelebt hätten und nicht politisch tätig gewesen seien, sei die einzige Erklärung für dieses Ermittlungsverfahren das damals vorgetragene Fluchtschicksal. Sofern das Bundesamt darauf abstelle, dass der Folgeantrag auch bei Wahrunterstellung nicht asylverfahrensrelevant sei, habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil explizit darauf verwiesen, dass (nur) politisch unverdächtige Kaukasier die Möglichkeit einer internen Schutzmöglichkeit hätten. Damals sei nicht bekannt gewesen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer angestrengt worden sei. Ausweichmöglichkeiten bestünden nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts daher nicht. Ferner stufe das Bundesamt die vorgelegte Originalurkunde ohne eine entsprechende Prüfung als Kopie ein.

Mit Schriftsatz vom 3. März 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das vorgelegte Vorladungsschreiben seinen ehemaligen Nachbarn persönlich ausgehändigt worden sei. Diese hätten es seinem Cousin übergeben, der es an ihn übersandt habe.

8. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. April 2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. April 2020, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO sei zulässig, jedoch nicht begründet. Jedenfalls sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da für das Gericht eine nachträgliche, zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geänderte Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen sei. Denn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich seit ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2013 bis zum heutigen Tag nach eigenen Angaben ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, sodass keine Gründe dafür ersichtlich seien, aus denen diese mit einer politischen Verfolgung rechnen müssten, welche nicht bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen seien. Außerdem lägen keine neuen Beweismittel vor, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die vorgelegte Vorladung vom 30. September 2019 stelle nach Auffassung des Gerichts kein solches Beweismittel dar. Vorliegend könne das Gericht bereits nicht die notwendige Überzeugung gewinnen, dass es sich tatsächlich um ein von den Sicherheitsbehörden ausgestelltes Dokument handle. So sei bekannt, dass es in Russland möglich sei, Personenstandsdokumente und andere Urkunden zu kaufen (verweisend auf: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019, S. 23). Es seien für das Gericht keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, warum der Ermittlungsdienst gegenüber dem Beschwerdeführer über sechs Jahre nach seiner offiziellen Ausreise ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Unterstützung terroristischer Handlungen durchführe und diesem eine Vorladung an seine Heimatadresse schicke. Dass den Sicherheitskräften nicht bekannt sein solle, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dort nicht mehr aufhielten, erscheine dem Gericht völlig unrealistisch. Außerdem widerspreche es jeglichen Grundsätzen, dass eine Vorladung einem Nachbarn des Beschuldigten im Original überreicht werde, wenn der Beschuldigte selbst nicht angetroffen werden konnte.

Selbst wenn man aber von der Echtheit der Vorladung ausgehen würde, stelle diese kein Dokument dar, welches geeignet wäre, eine für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau günstigere Entscheidung herbeizuführen. Eine Vorladung in einem Verfahren im Rahmen der Terrorismusbekämpfung stelle bereits keine politische Verfolgungsmaßnahme dar. Dabei handle es sich vielmehr um eine, auch international, zulässige Maßnahme.

9. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2020 zurück.

II.

Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten beantragt. Am 2. Juni 2020 hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG .

1. Nach dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab sei die vorgelegte Urkunde im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG berücksichtigt worden. Weder vom Bundesamt noch vom Verwaltungsgericht sei vorliegend eine erforderliche Echtheitsprüfung veranlasst worden, obwohl diese ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amts mittlerweile möglich sei. Soweit das Verwaltungsgericht die fehlende Beweiskraft des Vorladungsschreibens darauf stütze, dass die Zustellung erst 2019 versucht und das Schreiben dann den Nachbarn übergeben worden sei, könne der Beschwerdeführer hierzu nicht substantiiert vortragen. Die Frage, wann polizeiliche Ermittlungen eingeleitet, wann diese dem Beschuldigten gegenüber bekannt gegeben und wie Zustellungsversuche praktiziert würden, entziehe sich der Sphäre des Beschwerdeführers, da sie rein staatliches Handeln betreffe. Die Möglichkeit, dass Dokumente in der Russischen Föderation gekauft werden könnten, könne zwar Zweifel an der Echtheit begründen, widerlege den Wahrheitsgehalt jedoch nicht gänzlich.

2. Soweit das Verwaltungsgericht lapidar feststelle, dass die Vorladung ohnehin nicht geeignet sei, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, werde auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts verwiesen. Demzufolge gingen in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen einher. Ausweichmöglichkeiten bestünden aufgrund der Verbringungsmöglichkeit in die Heimatregion gerade nicht. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass bei erlittener Vorverfolgung nicht mehr von international zulässigen Maßnahmen die Rede sein könne.

III.

1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unbegründet.

Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG .

