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BVerfG - Entscheidung vom 01.05.2020

1 BvR 1004/20

Normen:
GG Art. 8 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
IfSG § 28 Abs. 1 S. 2
GG Art. 8 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
IfSG § 28 Abs. 1 S. 2
GG Art. 8 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
IfSG § 28 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 01.05.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1004/20

DRsp Nr. 2020/6627

Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das infektionsschutzrechtliche Verbot einer Versammlung zum 1. Mai in Bremen

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 8 Abs. 1 ; GG Art. 8 Abs. 2 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 92 ; IfSG § 28 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr).

2. Die danach hier gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus.

Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass das Verbot der von der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2020 ab 14 Uhr geplanten Versammlung verfassungswidrig ist, wäre die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, der die Ausübung ihrer grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung verunmöglicht worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt.

Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später herausstellen, dass das von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens auf § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes gestützte Verbot rechtmäßig ist, wären grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen. Das Verbot bezweckt mit Blick auf die aktuelle Coronavirus-Pandemie die Verhinderung von Infektionsrisiken, die nach der insoweit im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren nicht zu beanstandenden Einschätzung der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens drohten, wenn die Versammlung wie ursprünglich geplant als Aufzug stattfände. Wegen der auch nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden großen Zahl an Demonstranten aus dem linken politischen Spektrum, die am 1. Mai 2020 entweder bereits im Innenstadtbereich anwesend oder über soziale Medien schnell zu mobilisieren seien, sei mit massiven Gegendemonstrationen zu der Versammlung der Beschwerdeführerin und teils auch gewalttätig verlaufenden Auseinandersetzungen mit einer unkontrollierbaren Weiterübertragung des Virus zu rechnen. Eine Nachverfolgung von Infektionsketten sei in dieser Situation praktisch ausgeschlossen.

Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das Interesse der Beschwerdeführerin an der Durchführung der geplanten Versammlung gegenüber dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>), zurücktreten. Eine andere Einschätzung der Folgenabwägung ist auch nicht insoweit gerechtfertigt, als die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Beschränkung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung verweist. Zwar hat das Verwaltungsgericht eine solche stationäre Kundgebung an einem Versammlungsort, der mithilfe ausreichender Polizeikräfte und Absperrgittern abgesichert ist, bei Beachtung weiterer infektionsschutzrechtlicher Auflagen - je nach Versammlungsort - für grundsätzlich möglich gehalten. Es ist aber davon ausgegangen, dass ein solcher Ort in der Innenstadt von Bremen am 1. Mai 2020 nicht vorhanden und deshalb der von der Beschwerdeführerin begehrte "attraktive Versammlungsort in der Bremer Innenstadt" nicht zugewiesen werden könne. Gegen diese tatsächliche Einschätzung der örtlichen Verhältnisse und die Würdigung des Rechtsschutzbegehrens der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Ausgangsverfahren ist im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren nichts zu erinnern. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nur noch einen "freien Platz mit öffentlicher Wahrnehmung (das heißt, etwa an einer befahrenen Straße und nicht in einem Industriegebiet)" begehrt hat, ist sie der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass sich in der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit ein solcher geeigneter Platz nicht finden und polizeilich absichern lasse, nicht entgegengetreten. Ihr Antrag enthält hierzu - wie auch zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Übrigen - keinerlei Darlegungen. Solche wären indes erforderlich, um dem Bundesverfassungsgericht eine hinreichend fundierte Informationsgrundlage zu vermitteln, auf die es eine von den angegriffenen Entscheidungen abweichende Einschätzung stützen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 29/20 -, Rn. 9).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Bremen, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 763/20
Vorinstanz: OVG Bremen, vom 01.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 137/20