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr). Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Dabei begegnet es zwar grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Fachgerichte an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientieren und dann die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs lediglich summarisch prüfen (vgl. BVerfGK 5, 237 <242>; 16, 233 <238>). Eine umfassendere Prüfung des im Hauptsacheverfahren in Rede stehenden materiellen Anspruchs bereits im Eilverfahren kann aber von Verfassungs wegen geboten sein, wenn dem Antragsteller im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfGE 69, 315 <363 f.>; BVerfGK 1, 292 <296>; 5, 237 <242>; 16, 233 <238>).

Zwar ist in einem Eilverfahren nach Ablehnung eines Asylfolgeantrags die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 71 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eingeschränkt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, Rn. 4). Dabei kann offenbleiben, ob dies auch gilt, wenn ‒ wie hier ‒ ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Verhinderung einer Mitteilung des Bundesamts nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gestellt worden ist. Denn auch im Fall einer nur eingeschränkten Prüfung gelten jedenfalls die Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht zur Offensichtlichkeitsprüfung im Rahmen eines Eilverfahrens aufgestellt hat. Danach darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit ‒ will es sie bejahen ‒ erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, Rn. 21).

Geht es in einem Eilverfahren um die Frage, ob nach Stellung eines Folgeantrags die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, muss das Verwaltungsgericht dies ebenfalls erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1991 - 2 BvR 1216/91 -, Rn. 10). Das dabei erforderliche Maß an Richtigkeitsgewissheit darf nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die von Verfassungs wegen an die Abweisung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind (vgl. BVerfGE 67, 43 <56 f., 60 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, Rn. 21).

b) Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss - noch - gerecht. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht habe, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf gestützt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vorladung kein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG darstelle, weil es bereits nicht die notwendige Überzeugung habe gewinnen können, dass es sich tatsächlich um ein von den Sicherheitsbehörden ausgestelltes Dokument handle.

Nach der auch im Verwaltungsprozess grundsätzlich anzuwendenden Regelung des § 438 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, den Nachweis der Unechtheit einer solchen Urkunde in jedem Fall im Rahmen einer Beweisaufnahme herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 1992 - 2 BvR 1003/91 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, Rn. 5). Hat das Verwaltungsgericht jedoch Zweifel an der Echtheit, so muss es sich durch weitere Ermittlungen, etwa durch Einholung einer Auskunft über das Auswärtige Amt, die erforderliche Überzeugungsgewissheit in dem einen oder anderen Sinne verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 -, juris, Rn. 4). In diesem Fall kann es angezeigt sein, dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz stattzugeben und die erforderlichen Ermittlungen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens durchzuführen.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es keine vernünftigen Zweifel daran hat, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vorladung unecht ist. Es hat zum einen darauf abgestellt, dass keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich seien, warum über sechs Jahre nach Ausreise des Beschwerdeführers ein Ermittlungsverfahren gegen diesen eingeleitet werden sollte, und zum anderen die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer die Vorladung erhalten haben will, für völlig unrealistisch gehalten. Damit bezieht sich das Verwaltungsgericht ausschließlich auf solche Tatsachen, die außerhalb der Urkunde selbst liegen und somit auch durch eine Echtheitsüberprüfung nicht ohne Weiteres erschüttert werden könnten. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, dass es nach Auskunft des Auswärtigen Amts in Russland möglich ist, Personenstandsdokumente und andere Urkunden wie Vorladungen und Haftbefehle zu kaufen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht jedenfalls die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Erfordernisse und die durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen fachrichterlicher Sachverhaltsaufklärung und -bewertung nicht überschritten.

c) Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung allerdings daneben selbständig tragend darauf stützt, dass die Vorladung auch bei unterstellter Echtheit keine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, weil es sich bei einer Vorladung in einem Verfahren im Rahmen der Terrorismusbekämpfung um eine zulässige Maßnahme handle, wird dies vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegten Sicherheitslage in Dagestan den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung offensichtlich nicht gerecht. Aus dem vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16. Dezember 2019 ergibt sich, dass in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen, darunter Entführungen und spurloses Verschwindenlassen von Personen. Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht nicht ohne jede tatsächliche Grundlage davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer auch im Falle der Echtheit der Vorladung als Beschuldigter wegen des Verdachts der Unterstützung terroristischer Handlungen in Dagestan keine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Die angegriffene Entscheidung hat allerdings nach dem oben zur Echtheit des vorgelegten Beweismittels Ausgeführten auch unabhängig von diesem zuletzt genannten Aspekt Bestand.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen der im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entsprechend anzuwendenden §§ 114 ff. ZPO (BVerfGE 1, 109 <112>; stRspr) nicht vorliegen. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Daher kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Leipzig, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 122/20
Vorinstanz: VG Leipzig, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 122/20